Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1449 
Koͤniglich-Baierisches 
1450 
Regierungsblatt. 
  
LXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 13. September 1809. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Wache-Instruktion fuͤr die National-Garde 
betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. Unsere National-Garde auch bestimmt 
ist, den Garnisons-Dienst zu versehen, und 
denselben gegenwärtig an mehrern Orten zu 
Unserer allerhöchsten Zufriedenheit wirklich lei- 
stet; so haben Wir zur Erzweckung einer glei- 
chen Ordnung beschlossen, das Wesentliche des 
Wachtdienstes, dessen Verrichtungsweise bis- 
her meist nur durch mündliche Mittheilung 
geleistet wurde, zu bestimmen und die nach- 
solgende Verordnung: über die Dienstes- 
Funktion Unserer National-Garde 
auf Wachen und Posten zu ihrer Befol- 
gung hiemit bekannt zu machen. 
München den 5. September 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen ällerhbchsten Befehl 
der General-Sekreir 
F. Kobell. 
103 
Ver or duu n 8 
über die 
Dienstes-Funktionen der königlichen Natio= 
nal= Garde auf Wachen und Posten. 
* 
Verhaltung des Wache-Komman-= 
danten. 
) Bei Uebernahme einer Wache. 
Der Unteroffizier hat als Wache-Kom- 
mandant während der Ablösung nachzusehen, 
ob alle der Wache angehörigen Schreibereien 
und sonstigen Wache-Requissten vorhanden sind, 
und im gehörigen brauchbaren Scande sich 
befinden. 
Dersenige, welcher hier etwas übersi#eht und 
die gehörige Anzeige unterläßt, wird zum Er- 
saz angehalten. Um dieses gehörig bewirken zu 
können, isterfoderlich, daß aufjedem Wachezim- 
mer ein schrifrliches Verzeichniß bestehe, worin 
die zu einer Wache gehörigen Bücher, Schrif- 
ten und sonstigen Requisiten eingetragen sind. 
S. 2. 
Wenn# alle Posten abgelöset sind, wird der 
Gesteite um die Parole und sonstigen Befehle 
nach der Hauptwache geschickt. Dieser Gefreite 
hat dem kommandierenden Offizier der Haupt- 
wache zu melden: daß Wache und Yosten rich-
	        
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