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welcher nach den Vorschristen uͤber die Bil-
dung der Sektionen bei dem Ministerium
des Innern genau einzuhalten ist.
I. 33. Die dem General-Konststorium
zur Führung seiner Geschäfte untergeordneten
Organe sind F. 4. angegeben.
C. o. Die General-Kommissariate haben ssch
in besonderer Beziehung auf den Wirkungs-
Kreis des General-Konsistoriums nach der
besondern unter Nro. IIl. bier beigefügten
Instruktion zu richten.
G. co. Für die ebeologische Prüsungs-
Kommission ist die näbere Anweisung in der
Instruktion über die Prüfung der protestan-
tischen Pfarramts-Kandidaten, und deren
Beförderung vom 23. Jäner 1309, ent-
balten. .
I. #.Für die in den einzelnen kandge-
richts: Bezirken zur kirchlichen Inspektion
angeordneten Distrikts-Dekane gibt die unter
Nro. II. bier beigefügte Special-Instruk-
tion die nähere Anweisung ihres Wirkungs-
Kreises und Geschäfts Ganges.
C. 92. Die Pflichten der einzelnen Pfarr#
ämter werden durch die Kirchen: Ordnung
näher bestimmt. 6
G. 93. Um uͤber die dem General:Konsi-
storinm untergeordneten naͤchsten Organe un-
mittelbar, und uͤber die entfernten mittelbar,
die ununterbrochene Oberaufsicht ruͤcksichtlich
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des ganzen Ganges der ihnen aufgetragenen
Geschäfte führen zu können, haben die Di-
strikte: Dekane vierteljährig ibr Geschäfts-
Procokoll dem General-Kommissariate einzu-
senden, so wie dieses das seinige über Kir-
chensachen separat dem Ministerium des In-
nern mit dem Beisaze: zur Kirchen-Sektion
als General-Konststorium, vierteljährig zu
übergeben hat.
F. 94. Am Jahres: Schlusse hat alsdann
das General Konsistorium aus den eingeschick-
ten Jahrs-Berichten der General-Kreis-Kom-
missariate eine allgemeine Uebersicht des kirch-
lichen Zunandes der protestantischen Gesann-
Gemeine und der im laufe des Jahres darin
vorgegangenen wichtigen Veränderungen, mit
gutachtlichen Bemerkungen begleiter, durch
das Ministerium des Innern Seiner könig“
lichen Majestät vorzulegen, und aus der all-
gemeinen Kirchenbeschretibung und Kirchem
Statistik der prorestantischen Gesamt-G#
meinde, das, was sich zur Kenneniß des Pub-
likums eignet, demselben auf dem Wege oͤf-
fentlicher Bekanntmachung mitzutheilen.
Muͤnchen den 8. September 1809.
Max Joseph.
Freiberr von Montegelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekret##r
Z. Kobell.