1497
D. Anstellung der Patronats Geist-
lichen.
K. 19. Auch alle Erledigungen mittelba-
rer Pfarreien, und die zur provisorischen Ver-
waltung derselben bis zur Wiederbesezung
getroffenen Anstalten nebst der Berfügung
über den Nachstz, müssen den General= Kreis-
Kommissariaten angezeigt, und durch diese
mittels Berichts an das Ministerium des In-
nern zur Kenntniß des General-Konststoriums
Fgebracht werden. .
F, 20. Das General-Konsistorium Hat
darauf zu sehen, daß bei der Wiederbesezung
solcher Pfarreien die Mediatbherren und
Patronen aus der Zahl der inländischen be-
reits zur Anstellung geprüften Kandidaten
und Vikarien, oder der schon im Amte ste-
benden Geistlichen ein Subjeke wählen, wo-
bei sie jedoch niche an die für Immediatstellen
vorgeschriebene Ordnung der Diensteszeit der
anzustellenden oder zu befördernden Indivi-
duen gebunden sind.
S. 1. Auch soll das General: Konststo-
rium darüber wachen, daß die geschehene
Wabl dem General: Kreis: Kommissariate
und durch dasselbe dem Ministerium des In-.
nern jederzeit spaͤtestens 6 Monate nach er-
folgter Dienstes-Erledigung angezeigt werde,
wenn nicht eine ausdruͤckliche Verwilligung
eines laͤngern Nachsizes oder verlaͤngerter
Aakanz und Dienst- Verwesung gesucht,
und vom Ministerium des Innern auf An-
trag des General-Konsisteriums ertheilt wor-
den ist, bei Berlust des Präsentations-Rech-
tes für den vorliegenden Fall.
1498
F. 22. Ueber den Praͤsentirten stellt das
General-Konsistorium sein Gutachten aus;
nach eingeholter allerhoͤchster Genehmigung
der getroffenen Wahl wird an das General-
Kommissariat durch das Ministerium des In-
nern die Berfügung wegen des zu ertbeilen"
den Posseß--Befehls, und der im königlichen
NRamen zu vollziehenden Verpftichtung und
Einweisung des Mediat-Geistlichen in sein
Amt, ausgefertiget.
E. Anstellung von Feld' und Gar-
nisons Predigern.
gG. 23. Wenn fuͤr die koͤniglichen Trup-
pen Feld-Hrediger, oder in Festungen Gar-
nisons: Predkger anzustellen für dienlich er-
achtet wird, so wird das Ministerium des
Innern, auf Ansinnen des königlichen ge-
beimen Ministeriums des Kriegswesens, durch
das General-Konsistorium die dazu taugli-
chen Individuen auswählen, sie instruiren,
verpflichten, und in einzelnen Ames Ver-
bältnissen auf ihre Berichte und Anfragen
ibnen unmittelbare Anmeisungen ertheilen
lassen.
F. Besezung der Dekanats' Stel-
len.
§. 24. Bei der Erledigung von Kreis=
Kirchen-Raths= Stellen, und Distrikts De-
kanaten hat das General-Konsistorium bei
dem Ministerium des Innern sogleich die
geeigneten Anträge zur interimistischen Be-
sorgung der Inspektions-Geschäfte durch den
am meisten dazu gqualisizirten Geistlichen des
Kreises oder Distrikts zu machen, welcher