1544.
Nro. II. ,
Special-Instruktion
füör die
General-Kreis-Kommissariate in Be-
ziehung auf das Kirchenwesen der pro-
testantischen Gesamt-Gemeine des
Königreichs Baiern.
G. 1. Die General, Kreis:Kommissaria=
te, nach dem organischen Edicte vom 17.
Mirz 1300 als die ersten, mit dem Mini-
sterium des Innern und der bei demselben
errichteten Kirchen Sektion als General=
Konsistorium der protestantischen Gesamt-
Gemrine, in unmittelbaren Verhältniß ste-
benden Leitungs Organe der Kirchen-Regie-
rung, baben tbeils unmittelbar, theils mit-
telbar über alle in ihrem Kreise befindlichen
Kirchen= Gemeinen, Kicchenoiener und Kir-
chen, Angelegenbeiten die Oberaussicht zu
fübren.
C. . Zu dem Geschäfte der Aufsicht über
die Kirchen-Ungelegenheiten sind denselben ein
Kreis-Kirchen-Rath und mehrere Distrikts-
Dekane untergeordnet, derer sie sich nach
den in dein obigen Sdicte ausgeschiedenen
Gegenständen als ihrer Organe bedienen.
K 3. Es liegt den General. Kreis-Kom-
missariaten ob, die von dem Ministerium
des Innern an sie auf Antrag des Gene-
ral = Konsistoriums erlassenen allgemeinen
und besonderen Vorschriften, Aufträge und
Weisungen zu beobachten, ihre Bekannt-
machung, so weit ste für die untergeordneten
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Organe geboͤrt, zu besorgen, und *vßv ihre
Befolgung zu wachen.
#. 4Sie haben über alle wichtigere
Kirchensachen, welche nicht nach bereits
publicirten Verordnungen enrschteden wer-
den können, an das Ministerium des In-
nern Bericht zu erstatten, und nur in
dringenden Fällen, die eine schleunige En.=
schliessung fodern, eine geeignete provisori-
sche Verfügung zu ereffen.
H. 5. Bei Erledigung einer Pfarrstelle
königlichen Patronats durch den Tod des
Pfarrers hat das General-Kommissariat
den Nachsiz der Wittwen und Relicten an-
zuordnen, für die Bewahrung der Pfarr-
Registratur und Verwesung der Stelle
die erfoderlichen Verfügungen zu treffen,
und über die Vollztehung dieser Maßregeln
an das Ministerium des Innern Bericht
zu erstatten.
§. 6. Jede Erledigung solcher Stellen,
sie sey durch Abslerben, Resignation, Eme:
ritirung, Versezung oder Absezung des
Geistlichen erfolgt, hat das General: Kom-
missariat im Regierungsblatte bekannt zu
machen, die Bittschristen der Kompetenten
um die Stelle zu sammeln, und dieselben
im Original mit besonderm Berichte über
die vakante Stelle, derer Verhältnisse und
Ertrag, und über die Ansprüche der Kon-
kurrenten, sechs Wochen vor Ende des
Nachsizes, oder wo kein Nachsiz statt fin-
det, sechs Wochen nach geschehener Be-
kanntmachung der Vakanz, in das Mini-
sterium des Innern einzuschicken.
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