Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1497 
D. Anstellung der Patronats Geist- 
lichen. 
K. 19. Auch alle Erledigungen mittelba- 
rer Pfarreien, und die zur provisorischen Ver- 
waltung derselben bis zur Wiederbesezung 
getroffenen Anstalten nebst der Berfügung 
über den Nachstz, müssen den General= Kreis- 
Kommissariaten angezeigt, und durch diese 
mittels Berichts an das Ministerium des In- 
nern zur Kenntniß des General-Konststoriums 
Fgebracht werden. . 
F, 20. Das General-Konsistorium Hat 
darauf zu sehen, daß bei der Wiederbesezung 
solcher Pfarreien die Mediatbherren und 
Patronen aus der Zahl der inländischen be- 
reits zur Anstellung geprüften Kandidaten 
und Vikarien, oder der schon im Amte ste- 
benden Geistlichen ein Subjeke wählen, wo- 
bei sie jedoch niche an die für Immediatstellen 
vorgeschriebene Ordnung der Diensteszeit der 
anzustellenden oder zu befördernden Indivi- 
duen gebunden sind. 
S. 1. Auch soll das General: Konststo- 
rium darüber wachen, daß die geschehene 
Wabl dem General: Kreis: Kommissariate 
und durch dasselbe dem Ministerium des In-. 
nern jederzeit spaͤtestens 6 Monate nach er- 
folgter Dienstes-Erledigung angezeigt werde, 
wenn nicht eine ausdruͤckliche Verwilligung 
eines laͤngern Nachsizes oder verlaͤngerter 
Aakanz und Dienst- Verwesung gesucht, 
und vom Ministerium des Innern auf An- 
trag des General-Konsisteriums ertheilt wor- 
den ist, bei Berlust des Präsentations-Rech- 
tes für den vorliegenden Fall. 
  
1498 
F. 22. Ueber den Praͤsentirten stellt das 
General-Konsistorium sein Gutachten aus; 
nach eingeholter allerhoͤchster Genehmigung 
der getroffenen Wahl wird an das General- 
Kommissariat durch das Ministerium des In- 
nern die Berfügung wegen des zu ertbeilen" 
den Posseß--Befehls, und der im königlichen 
NRamen zu vollziehenden Verpftichtung und 
Einweisung des Mediat-Geistlichen in sein 
Amt, ausgefertiget. 
E. Anstellung von Feld' und Gar- 
nisons Predigern. 
gG. 23. Wenn fuͤr die koͤniglichen Trup- 
pen Feld-Hrediger, oder in Festungen Gar- 
nisons: Predkger anzustellen für dienlich er- 
achtet wird, so wird das Ministerium des 
Innern, auf Ansinnen des königlichen ge- 
beimen Ministeriums des Kriegswesens, durch 
das General-Konsistorium die dazu taugli- 
chen Individuen auswählen, sie instruiren, 
verpflichten, und in einzelnen Ames Ver- 
bältnissen auf ihre Berichte und Anfragen 
ibnen unmittelbare Anmeisungen ertheilen 
lassen. 
F. Besezung der Dekanats' Stel- 
len. 
§. 24. Bei der Erledigung von Kreis= 
Kirchen-Raths= Stellen, und Distrikts De- 
kanaten hat das General-Konsistorium bei 
dem Ministerium des Innern sogleich die 
geeigneten Anträge zur interimistischen Be- 
sorgung der Inspektions-Geschäfte durch den 
am meisten dazu gqualisizirten Geistlichen des 
Kreises oder Distrikts zu machen, welcher
	        
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