Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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allen demselben untergeordneten Organen als 
allgemeine Nichtschnur in ibren Geschäften 
und Berhältnissen genau befolgt werden. 
Zu dem Ende soll diese Konsistorial-Ord- 
nung in dem Regierungsblatte bekannt ge- 
macht werden. 
Unser Minister des Innern ist beauftragt, 
das Erfoderliche bienach zu verfügen. 
München den 8. September 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General, Sekretär, 
F. Kobell. 
  
Konsistorial-Ordnung. 
  
« Nro. I. 
Instruction 
für das 
General-Konsistortum der protestan- 
tischen Gesamt-Gemeine des Ks- 
nigreichs Baiern. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Verhältnisse bes 
General: Konsistoriums. 
H. 1. Die bei dem Ministerium des In- 
nern errichtete Section der Kirchen, Angele- 
genbeiten ist für die in eine Gesamt" Ge- 
meine vereinigten evangelischen Kirchen-Ge- 
meinen des ganzen Königreichs Baiern zur 
vorgesezten Central = Behörde unter dem 
Namen: protestantisches General= 
  
1492 
Konsistorium, angeordnet, und hat ihre 
Formation durch das organische Edikt vom 
8. September 1808 in den 60 x, 2, Zund 
4. desselben erhalten. 
§. 2. Die Ernennung des gesamten 
Personals bebalten Seine königliche Maje- 
stät nach Vernehmunz Ibres Ministeriums 
des Innern sich unmittelbar vor. 
§. 3. Das General: Konsistorium als 
eine besondere Abtbeilung der Section für 
die kirchlichen Gegenstände steht in unmit- 
telbarer Verbindung mit dem Ministerium 
des Junern und unter seiner obersten tei- 
tung; es kann nach dem ihm vorgeschriebe: 
nen Gescháfts-Gange ohne desselben Ver- 
wissen und Genehmigung keine Verfügung 
erlassen. 
§. 4. Die dem General“ Konftstorium 
tbeils mittelbar tbeils unmittelbar unterge- 
ordneten Organe sind, nach dem organischen 
Edicte über die Bildung der Mittelstellen für 
die protestantischen Kirchen Angelegenheit 
ten vom 17. März rgoqg, und nach der 
Verordnung über die Prüfung der prote- 
stantischen Pfarram'ts: Kandidaten vom 23. 
Jaͤnner 1809 — die General: Kreis,Kom- 
missarlate, welchen nach G. 10. des obis 
den Edicts eine besondere Amts-Wollmacht 
in Beziehung auf protestantische retn kirch- 
liche Gegenstände ertheilt ist, — die theolo- 
gische Prüfungs, Kommission, die Distrikts= 
Dekanate, und die Pfarradmter. 
C. 5. Die specielle Vollmache des Gene- 
ral= Konsistoriums begreift, nach dem K. ö. 
des organischen Edicts vom 8. September
	        
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