Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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einzelne Posten auf sich hat, deutlich zu er- 
klaͤren, und wohlbegreiflich zn machen. 
Es darf sich daher kein Maun mit der 
Unwissenheit entschuldigen, und wenn ein 
Mann fehlen sollte, so ist hiefuͤr der Wache- 
Kommandant verantwortlich. 
. 26. 
h) Gegen seine unterhabende Mannschaft in 
Rücksiche des Dienstes. 
Aber eben deswegen sieht auch dem Wa- 
che-Kommandanten das Befugniß zu, einen 
Mann, der gegen die von ihm erhaltene Be- 
lehrung und Unterricht seiner Schuldigkeie 
nicht nachkam, entweder sogleich, oder nach 
abgezogener Wache in Arrest zu sezen und 
hierüber weiters gebührende Meldung zu 
machen. 
G. :7. 
Bergehen, welche auf Wache und Po- 
sten geschehen, sind ohne Ausnahm auf die 
Hauptwache, und von dort der königlichen 
Kommandantschaft, oder derselben Stellver- 
treter zu melden, wo alsdann nach den be- 
stehenden Gesezen dienstmässig das erforder- 
liche verfügt werden wird. Auch dürfen oh- 
ne Vorwissen der Kommandantschaft keine 
Arrestanten von einer Wache losgegeben wer- 
den. 
- s.28. 
Ronden. 
a) Bei Ankunft derselben. 
Wenn die Schildwache vor dem Getvehre 
elne Ronde ankommen sehr, ruft sie: Her- 
aus! Ist die Ronde bis auf 30 Schritte 
angerückt, ruft sie ferners: Wer da? Auf 
die erhalcene Antwort: Ronde, ruft die 
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Schildwache: Stehe Ronde ; hierauf 
wird sogleich von einem Ober-Offizier= Posten 
ein Unteroffizier mit 2 Mann, von einem Un- 
teroffizier= Posten aber ein Gefreiter mit 2 
Mann der Ronde entgegen gesendet, um 
selbe zu eraminiren. 
Der Unteroffizier oder Gefreite rufe: 
Wer da? Auf die Antwort Rond, ruft 
er weiters: Was für Rond! und wenn 
diese angegeben ist, fragt er: Wer macht 
die Ronde ? Ist nun der chte Namen 
angegeben; so ruft der Fragende an den 
Wacht-Kommandanten: Die Rond be.- 
findt sich richtig. Hierauf kommandirt 
der Wache = Kommandane: Präsentirt 
das Gewehr! avanzir RNond! Ist es 
die Hauptrond, so muß der Wache-Kom- 
mandant an selbe die Parole geben, und zwar 
auf eben die Art, wie es die Schar= und 
Tag-Ronde ohne Ausnahm an den Wache- 
Kommandamten zu geben haben. 
G. 20. 
b) Gebung der Parole. 
Beim Geben der Parole sezen sich beide 
die Degen und Bajonets auf die Brust. 
Der Unter-Offizier oder Gefreite, der von 
der Wache gegen die Rond avanzire ist, bleibt 
stehen, und läßt die Eskorte der Ronde nicht 
weiter vorrücken, bis die Abfertigung gesche- 
hen ist, von beiden aber wird, während der 
Abfertigung das Gewehr prfsentirt. 
. 30. 
ß) Abmarsch der Ronde. 
Nach der Abfertigung tritt der Unteroffi- 
zier oder Gefreite bei seiner Wache ein. 
Die abgelöste Eskorte marschire auf ihren
	        
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