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Konfirmation, die Veredelung der Beicht-
anstalt, der Tauf= Konfirmations= Trau-
ungs, und Begräbniß Feler, liegt dem
General-Konsistorium ob, um durch alle
augemessenen Mittel, die der kirchliche Ver-
ein darbletet, frommen Tugendsinn zu er-
wecken und zu beleben.
§. 57. Das General-Konsistorlum be-
stimme die zum öffentlichen Unterrichte, zur
kirchlichen Erbauung, und bei der Feier
der Religiens-Handlungen anzuwendenden
Cbatechismen, Gesangbücher und liturgie
schen Schriften, und sorgt für deren zweck-
mdssige Einführung und fortschreitende Ver-
besserung.
8. Die Bestimmung der Fest: und
Feiertage, Abschaffung oder Verlegung der
bestebenden, und Anordnung neuer, wo es
zweckmäßig ist, Festsezung der Zabl und
Zeit der öffentlichen Religions: Versamm-
lungen, die Genebmigung oder Aufhebung
und Umstaltung der bei einzelnen Gemein-
den herkmmlichen Einrichtungen, und die
Verfügung wegen zweckmässiger Anordnung
der Kirchengebäude, ihrer Verzierungen,
der Kirchen= Gerätbe und Kirchen-Kleidung
der Geistlichen wird von dem General Kon-
sistorium sowohl in der Kirchenordnung, als
in einzelnen besondern Fällen, unter aller-
böchster Genehmigung, durch besondere Vor-
schriften verordnet.
. 50. Die Anordnung ausserordentlicher.
religidser Feste und allgemeiner Kirchenge-
betbe, und die Beslimmung, in wie serne
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die bereits angeordneten Kirchenfeste mit
oder ohne Einstellung von Handarbeiten und
buͤrgerlichen Gewerben begangen werden sol-
len, wird nach allerhöchsten Befehlen durch
das General: Konsistorium in Beziehung
auf die evangelische Kirchen= Gesellschaft
verfügt.
C. 60. Die öffentlichen Bekanntmachun-
gen von den Kirchenkanzeln erbalten, in
so ferne sie regelmassige sind, und auf das
Innere der Kirchenverfassung sich bezieben,
wie die Proklamationen der Brautleute,
durch die Kirchen: Ordnung in Ueberein-
Rimmung mit den Gesezen des Staats, ih-
re naͤhere Festsezung.
6. 61. Ausserordentliche Publikatienen
von den Kirchenkanzeln, wenn dieselben beie
einer allgemeinen königlichen Werordnung
für nörbig erachtet werden, sollen, nach
geschebener Kommunikation darüber von Sei-
te des die Publikarton verordnenden Mini-
steriums mic dem Ministerium des Innern
von tezkern durch das General Konsistorium
in den evangelischen Kirchen anbefoblen wer-
den, wenn nicht schon in der Verordnung
selbst die Hublikation von den Kanzeln ver-
ordnet ist. "
6. 62. Die Dispensations-Gesuche we-
gen verborener Verwandschafts= Grade von
Blrautleuten, und wegen Erlaß der Pro-
klamation derselben, sind an das Ministe-
rium des Innern zar Kirchen: Sektion als
General Konststorium * richten, und von
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