Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1473 
Königlich-Baierisches 
1474 
Regierungss belatt. 
  
IXIV. Stück. München, Samstag den 16. September 1809. 
  
Allgeweine Verordnung. 
  
(Die Maut-Vehandlung der Post- Wigen be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Ur die Schwierigkeiten und Anstände zu 
beseitigen, welche sich bisher bei der Maut- 
Behandlung der Post-Wizen ergeben haben, 
und diesem Institute hierin zum Besten des 
öfsentlichen Verkehrs jede Erleichterung zu 
verschaffen, die mit der Sicherung der Maut- 
Gesälle verträglich ist, haben Wie darüber, 
nach gepflogenem gemeinschaftlichen Benehmen 
zwischen Unserer General-Post-, und Gene- 
rqI Zell: und Maut= Direktion, folgendes- 
festzusexen beschlossen. 
1. Die Postwagen-Kondukteurs legen bei 
ihrer Alkumst an den Eiricen= Stationen 
hnurlthmen von den Post:; Expedieionen über- 
gebenen Dostu Karten vor. 
Die Maur= Behoͤrde kontrollirt mit 
dieser Karte die Ladung durch bloß aͤusser- 
ul liche Beschauung. welche n#t keiner Ab- 
oder Umpackung verbunden seyn darf. 
Ergibe sich kein besonderer Grund eines 
Verdachts, so uncerzeichnet die Grenz- 
Mant-Behäörde die vorgelegten Post-Kar- 
ten. Im Falle aber, daß sich wirklich 
ein Verdacht begründete, hat die Grenz- 
Maut-Behörde, wenn daselbst kein 
Hallamc ist, die Ladung des Post-Wa- 
gens zu verschnüren, und sie unter- 
zeichnet alsdann die Post-Wagens. Kar- 
ken mit der Vormerkung: „Ladung 
verschnürt. “ « 
AllePdst-Wagens-Stücke,welchenach 
Ortschaften, oder nach einer Post-Station 
hingehören, die zwischen der Grenz- 
Maur-Station und einem Hallemte lie- 
gen, muͤssen von dem Kondukteur in einer 
besondern Post-Karte nachgewiesen wer= 
den. Die Maut-Behandlung dieser Stücke 
wird bei der Grenz-Maut-Behäörde vor- 
genommen, und der Kondukteur'emrichtet 
hiefür die Maut-Gebühr, für welche er 
Polleten empfaͤngt. 
2. Bei der Ankunft eines von dem Auslande 
eintretenden Post= Wagens an dem ersten 
Hall- Pl#e werden die Post-Karten so- 
gleich an das Hallami uͤberschickt. Dieses
	        
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