1453
ihm durch ein passendes Zeichen zu verste-
hen gegeben, hierauf seinen Namen u. s. w.
einzurragen. Der Unteroffizier schreibt dieses
im Rapporte nach, oder schickt das Origi-
nal auf die Hauptwache.
11.
Alle Passanten müssen, gleichlautend dem
-eingesendeten Rapporte, in das auf jeder Wa-
che sich besindende Passanten-Buch einge-
schrieben werden.
12.
e) Waͤhrend der Wache.
Der Wache-Kommandam muß immee
wachbar, und auf alles was in der Rähe
seiner Wache vorgehe, aufmerksam seyn.
Er muß auf der Wachstube keine Wei-
ber und Mädchen dulden, und das Schla-
fen der Nacional, Gardisten ausser derseiben
nicht gestamen.
. 13.
d) Beim unter das Gewehr rufen.
Wird in das Gewehr gerufen, so muß
feder Rational-Gardist sich auf der Stelle
au seinem Plaze einfinden, und sein Feuer-
gewehr bel scch haben; der sich verspatet,
wird angesehen, als hätte er sich ohne Er-
laubniß von der Wache entfernt.
. 14.
e) In Betrieff seiner m————]eer
Wenn ein National-Gardist ohne Be-
willigung seines ihm vorgesezten Wach-Kom-
mandantens die Wache verläßt, oder sonst
sich hievon entfernt, so hat er das er-
stemal eine Strafwache nachzumachen, das
zweitemal aber ist er am nächsten Sonn-
1454
oder Feiertage mit 24ftuͤndigen engem Arreste
bei Wasser und Brod zu buͤssen. Um dies-
falls desto genauere Aufsicht zu pflegen, hat
der Wache- Kommandant seine Leute oͤfters
zu verlesen.
G. 15.
Keinem National-Gardisten ist es gestat-
tet, auf der Wache seine Patrontasche abzu-
lgen, und wenn er auch von der Wache
abgeschicke, oder ihm erlaubt würde, sich
von selber auf einige Zeit zu entfernen.
G. 16.
Nach der Stärke der Mannschaft kann
der Wache: Kommandant, ein oder zwei
National" Gardisten, jedoch nur auf eine
halbe Stunde beurlauben.
. ZU. .
H In Betreff der zu machenden Ehren-
bezeugung.
Wird herausgerufen, so Fpringen die
beute zum Gewehre, stellen scch eilig auf,
und schultern.
Für Seine Majestct den Kömg, und.
Ihre Masestät die Königin, wird von je-
nen Wachen, auf welcher sich Ober-Offziere
befinden, das Gewehr prdsentirt, Marsch
geschlagen, salutirt, und vor der Schloß-
Wache die Fahne bis zu dem Boden gesenkt.
G. 18.
Für Seine königliche Hoheit den Kron-
prinzen wird das Gewehr ebenfalls prdsemirr,
Marsch geschlagen und falutirt, wobel sich
die Fahne horizontal senkt. Der übrigen
königlichen allerhöchsten Familie, wird ledig,
lich das Gewehr präsentikt, sohin weder
103 "