Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1509 
Konfirmation, die Veredelung der Beicht- 
anstalt, der Tauf= Konfirmations= Trau- 
ungs, und Begräbniß Feler, liegt dem 
General-Konsistorium ob, um durch alle 
augemessenen Mittel, die der kirchliche Ver- 
ein darbletet, frommen Tugendsinn zu er- 
wecken und zu beleben. 
§. 57. Das General-Konsistorlum be- 
stimme die zum öffentlichen Unterrichte, zur 
kirchlichen Erbauung, und bei der Feier 
der Religiens-Handlungen anzuwendenden 
Cbatechismen, Gesangbücher und liturgie 
schen Schriften, und sorgt für deren zweck- 
mdssige Einführung und fortschreitende Ver- 
besserung. 
8. Die Bestimmung der Fest: und 
Feiertage, Abschaffung oder Verlegung der 
bestebenden, und Anordnung neuer, wo es 
zweckmäßig ist, Festsezung der Zabl und 
Zeit der öffentlichen Religions: Versamm- 
lungen, die Genebmigung oder Aufhebung 
und Umstaltung der bei einzelnen Gemein- 
den herkmmlichen Einrichtungen, und die 
Verfügung wegen zweckmässiger Anordnung 
der Kirchengebäude, ihrer Verzierungen, 
der Kirchen= Gerätbe und Kirchen-Kleidung 
der Geistlichen wird von dem General Kon- 
sistorium sowohl in der Kirchenordnung, als 
in einzelnen besondern Fällen, unter aller- 
böchster Genehmigung, durch besondere Vor- 
schriften verordnet. 
. 50. Die Anordnung ausserordentlicher. 
religidser Feste und allgemeiner Kirchenge- 
betbe, und die Beslimmung, in wie serne 
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die bereits angeordneten Kirchenfeste mit 
oder ohne Einstellung von Handarbeiten und 
buͤrgerlichen Gewerben begangen werden sol- 
len, wird nach allerhöchsten Befehlen durch 
das General: Konsistorium in Beziehung 
auf die evangelische Kirchen= Gesellschaft 
verfügt. 
C. 60. Die öffentlichen Bekanntmachun- 
gen von den Kirchenkanzeln erbalten, in 
so ferne sie regelmassige sind, und auf das 
Innere der Kirchenverfassung sich bezieben, 
wie die Proklamationen der Brautleute, 
durch die Kirchen: Ordnung in Ueberein- 
Rimmung mit den Gesezen des Staats, ih- 
re naͤhere Festsezung. 
6. 61. Ausserordentliche Publikatienen 
von den Kirchenkanzeln, wenn dieselben beie 
einer allgemeinen königlichen Werordnung 
für nörbig erachtet werden, sollen, nach 
geschebener Kommunikation darüber von Sei- 
te des die Publikarton verordnenden Mini- 
steriums mic dem Ministerium des Innern 
von tezkern durch das General Konsistorium 
in den evangelischen Kirchen anbefoblen wer- 
den, wenn nicht schon in der Verordnung 
selbst die Hublikation von den Kanzeln ver- 
ordnet ist. " 
6. 62. Die Dispensations-Gesuche we- 
gen verborener Verwandschafts= Grade von 
Blrautleuten, und wegen Erlaß der Pro- 
klamation derselben, sind an das Ministe- 
rium des Innern zar Kirchen: Sektion als 
General Konststorium * richten, und von 
107“ "
	        
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