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alle in dem Koͤnigreiche bestehenden Kirchen,
folglich auch in Beziehung auf die evange-
lische Kirche, gebört zu dem gemeinschaft-
lichen Geschäfts-Kreise der Kirchen, Sektion;
diese hat dasjenige, was denselben entgegen
ist, nach den in dem königlichen Ediete de-
clarirten Grundsäzen im Innern des Reichs
sogleich selbst abzustellen.
G. 75. Wenn dabei auswaͤrtige Verhaͤlt-
nisse einschlagen, so ist bei dem Ministerium
des Innern eine Kommunikation mit dem koͤ-
niglichen geheimen Ministerium der auswaͤr-
tigen Angelegenheiten daruͤber zu veranlas-
sen.
I. 76. Wenn die Vertretung der landes-
fürstlichen Datronats-Gerechtsamen oder der
Hobeits-Rechte in andern auf die Kirchen-Po-
lizei sich beziebenden Gegenständen vor Ge-
richtsstellen durch die angestellten Fiskale ns-
thig ist, so gebört es gleichfalls zum gemein-
schaftlichen Geschäfts-Kreise der Kirchen-
Sektion, nach Vorschrift des G. §. des
Edicts vom 8. September 1808, bierzu die
Einleitung zu treffen.
§. 77. Die Vollziehung der königlichen
Deklarationen und Edikte über die Rechte
der mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren,
dann über die Rechte und Pflichten der Pri-
vat: Patronen, und über die Datronats-
Verbälrnisse, in welchen Korporationen und
moralische Personen stehen, wird in Rück-
sicht der evangeltschen Kirchensachen dem Ge-
neral= Konsistorium zur besondern Pflicht
gemache.
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&. Bewahrung der Rechte der
kirchlichen Gemeinden und
Kirchendiener.
I. 73. Auf gleiche Weise bat das Ge-
neral= Konsistorium darüber zu wachen, daß
die protestantische Gesamt, Gemeine in un-
gestörtem Genuße der nach der Konstitution
des Reiches und dem Edicte vom 24. März
18090 ihr zustebenden Gerechtsamen, in Be-
ziebung auf Freiheit des öffentlichen Got-
tesdienstes, auf Ausübung ibrer Kirchen-
Rechte, und auf den vollkommenen Genuß
ibres Kirchen= Vermögens erhalten und ge-
schuͤzt werde.
I. 79. In denjenigen Faͤllen, wo das
protestantische Kirchen- Vermoͤgen vor den
Gerichts= Höfen vetrreten werden muß, wird
das Ministerium des Innern die Einleitung.
treffen, daß die königlichen Fiskale diese Ver-
tretung besorgen.
G. 80. Nicht minder bat sich das Gene-
ral-Konsistorium auch der ihm untergeordne:
ten Geistlichkeit und der übrigen Kirchendiener
in jedem Falle anzunehmen, wo ihren gesez-
lich zugestandenen Rechten und Einkünften
Schmilerung widerrechtlich widerfährt, und
solchenfalls ihre Vertretung auf dem Wege
der gesezlichen Ordnung einzuleiten.
T. Oberaufsicht über die Kirchen=
Güter.
I. 31. Mit der Ministerial Section der
General = Administcation des Stiftungs“