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tig übernommen sind, oder anzuzeigen, wenn
sich irgendwo ein Anstand ergab.
. 3.
Alle Abende um — und Morgens um
vier Uhr werden gewoͤhnlich die Rapporte auf
die Hauptwache gesendet. Diesen Rapporten
werden die Post- und Polizeizetteln, wo selbe
eingefuͤhrt sind, beigelegt.
Uebrigens aber bleibt die Bestimmung der
Stunde zur Einsendung der Rapporte dem
Stadt-Kommandanten oder dessen Stell-
Vertreter überlassen.
. 4.
b) An den Stadt-Thoren.
Der Wache habende Unteroffizier hat alle
Reisende, ohne Unterschied, ob sie zu Pferde,
in Wägen, oder Schlitten, oder zu Fuß an-
kommen, nachdem sie ehevor von der Schild-
wache angehalten worden, selbst auszufragen
und über folgende Punkte, jedoch höflich, Auf-
schlüsse zu verlangen: wer sie sind? wie sie heißen?
woher sie kommen? wo sie absteigen oder woh-
nen7 und wohin sie reisen.
Personen mit einander reisen, so muß jede Per-
son ohne Unterschied des Geschlechts auf obige
Art befragt werden.
Dieerhaltenen Aufschlüsse werden mit Bei-
sezung der Stunde und der Minute in den Rap-
port eingetragen.
. 5.
Wenn Jemand abreiset, so hat der Wache-
Kommandant Acht zu haben, ob nicht mehrere
Personen in dem Wagen sizen, als im Post-
oder Polizeizettel enthalten sind.
Jene, welche in diesem Post# oder Poli-
zeizetcel nicht geschrieben sind, werden nicht zum
Wenn mehrere
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Thore hinaus gelassen; dieses sezt aber noth-
wendig voraus, daß die Post= und Polizei-
zettel von der betreffenden Behörde bestimme
und richtig eingerragen, und ordentlich ausge-
stellt werden.
*
Bestehet dießfalls keine Unordnung, so ist
die Stunde und Minute der Ein= oder Aus-
passierung lediglich in den Rapport auf bereits
angeführte Arceinzutragen. Von dieser Ver-
fügung find auch die leeren Botenwägen nicht
ausgenommeu.
G. 7.
Es ist Pflicht des Wache habenden Unter-
offiziers, allen Reisenden bescheiden und arrig zu
begegnen, und selbe, sobald möglich ist, ab-
zufertigen. —
Z.8.
Sollte jemand, ohne daß er angehalten
worden, zum Thore herein gekommen seyn, so
wird selben ein Mann von der Wache nach-
gesender, und zwar bis an den Orr des Ab-
steig-Quartiers, wo alsdann dieser Mann die
Meldung hievon auf die Hauptwache machr,
damit der Korporal von selber das weiters
Nochwendige erholt.
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Fürstliche Personen, Gesandte, Gene-
rdle, Stabs-Offziere und Kouriers werden
auf der Stelle, wo sie am Thore als Frem-
de ankommen oder abgehen, der Haupt-
wache schriftlich gemeldet.
· H.to.
Sollte ein Reisender der teutschen Spra-
che unkundig seyn, so wird ihm die Schreib
tafel, oder ein Stuͤck Papier gereicht, und