Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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EIIELLLLIIEIIII 
welcher nach den Vorschristen uͤber die Bil- 
dung der Sektionen bei dem Ministerium 
des Innern genau einzuhalten ist. 
I. 33. Die dem General-Konststorium 
zur Führung seiner Geschäfte untergeordneten 
Organe sind F. 4. angegeben. 
C. o. Die General-Kommissariate haben ssch 
in besonderer Beziehung auf den Wirkungs- 
Kreis des General-Konsistoriums nach der 
besondern unter Nro. IIl. bier beigefügten 
Instruktion zu richten. 
G. co. Für die ebeologische Prüsungs- 
Kommission ist die näbere Anweisung in der 
Instruktion über die Prüfung der protestan- 
tischen Pfarramts-Kandidaten, und deren 
Beförderung vom 23. Jäner 1309, ent- 
balten. . 
I. #.Für die in den einzelnen kandge- 
richts: Bezirken zur kirchlichen Inspektion 
angeordneten Distrikts-Dekane gibt die unter 
Nro. II. bier beigefügte Special-Instruk- 
tion die nähere Anweisung ihres Wirkungs- 
Kreises und Geschäfts Ganges. 
C. 92. Die Pflichten der einzelnen Pfarr# 
ämter werden durch die Kirchen: Ordnung 
näher bestimmt. 6 
G. 93. Um uͤber die dem General:Konsi- 
storinm untergeordneten naͤchsten Organe un- 
mittelbar, und uͤber die entfernten mittelbar, 
die ununterbrochene Oberaufsicht ruͤcksichtlich 
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des ganzen Ganges der ihnen aufgetragenen 
Geschäfte führen zu können, haben die Di- 
strikte: Dekane vierteljährig ibr Geschäfts- 
Procokoll dem General-Kommissariate einzu- 
senden, so wie dieses das seinige über Kir- 
chensachen separat dem Ministerium des In- 
nern mit dem Beisaze: zur Kirchen-Sektion 
als General-Konststorium, vierteljährig zu 
übergeben hat. 
F. 94. Am Jahres: Schlusse hat alsdann 
das General Konsistorium aus den eingeschick- 
ten Jahrs-Berichten der General-Kreis-Kom- 
missariate eine allgemeine Uebersicht des kirch- 
lichen Zunandes der protestantischen Gesann- 
Gemeine und der im laufe des Jahres darin 
vorgegangenen wichtigen Veränderungen, mit 
gutachtlichen Bemerkungen begleiter, durch 
das Ministerium des Innern Seiner könig“ 
lichen Majestät vorzulegen, und aus der all- 
gemeinen Kirchenbeschretibung und Kirchem 
Statistik der prorestantischen Gesamt-G# 
meinde, das, was sich zur Kenneniß des Pub- 
likums eignet, demselben auf dem Wege oͤf- 
fentlicher Bekanntmachung mitzutheilen. 
Muͤnchen den 8. September 1809. 
Max Joseph. 
Freiberr von Montegelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekret##r 
Z. Kobell.
	        
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