Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1471 
61 80. 
Schikdwachen, die bei Arrestanten stehen, 
dürfen keine fremden Leute zum Besuche oder 
Gespräche ohne Vorwissen des Wache-Kom- 
mandanten zu selben lassen, jeden Arrestanten, 
wenn er auf die Seite gehen muß, von einem 
ganz bewaffneten Manne begleiten lassen, 
keinen Lärm gedulden, und nicht zugeben, 
daß sich einer betrinke. 
G. 81. 
Tabak auf Posten zu rauchen, ist den 
Schildwachen sirenge verboren. Sie sollen 
ihre Gewehre aber mit geschlossener Pfanne, 
und nicht mit gespanntem Hahn, wohl tra- 
gen, sich vor Riemand scheuen, noch furcht- 
sam bezeigen, und auf ihren Posten von Nie- 
manden, ausser der Kemmandantschaft, der 
Hauptwache und ihren eigenen Wache-Kom- 
mandanten, Befehle annehmen. 
G. 82. 
Derjenige National-Gardist, der sich auf 
der Wache volltrinkt, muß sogleich durch einen 
anderen abgelöset und in Arrest gesezt, am 
andern Tage aber verhört, und über ihn nach 
der königlichen allerhöchsten Verordnung vom 
4. Mai l. J. gesprochen werden. 
· Issss . 
Gleiche Verhoͤre und Aburtheilung hat 
auch Statt, wenn ein National-Gardist auf 
dem Wacheposten schlaͤft. 
1472 
8. 34. 
Vorbeugung für Unglücks fälle. 
Das geschwinde Fahren und Reiten in 
der Stadt ist verboten, und die Schild- 
wachen, besonders aber Wachen selbst, haben 
diesen Unfug ernstlich abzustellen. 
Geschah hiedurch ein Unglück, se ist 
desselben Veranlasser zu arretiren, und an die 
Hauptwache abzuliefern. 
Im Falle sedoch der Uebertreter dieses 
Gebots eine bistinguirte Person ist, so wird 
dessen Name und Charakter aufgeschrieben, 
und der Hauptwache sogleich Rapport ge- 
macht. 
85. 
Jeder Kutscher und Fuhrmann foll ange- 
wiesen werden, auf den Strassen immer rechts 
auszuweichen. 
§S. 86. 
Leute, welche mit einem brennenden 
Spane oder offenen Lichte über die Strassen 
gehen, sind zu arrctiren. 
Ein Gleiches hat zu geschehen, wenn Je- 
mand mit der Tabakspfeife im Munde an 
einem Magazin vorübergeht, und auf An- 
rufen der Schildwache die Pfeife nicht augen- 
blicklich aus dem Munde nimmt, und sich ent- 
fernt. « 
S. 87. 
Der Gefreite muß die Aufsicht über Fruer 
und Licht in den Wachezimmern beforgen. 
  
Ber i 
ch ti gu n 9. 
In der Verordnung über die Errichtung der Special-Gerichte (Regierungsblatt des l. J. S. LVI. 
Seite 1273 — 1274) ist 
Im S. 42. statt FS8. 22 — 30. zu lesen KH. 32 — 39. 
im §. 43. — 8§.18— 34. — — 8#l#. 332. 33. 34.
	        
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