Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1544. 
  
Nro. II. , 
Special-Instruktion 
füör die 
General-Kreis-Kommissariate in Be- 
ziehung auf das Kirchenwesen der pro- 
testantischen Gesamt-Gemeine des 
Königreichs Baiern. 
G. 1. Die General, Kreis:Kommissaria= 
te, nach dem organischen Edicte vom 17. 
Mirz 1300 als die ersten, mit dem Mini- 
sterium des Innern und der bei demselben 
errichteten Kirchen Sektion als General= 
Konsistorium der protestantischen Gesamt- 
Gemrine, in unmittelbaren Verhältniß ste- 
benden Leitungs Organe der Kirchen-Regie- 
rung, baben tbeils unmittelbar, theils mit- 
telbar über alle in ihrem Kreise befindlichen 
Kirchen= Gemeinen, Kicchenoiener und Kir- 
chen, Angelegenbeiten die Oberaussicht zu 
fübren. 
C. . Zu dem Geschäfte der Aufsicht über 
die Kirchen-Ungelegenheiten sind denselben ein 
Kreis-Kirchen-Rath und mehrere Distrikts- 
Dekane untergeordnet, derer sie sich nach 
den in dein obigen Sdicte ausgeschiedenen 
Gegenständen als ihrer Organe bedienen. 
K 3. Es liegt den General. Kreis-Kom- 
missariaten ob, die von dem Ministerium 
des Innern an sie auf Antrag des Gene- 
ral = Konsistoriums erlassenen allgemeinen 
und besonderen Vorschriften, Aufträge und 
Weisungen zu beobachten, ihre Bekannt- 
machung, so weit ste für die untergeordneten 
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Organe geboͤrt, zu besorgen, und *vßv ihre 
Befolgung zu wachen. 
#. 4Sie haben über alle wichtigere 
Kirchensachen, welche nicht nach bereits 
publicirten Verordnungen enrschteden wer- 
den können, an das Ministerium des In- 
nern Bericht zu erstatten, und nur in 
dringenden Fällen, die eine schleunige En.= 
schliessung fodern, eine geeignete provisori- 
sche Verfügung zu ereffen. 
H. 5. Bei Erledigung einer Pfarrstelle 
königlichen Patronats durch den Tod des 
Pfarrers hat das General-Kommissariat 
den Nachsiz der Wittwen und Relicten an- 
zuordnen, für die Bewahrung der Pfarr- 
Registratur und Verwesung der Stelle 
die erfoderlichen Verfügungen zu treffen, 
und über die Vollztehung dieser Maßregeln 
an das Ministerium des Innern Bericht 
zu erstatten. 
§. 6. Jede Erledigung solcher Stellen, 
sie sey durch Abslerben, Resignation, Eme: 
ritirung, Versezung oder Absezung des 
Geistlichen erfolgt, hat das General: Kom- 
missariat im Regierungsblatte bekannt zu 
machen, die Bittschristen der Kompetenten 
um die Stelle zu sammeln, und dieselben 
im Original mit besonderm Berichte über 
die vakante Stelle, derer Verhältnisse und 
Ertrag, und über die Ansprüche der Kon- 
kurrenten, sechs Wochen vor Ende des 
Nachsizes, oder wo kein Nachsiz statt fin- 
det, sechs Wochen nach geschehener Be- 
kanntmachung der Vakanz, in das Mini- 
sterium des Innern einzuschicken. 
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