Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ihm durch ein passendes Zeichen zu verste- 
hen gegeben, hierauf seinen Namen u. s. w. 
einzurragen. Der Unteroffizier schreibt dieses 
im Rapporte nach, oder schickt das Origi- 
nal auf die Hauptwache. 
11. 
Alle Passanten müssen, gleichlautend dem 
-eingesendeten Rapporte, in das auf jeder Wa- 
che sich besindende Passanten-Buch einge- 
schrieben werden. 
12. 
e) Waͤhrend der Wache. 
Der Wache-Kommandam muß immee 
wachbar, und auf alles was in der Rähe 
seiner Wache vorgehe, aufmerksam seyn. 
Er muß auf der Wachstube keine Wei- 
ber und Mädchen dulden, und das Schla- 
fen der Nacional, Gardisten ausser derseiben 
nicht gestamen. 
. 13. 
d) Beim unter das Gewehr rufen. 
Wird in das Gewehr gerufen, so muß 
feder Rational-Gardist sich auf der Stelle 
au seinem Plaze einfinden, und sein Feuer- 
gewehr bel scch haben; der sich verspatet, 
wird angesehen, als hätte er sich ohne Er- 
laubniß von der Wache entfernt. 
. 14. 
e) In Betrieff seiner m————]eer 
Wenn ein National-Gardist ohne Be- 
willigung seines ihm vorgesezten Wach-Kom- 
mandantens die Wache verläßt, oder sonst 
sich hievon entfernt, so hat er das er- 
stemal eine Strafwache nachzumachen, das 
zweitemal aber ist er am nächsten Sonn- 
1454 
oder Feiertage mit 24ftuͤndigen engem Arreste 
bei Wasser und Brod zu buͤssen. Um dies- 
falls desto genauere Aufsicht zu pflegen, hat 
der Wache- Kommandant seine Leute oͤfters 
zu verlesen. 
G. 15. 
Keinem National-Gardisten ist es gestat- 
tet, auf der Wache seine Patrontasche abzu- 
lgen, und wenn er auch von der Wache 
abgeschicke, oder ihm erlaubt würde, sich 
von selber auf einige Zeit zu entfernen. 
G. 16. 
Nach der Stärke der Mannschaft kann 
der Wache: Kommandant, ein oder zwei 
National" Gardisten, jedoch nur auf eine 
halbe Stunde beurlauben. 
. ZU. . 
H In Betreff der zu machenden Ehren- 
bezeugung. 
Wird herausgerufen, so Fpringen die 
beute zum Gewehre, stellen scch eilig auf, 
und schultern. 
Für Seine Majestct den Kömg, und. 
Ihre Masestät die Königin, wird von je- 
nen Wachen, auf welcher sich Ober-Offziere 
befinden, das Gewehr prdsentirt, Marsch 
geschlagen, salutirt, und vor der Schloß- 
Wache die Fahne bis zu dem Boden gesenkt. 
G. 18. 
Für Seine königliche Hoheit den Kron- 
prinzen wird das Gewehr ebenfalls prdsemirr, 
Marsch geschlagen und falutirt, wobel sich 
die Fahne horizontal senkt. Der übrigen 
königlichen allerhöchsten Familie, wird ledig, 
lich das Gewehr präsentikt, sohin weder 
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