Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1459 
vorigen Posten zuruͤck, und gibt sich, wenn 
sie von einer Schildwacht oder Patrouille un- 
terwegs angerufen wird, fuͤr eine Patrouille 
aus. 
Die Wache selbst behält aber so lange 
pr#sentirk, bis sich die Ronde auf zo Schritte 
entsernt hat. 
er 
4) Feldgeschret. 
Wenn eine Ronde und eine Patronille 
sich einander begegnen, so muß, nachdem an- 
serufen worden, der patrouilltrende Gesreite 
an den die Ronde machenden das Feldgeschrei 
abgeben und rapportiren, ob sich erwas oder 
nichts Neues anbegeben habe. 
* 
Verhalmung bei entstandener Feuerebrunst. 
a)Derselben Eutstehung. 
Bei entstehenden Feuer-Allarm muß der 
nächste Wache: Kommandamt einen Gefreiten 
mie 2 Mann an den Ort, wo es brennen sol- 
le, abschicken, um sich von der Wirklichkeit der 
Brunst zu überzeugen. 
Brenut es, so muß, ohne Unterschied 
der Gefahr, von dieser Patrouille sogleich ein 
Mann auf die Hauptwache gehen, der Ge- 
freire mit seinem zweiten Mann aber auf die 
Wache, die ihn abgeschickt hat, zurückkehren 
umd melden, in welcher Gasse, in welchem 
Hause und allenfalls auch namentlich bei 
wem ? ee brenne. 
Alsogleich beordert der Wache-Komman- 
dant einen Unter-Osfsizier oder Gefreiten mir 4 
oder 6 Mann nach Stärke der Wache, an das 
Haus, wo es breunr, welche Diebstähle und 
sonstige Unordnung verhüten, müssige Zuseher 
  
1400 
entfernen, und den ärbeitenden Menschen Plz 
machen, auch dasjenige, was einem oder dem 
andern Posten zur Verwachung an geretteter 
Habe übergeben wird, nach der königlichen al- 
lerhöchsten Verordnung vom 12ten Jaͤnner 
1808 sorgfaͤltig bewachen, und nur dem sich 
hierzu legalisirt habenden Eigenthuͤmer, den 
jeder Buͤrger kennt, verabfolgen lassen. 
Diese Wachen haben sich aber alles Schim- 
psens, Stossens und Mißhandelns der Leute 
zu enthalten. 
. 33. 
Wenn das Feuerpiquet ankommt, wird 
Alles an derselben Posten gehörig übergeben, 
und die Patrouille kehrt auf ihre Wache zu- 
rück. 
. 34. 
b) Bei derselben Dauer und Ende. 
Jede Wachemuß so lange unter dem Ge- 
wehr stehen bleiben, als die Feuersbrunst an- 
dauert; ist das Feuer gelöscht, und hört der 
Allarm auf, so trite sie auseinander. 
K 35. 
In grössern Städten werden alle Thore 
geschlossen, eigentlich geblendet, und doppel- 
te Wachen an selben ausgestellt, die Niemand 
hinauslassen. In kleinern Städten wird 
es nach der oben angeführten Feuerpiqueks= 
Verordnung vom 12. Jaͤnner 1808 . 11. 
und 12. gehalten. 
. 36. 
Die an den Stadr-Thoren ausgsstellten 
Wache-Posten haben alle jene Leute, welche 
etwas hinaus rragen wollen, oder verdächteig 
scheinen, nebst den bei sich habenden Pücken, 
Körben sa, anzuhalten und einstweilen bei sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.