Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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tig übernommen sind, oder anzuzeigen, wenn 
sich irgendwo ein Anstand ergab. 
. 3. 
Alle Abende um — und Morgens um 
vier Uhr werden gewoͤhnlich die Rapporte auf 
die Hauptwache gesendet. Diesen Rapporten 
werden die Post- und Polizeizetteln, wo selbe 
eingefuͤhrt sind, beigelegt. 
Uebrigens aber bleibt die Bestimmung der 
Stunde zur Einsendung der Rapporte dem 
Stadt-Kommandanten oder dessen Stell- 
Vertreter überlassen. 
. 4. 
b) An den Stadt-Thoren. 
Der Wache habende Unteroffizier hat alle 
Reisende, ohne Unterschied, ob sie zu Pferde, 
in Wägen, oder Schlitten, oder zu Fuß an- 
kommen, nachdem sie ehevor von der Schild- 
wache angehalten worden, selbst auszufragen 
und über folgende Punkte, jedoch höflich, Auf- 
schlüsse zu verlangen: wer sie sind? wie sie heißen? 
woher sie kommen? wo sie absteigen oder woh- 
nen7 und wohin sie reisen. 
Personen mit einander reisen, so muß jede Per- 
son ohne Unterschied des Geschlechts auf obige 
Art befragt werden. 
Dieerhaltenen Aufschlüsse werden mit Bei- 
sezung der Stunde und der Minute in den Rap- 
port eingetragen. 
. 5. 
Wenn Jemand abreiset, so hat der Wache- 
Kommandant Acht zu haben, ob nicht mehrere 
Personen in dem Wagen sizen, als im Post- 
oder Polizeizettel enthalten sind. 
Jene, welche in diesem Post# oder Poli- 
zeizetcel nicht geschrieben sind, werden nicht zum 
Wenn mehrere 
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Thore hinaus gelassen; dieses sezt aber noth- 
wendig voraus, daß die Post= und Polizei- 
zettel von der betreffenden Behörde bestimme 
und richtig eingerragen, und ordentlich ausge- 
stellt werden. 
* 
Bestehet dießfalls keine Unordnung, so ist 
die Stunde und Minute der Ein= oder Aus- 
passierung lediglich in den Rapport auf bereits 
angeführte Arceinzutragen. Von dieser Ver- 
fügung find auch die leeren Botenwägen nicht 
ausgenommeu. 
G. 7. 
Es ist Pflicht des Wache habenden Unter- 
offiziers, allen Reisenden bescheiden und arrig zu 
begegnen, und selbe, sobald möglich ist, ab- 
zufertigen. — 
Z.8. 
Sollte jemand, ohne daß er angehalten 
worden, zum Thore herein gekommen seyn, so 
wird selben ein Mann von der Wache nach- 
gesender, und zwar bis an den Orr des Ab- 
steig-Quartiers, wo alsdann dieser Mann die 
Meldung hievon auf die Hauptwache machr, 
damit der Korporal von selber das weiters 
Nochwendige erholt. 
## 
Fürstliche Personen, Gesandte, Gene- 
rdle, Stabs-Offziere und Kouriers werden 
auf der Stelle, wo sie am Thore als Frem- 
de ankommen oder abgehen, der Haupt- 
wache schriftlich gemeldet. 
· H.to. 
Sollte ein Reisender der teutschen Spra- 
che unkundig seyn, so wird ihm die Schreib 
tafel, oder ein Stuͤck Papier gereicht, und
	        
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