Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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alle in dem Koͤnigreiche bestehenden Kirchen, 
folglich auch in Beziehung auf die evange- 
lische Kirche, gebört zu dem gemeinschaft- 
lichen Geschäfts-Kreise der Kirchen, Sektion; 
diese hat dasjenige, was denselben entgegen 
ist, nach den in dem königlichen Ediete de- 
clarirten Grundsäzen im Innern des Reichs 
sogleich selbst abzustellen. 
G. 75. Wenn dabei auswaͤrtige Verhaͤlt- 
nisse einschlagen, so ist bei dem Ministerium 
des Innern eine Kommunikation mit dem koͤ- 
niglichen geheimen Ministerium der auswaͤr- 
tigen Angelegenheiten daruͤber zu veranlas- 
sen. 
I. 76. Wenn die Vertretung der landes- 
fürstlichen Datronats-Gerechtsamen oder der 
Hobeits-Rechte in andern auf die Kirchen-Po- 
lizei sich beziebenden Gegenständen vor Ge- 
richtsstellen durch die angestellten Fiskale ns- 
thig ist, so gebört es gleichfalls zum gemein- 
schaftlichen Geschäfts-Kreise der Kirchen- 
Sektion, nach Vorschrift des G. §. des 
Edicts vom 8. September 1808, bierzu die 
Einleitung zu treffen. 
§. 77. Die Vollziehung der königlichen 
Deklarationen und Edikte über die Rechte 
der mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren, 
dann über die Rechte und Pflichten der Pri- 
vat: Patronen, und über die Datronats- 
Verbälrnisse, in welchen Korporationen und 
moralische Personen stehen, wird in Rück- 
sicht der evangeltschen Kirchensachen dem Ge- 
neral= Konsistorium zur besondern Pflicht 
gemache. 
  
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&. Bewahrung der Rechte der 
kirchlichen Gemeinden und 
Kirchendiener. 
I. 73. Auf gleiche Weise bat das Ge- 
neral= Konsistorium darüber zu wachen, daß 
die protestantische Gesamt, Gemeine in un- 
gestörtem Genuße der nach der Konstitution 
des Reiches und dem Edicte vom 24. März 
18090 ihr zustebenden Gerechtsamen, in Be- 
ziebung auf Freiheit des öffentlichen Got- 
tesdienstes, auf Ausübung ibrer Kirchen- 
Rechte, und auf den vollkommenen Genuß 
ibres Kirchen= Vermögens erhalten und ge- 
schuͤzt werde. 
I. 79. In denjenigen Faͤllen, wo das 
protestantische Kirchen- Vermoͤgen vor den 
Gerichts= Höfen vetrreten werden muß, wird 
das Ministerium des Innern die Einleitung. 
treffen, daß die königlichen Fiskale diese Ver- 
tretung besorgen. 
G. 80. Nicht minder bat sich das Gene- 
ral-Konsistorium auch der ihm untergeordne: 
ten Geistlichkeit und der übrigen Kirchendiener 
in jedem Falle anzunehmen, wo ihren gesez- 
lich zugestandenen Rechten und Einkünften 
Schmilerung widerrechtlich widerfährt, und 
solchenfalls ihre Vertretung auf dem Wege 
der gesezlichen Ordnung einzuleiten. 
T. Oberaufsicht über die Kirchen= 
Güter. 
I. 31. Mit der Ministerial Section der 
General = Administcation des Stiftungs“
	        
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