Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1489 
Königlich-Baierisches 
1490 
Regierungsblatt. 
  
LXV. Stuͤck. Münchrn, Mittwoch den 20. September 1809. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Instruktionen des General, Konfistoriums 
betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach der Konslitution Unsers Königrei- 
ches Baiern (Titl VIII. G. 1.) und der 
darin bestätigten Organisation Unserer Mi- 
nisterien sollen die dem Seaats-Oberhaupte 
sowohl über die Kirchen= Gesellschaften über- 
baupt zukommenden Rechte, als die in Be- 
ziehung auf die protestantische Kirche aus der 
vereinigten Staats= und Kirchen-Gewalt dem 
Regenten zustehenden besonderen Rechte von 
Unserm Ministerium des Innern verwaltet, 
und nach den konstitutionellen Haupt-Grund- 
(dzen einer vollkommenen Gewissens-Freibett, 
und völligen Gleichbeit der Rechte aller Re- 
ligions Theile (Titl I. S. 67. der Constitu- 
tion, kund I. Abschnitt 1. Kapitel des Edikés 
vom- :4. März 1809) ausgelbt werden. 
Wir haben bienach in den organischen 
Edicten vom 8. September 1808, und vom 
77. März 18300, mit Aufhbebung aller ehe- 
mals bestandenen Provinzial= und Special- 
Konsistorien, bei Unserem Ministerium des 
Innern eine eigene Section zur Besorgung 
der kirchlichen Angelegenbeiten errichtet, und 
deren Formation, Wirkungskreis und Ge- 
schäfts-Gang im Allgemeinen bestimmt. In 
Beziebung auf die ebangelische Kirche bilder 
diese Ministerial-Sektion das General= Kon- 
sistorium, welchem für die einzelnen Kreise 
mehrere General-Kreis-Kommissariate mie 
den Distrikts= Decanaten, als die gesezli- 
chen Mittel-HOrgane, untergeordnet sind. 
Zur näberen Festsezung des Wirkungs- 
Kreises und Geschäfts-Ganges sowobl Un- 
seres protestantischen General-Kensistoriums 
als dessen Mittel Organen, wurde eine nach 
Vorschrift des organischen Edicts vom 8. 
September 1808, (Abschnitt VI. H. 8.) be- 
arbeitere Konsistorial: Ordnung durch Unser 
Ministerium des Innern Uns vorgelegt. 
Nachdem Wir Unsern gebetmen Rath 
darüber vernommen haben, so ertbeilen Wir 
den nachfolgenden Instruktionen unter Nris. 
I. II. III. Unsere Genehmigung, und ver- 
ordnen: » 
daß dieselben sowohl von Unserem prote- 
stantischen General- Konsistorium als von 
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