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werden. Damit aber durch diese den
Post-Waͤgen allein zugestandene Aus-
nahme für andere Fuhrwerke, welche ihre
Austritrs-Station bestimmt angeben
müssen, kein Uncerschleif mit Transito-
Polleten veranlaßt werde, so haben die
den Post-Wagen behandelnden Hall-Be-
amten auf die Polleten für lezkern zu sezen:
„ Transito-Pollete für Güter
auf dem Post-Wagen.“
5. Wenn Essito-Gegenstände auf den Post-
Wagen übergeben werden, so dürfen diese
von der Post-Expedition an Orten, wo
ein Maut= oder Hallamt besteht, ohne
daß zugleich die Essito-Maut: Pollete mit
vorgelegt wird, nicht angenommen wer-
den; befindet sich keine Maut-Postirung
an dem Orte, so geschiehr die Anzeige bei
dem Grenz-Maut-Amte durch die Post-
Karte.
Mit der Ablage der Essito-Polleten
bei den Austritts= Srarionen wird es ge-
rade so gehalren, wie in Hinsicht der
Transito-Polleten vorgeschrieben ist.
6. Bei der Ausrritts-Station kann der
Post= Wagen nur Transito= und Es-
sito-Güter zur Ladung haben, welche von
den Maut-Beamten nach den Polleren,
jedoch nur durch dusserliche Besschtigung,
und ohne Ab oder Umpackung, kontrol:
lirt werden.
7. In allen Fällen ist der Post-Wagen so-
wohl bei den Eintritts- als Austritts-
Stationen, und bei der durch die koͤnig-
lichen Maut · Hallbeamten vorzunehmenden
Behandlung immer auf das schnellste, es
sey bei Tag oder zur Nachtszeit abzufer-
fertigen.
8. Sollte der Post= Wagen wegen besondern
Verdachtes nicht angegebener mautbarer
Ladung von der Grenz= Maut-Station
zum nächsten Hallamte unter Verschnü-
rung abgehen, und daselbst eine nähere
Untersuchung durch Ab= oder Umpackung
nöthig befunden werden, so wird die Vie
siration im Beiseyn des kokal-Postbeam-
ten, und des Kondukteurs vorgenommen;
auch den leztern eine Abschrift des bei
einer solchen Abz oder Umpackung zu hal-
tenden Protokolls zugestellt.
. Was die Enrrichrung des Weg-Gelds
betrifft, so wird dasselbe von dem Post-
Wagen bloß nach der Anzahl der an den
Post-Wagen und die Beiwägen gespann-
ten Pferde berechnet, und nicht nach der
Zenener Zahl, wie bei andern Fuhrwerken.
Diese Berechnung muß von Hallamt zu
Hallamt geschehen. ·
Der Berrag des Weg= Gelds von den
Post-Wagen wird genau und besonders
aufgezeichnet, damit wegen allenfallsiger
künftiger Bestimmung eines Weg Gelds=
Aversums das Weitere hienach bemessen
werden kann.
Unsere General-Joll= und Maut-Direk-
nion hat sämtliche Mamt; und Halldmter und
Grenz-Postirungen zur genauen Beobachtung
obiger Vorschriften anzuweisen, und Wir wer-
den durch die General-Post-Direktion die ge-
samten Post-Behärden zur einschlägigen über-
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