Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1463 
im Sommer nur bis 8 Uhr, im Winter 
aber bis 9 Uhr fruͤh, der trockene Duͤnger 
hingegen zu jeder Stunde, jedoch nur gegen 
Vorzeigung eines Polizei-Zettels, wo der- 
selbe uͤblich ist, zu den Thoren hinausge- 
fuͤhrt werden. 
G. 46. 
Die Stadt-Karren passiren mit dem 
Gassenkoth zu jeder Zeit ohne Vorzeigung ei- 
nes Polizei-Zettels. Eben so dürfen die 
Malzfuhren bei allen Thoren ungehindert 
hinausgelassen werden. 
Dasnämliche geschieht auch bei Salzfuhren. 
Auch werden den Landleuren keine Zollzet= 
tel abgenommen. 
Munitions= und Pulverwägen sollen, so 
viel möglich ist, um die Stadt geführt werden. 
Müssen sie aber durch selbe, so sollen sie 
außer derselben auf einem freien Plaze zur Ver- 
meidung alles Unglücks aufgeführt werden, im 
Falle sie sich dort aufzuhalten haben. 
" S. 47. 
Dem Dolizeidiener und Kordonisten ist auf 
Verlangen jederzeit alle mögliche Unterstüzung 
zu leisten. 
-48. 
In den —nx-*-*i des Königreichs dür- 
sen keine Betten zum Sonnen auf die Straßen 
gestellt werden. 
Wenn solche gesehen werden, ist hievon an 
die Hauptwache Meldung zu machen. 
L. 40. 
Sicherheit in der Stadt. 
Wenn eine Patrouille verlangt wird, soist 
dieselbe zwar abzugeben, jedoch ehevor Ueber- 
— — — 
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zeugung von der Wahrheit nach Angabe ein- 
zuziehen. 
In Drivat-Häusern ist jedoch ohne äußer- 
ste Nothwendigkeit, als zum Beispiel bei Mord 
und Todschlag Einbruch r2c. keine Patronille ab- 
zuschicken. Zur Arretirung der Schuldner 
wird ebenfalls keine Patrouille verabfolgt. 
Auch dürfen keine Patrouillen ausser den Burg- 
frieden gegeben werden, wenn dieses nicht drin- 
gende Noth z. B. Mord, Todschlag, gewalt- 
samer Einbruch 2c. erfodert, und die Obmän- 
ner es nicht zu hindern vermögen. 
Wem ein Unbekannter eine Patrouille fo- 
dert, ist dieselbe zwar zu geben; allein derje- 
nige, welcher sie begehrt, muß in so lange 
unter Aufsicht gehalten werden, bis die Sa- 
che aufgeklärt und seine Foderung als geeig- 
net erscheint, indem er sonst für sein ungeeig- 
netes Begehren verantwortlich bleibt. 
C. So. 
Wenn Polizeidiener wegen Tumults, Ge- 
rdufe, Einbrüchen r2c., Jemanden arretiren wol- 
len und deswegen die Patrouille zu Hilfe rufen, 
so ist solche unverweigerlich abzugeben. 
. S 
Sollte man aber Honoratioren und Böür- 
ger, die keinen Tumult erregen und ruhig sich 
verhalten, arretiren wollen, und deswegen die 
Verabfolgung einer Patrouille nachgesucht 
werden, so ist deswegen ehevor Rapport an 
die Hauptwache, und von dort an die Kom- 
mandantschaft zu machen, wo näher bestimmt 
wird, ob eine Patrouille dewegen abgehen 
darf oder nicht.
	        
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