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vorigen Posten zuruͤck, und gibt sich, wenn
sie von einer Schildwacht oder Patrouille un-
terwegs angerufen wird, fuͤr eine Patrouille
aus.
Die Wache selbst behält aber so lange
pr#sentirk, bis sich die Ronde auf zo Schritte
entsernt hat.
er
4) Feldgeschret.
Wenn eine Ronde und eine Patronille
sich einander begegnen, so muß, nachdem an-
serufen worden, der patrouilltrende Gesreite
an den die Ronde machenden das Feldgeschrei
abgeben und rapportiren, ob sich erwas oder
nichts Neues anbegeben habe.
*
Verhalmung bei entstandener Feuerebrunst.
a)Derselben Eutstehung.
Bei entstehenden Feuer-Allarm muß der
nächste Wache: Kommandamt einen Gefreiten
mie 2 Mann an den Ort, wo es brennen sol-
le, abschicken, um sich von der Wirklichkeit der
Brunst zu überzeugen.
Brenut es, so muß, ohne Unterschied
der Gefahr, von dieser Patrouille sogleich ein
Mann auf die Hauptwache gehen, der Ge-
freire mit seinem zweiten Mann aber auf die
Wache, die ihn abgeschickt hat, zurückkehren
umd melden, in welcher Gasse, in welchem
Hause und allenfalls auch namentlich bei
wem ? ee brenne.
Alsogleich beordert der Wache-Komman-
dant einen Unter-Osfsizier oder Gefreiten mir 4
oder 6 Mann nach Stärke der Wache, an das
Haus, wo es breunr, welche Diebstähle und
sonstige Unordnung verhüten, müssige Zuseher
1400
entfernen, und den ärbeitenden Menschen Plz
machen, auch dasjenige, was einem oder dem
andern Posten zur Verwachung an geretteter
Habe übergeben wird, nach der königlichen al-
lerhöchsten Verordnung vom 12ten Jaͤnner
1808 sorgfaͤltig bewachen, und nur dem sich
hierzu legalisirt habenden Eigenthuͤmer, den
jeder Buͤrger kennt, verabfolgen lassen.
Diese Wachen haben sich aber alles Schim-
psens, Stossens und Mißhandelns der Leute
zu enthalten.
. 33.
Wenn das Feuerpiquet ankommt, wird
Alles an derselben Posten gehörig übergeben,
und die Patrouille kehrt auf ihre Wache zu-
rück.
. 34.
b) Bei derselben Dauer und Ende.
Jede Wachemuß so lange unter dem Ge-
wehr stehen bleiben, als die Feuersbrunst an-
dauert; ist das Feuer gelöscht, und hört der
Allarm auf, so trite sie auseinander.
K 35.
In grössern Städten werden alle Thore
geschlossen, eigentlich geblendet, und doppel-
te Wachen an selben ausgestellt, die Niemand
hinauslassen. In kleinern Städten wird
es nach der oben angeführten Feuerpiqueks=
Verordnung vom 12. Jaͤnner 1808 . 11.
und 12. gehalten.
. 36.
Die an den Stadr-Thoren ausgsstellten
Wache-Posten haben alle jene Leute, welche
etwas hinaus rragen wollen, oder verdächteig
scheinen, nebst den bei sich habenden Pücken,
Körben sa, anzuhalten und einstweilen bei sich