Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

t523 
§. 7. Bei Mediat= und Patronatstellen 
bat das General-Kommissariat die Anzeige 
der Erledigung und der zur provisorischen 
Verwaltung der Stelle vom Patron getrof- 
senen Maßregeln zu empfangen, und die 
von demselben in der gesezlichen Zeit und 
Form übergebene Prásentation mit gutacht- 
lichem Berichte an genanntes Ministerium 
zu befördern. " 
Z.8.NachersolgterErnennungeines 
Pfarrers, oder Genehmigung und Bestaͤ- 
tigung eines von Patronen ernannten Geist- 
lichen, bat das General: Kommissariat, auf 
erhaltenen Auftrag, die Bestallung oder 
den Posseß-Befebl für denselben auszufertigen, 
und für dessen Verpflichtung und Einfüh- 
rung ins Amt zu sorgen. 
§. 0. Bei Erledigung von Kantoraten, 
Organisten= und Küsterstellen bewirkt das 
General = Kommissariat aus Auftrag des 
General: Konsistoriums deren zweckmässige 
Wiederbesezung. 
I. rlo. Bei andern Stellen des niedern 
Kirchendienstes hat es in administrativer 
und polizeilicher Hinsicht für deren Bese- 
zung mit tanglichen Subsjecten nach gutacht- 
licher Vernehmung der Pfarrämrer zu sor- 
gen. 
G. 11. Alle Urlaubs- und Reise Gesuche 
der Geistlichen und anderer Kirchendiener 
werden vom General: Kommissariate theils 
unmittelbar, theils mittelbar erlediget, tbeils 
in vorbehaltenen Fällen einer längern Ubwe- 
senbeit vom Amte und Orte, oder einer 
Reise ins Ausland, und an das königli- 
  
18524 
che Hoflager, zum Ministerium des In- 
nern zur Erledigung eingeschickt. 
S. 12. Die Heurathsgesuche der Geistli- 
chen gelangen durch das General-Kom- 
missariat an das Ministerium des Innern 
mit gutachtlichem Berichte. 
H. 13. Eben so werden die Emeritirungs- 
Pensions- und Zulags-Gesuche der Geist- 
lichen und der übrigen Kirchendiener, nebst 
den Unterstüzungs-Gesuchen ibrer Wittwen 
und deren Bitten um Nachstz-Verlängerung 
mit Gutachten desselben an erwähntes Mi- 
nisterium befördert. 
I. 14. Ueber Veränderung der Parochie 
al-Grenzen, und über Eintheilung, Aufbe## 
bung, oder bessere Dotation der Parochien, 
kommt dem General= Kommissariate Ber 
richtserstattung zu. 
S. 15. Ueber Aenderung der kirchlichen 
Gebdude und Pfarrhäuser, Errichtung neuer, 
und Veräusserung der vorhandenen, sendet 
dasselbe erfoderlichen Falls Gutachten und In- 
sormations. Bericht ein. · 
J.16.DieEchalkungundvorschtisti 
maͤssige Verwendung des Kirchen-Vermoͤ- 
gens hat das General-Kommissariat zu kon- 
trolliren; — 
h. 17. Auf genaue Beobachtung der 
Kirchenordnung zu achten, und die ihm be- 
kannt gewordenen Uebertretungen derselben 
abzustellen;: — 
§. 13. Am Schlusse jeden Jahres ei- 
nen das Kirchenwesen des Kreises umfass 
senden General-Bericht, mit Beifügung 
der vierteljährig eiugekommenen Dekanats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.