Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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stigen Bedürfnisses die Ablösungs-Stunde 
nicht ausdauern und erwarten können, so 
soll sie dieses durch die erste vorübergehende 
Person auf die Wache sagen lassen, damit 
auf der Stelle die Ablösung geschehe. 
K. 71. 
Keine Schildwache darf sich über 12 
Schritte von ihrem Posten entfernen, aus- 
genommen es würde thr sonst noch auf et- 
was achtzugeben befohlen. 
. 72. 
Jede Schildwache hat für alle vorüber- 
gehenden Offiziere, Paraden, Wachen und 
Kommandos (. a. auf 16 Schritt. Entfer- 
nung stille zu stehen, und denen, welchen 
es nach obigen I#. 17 bis 23. gebührt, zu 
präsentiren, oder mit geschultertem Ge- 
wehre so lange stehen zu bleiben, bis die- 
selben wieder 16 Schritte von ihr enrfernt 
sind. 
F. 73. 
Jede Schildwache muß alle Händel und 
jeden Lärm, der vorgehen möchte, und den 
sse auf ihrem Posten wahrnehmen kann, ver- 
hüten, auch nöthigenfalls hievon der nächsten 
Wache Meldung machen lassen. 
S. 74. 
Kommt Feuer aus, so muß die Schild- 
wache, welche dasselbe zuerst erblicke, auf der 
Stelle ohne Kugel laden, und durch einen 
Schupß allarmiren. 
Brennt es aber ausserhalb der Stade, 
so wird nicht geschossen, sondern der Haupt- 
wache geschleht hievon Meldung durch einen 
Gefreiten. 
— — 
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- 
Jede Schildwache muß in der Rähe sei- 
nes Postens nichts wegnehmen oder verder- 
ben lassen, am wenigsten aber dieses selbst 
thun. 
C. 76. 
Wenn eine Schildwache weie von der 
Wache entfernt ist, und die Scrasse, oder 
der Fußpfad nicht zu nahe an ihr vorbei gehr, 
soll sie sich Niemand zu hart auf den Leib kom-- 
men lassen, auch bei der Nacht auf 15 Schritte 
Jedermann anrufen: Wer da? Auf die Ant- 
wort: Offizier, oder Gut Freund! hae 
sie die Person vorbeigehen zu lassen. 
s 
Schildwachen, welche nahe an einer 
Wache stehen, oder an einer sehr gangbaren 
Strasse sich befinden, sollen, wenn es nicht 
anders befohlen worden, vor Mitternacht Nie- 
mand, ausser Bewaffnete, oder in ganzen 
Haufen beisammen gehende Menschen, nach 
Mitternacht aber jede einzelne Person auf 
obige Art anrufen. . 
S. 78. 
Die Schildwachen vor dem Gewehre 
müssen für alle oben SG. 17. 18. 20. 22. 23. 
angeführten Personen in das Gewehr rufen. 
Steht aber die Wache schon wirklich 
unter dem Gewehr, so wird nicht herausge- 
rufen, sondern der Wache-Kommandant wird 
hievon nur unterrichtet. 
. 79. . 
Wo es das Lokale erlaubt, sollen die 
Schildwachen bei Tag und Nacht Nieman= 
den an den Gewehrschranken, als in 10 
Schritten Entfernung, voruͤbergehen lassen.
	        
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