Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Vermoͤgens hat das General-Kousistorium 
zugleich die Verpflichtung auf sich, über die 
ungeschwächte Erhaltung und zweckmässige 
Verwendung des Vermögens der protestan- 
tischen Kirchen und Kirchen= Stiftungen des 
Reiches zu wachen. 
G. Za. Besonders hat es darauf zu seben, 
daß die für den Kultus der evangelischen 
Kirchen bestimmten nöthigen Ausgaben aus 
diesem Theile des Stiftungs-Vermögens be- 
stritten, die dazu vorhandenen lokalen und 
allgemeinen Kirchenfonds etatsmässig zu die- 
sem Zwecke benüzt, und wie es das Bedärf= 
niß und die Würde des öffentlichen Gottes, 
dienstes, und der Unterhalt der zur Besor- 
zung desselben angestellren Geistlichen und 
übrigen Kirchendiener erfodert, regelmässig 
und ausschließlich verwendet werde. 
F. 83. Es träge daher das General-Kon- 
sistorium durch seinen Vorstand dem gebei- 
men Ministerium des Innern nach dem or, 
ganischen Edict vom 3. September 1808 
seine Vorschläge über die Errichtung neuer 
Ofarreien und über die Einziehung oder bes 
sere Dotirung von DPfarreien, deren Ertrag 
zur Unterhaltung eines Geistlichen unzurei- 
chend ist, vor, und veranlaßt, benebmlich 
mit der geheimen Ministerial-Stiftungs- 
Sektion, die deshalb nöchigen Bauten, oder 
Beränderungen der vorhandenen Kirchen und 
Pfarr= Gebauden. 
K. 84. Es erhält das General, Konsisto- 
rium in sedem erfoderlichen Falle Einsicht 
  
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des Vermögens-Standes einzelner airchen— 
Stiftungen, und der-darüber eingekomme- 
nen Rechnungen und formirten Etats. 
S. 85. Es begutachtet die Annahme neuer 
Stistungen zu kirchlichen Zwecken der pro- 
testantischen Konfession, nebst den Bedin= 
gungen ihrer Bestätigung und ibrer zweck- 
mässigen Verwaltung und Verwendung. 
§. 36. Es werden dem General-Konststo= 
rium alle Anträge, welche auf die Verusse= 
rung von Kicchen, Realitäen, auf neue 
Anordnung von Kirchen-Einkünften, auf 
Abänderungen in der matrikelmässigen Be- 
loldung der Geistlichen und anderen Kirchen- 
diener, oder auf anderweitige Verwendung 
von Kirchen: und Pfarr-Gebäuden sich be- 
zieben, zur Kenntniß mitgetbeilt, um sich 
darüber mit der Ministertal-Sektion der Ad- 
ministration des Stiftungs Vermögens zu 
beuehmen, oder auch seine gurächrlichen Vor- 
schläge darüber, und die in solchen Fällen 
an die dussern Stiftungs-Administrarionen 
nach seinem Antrage zu erlassenden Verfü- 
gungen dem gebeimen Ministerium des In- 
nern zur Genehmigung vorzulegen. 
Dritter Abschnitt. 
Gescháftsgang des General= Con- 
Tistoriumes. 
F. 7. Der Geschäftsgang des General= 
Konststoriums ist in dem organischen Edicte
	        
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