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§. 7. Bei Mediat= und Patronatstellen
bat das General-Kommissariat die Anzeige
der Erledigung und der zur provisorischen
Verwaltung der Stelle vom Patron getrof-
senen Maßregeln zu empfangen, und die
von demselben in der gesezlichen Zeit und
Form übergebene Prásentation mit gutacht-
lichem Berichte an genanntes Ministerium
zu befördern. "
Z.8.NachersolgterErnennungeines
Pfarrers, oder Genehmigung und Bestaͤ-
tigung eines von Patronen ernannten Geist-
lichen, bat das General: Kommissariat, auf
erhaltenen Auftrag, die Bestallung oder
den Posseß-Befebl für denselben auszufertigen,
und für dessen Verpflichtung und Einfüh-
rung ins Amt zu sorgen.
§. 0. Bei Erledigung von Kantoraten,
Organisten= und Küsterstellen bewirkt das
General = Kommissariat aus Auftrag des
General: Konsistoriums deren zweckmässige
Wiederbesezung.
I. rlo. Bei andern Stellen des niedern
Kirchendienstes hat es in administrativer
und polizeilicher Hinsicht für deren Bese-
zung mit tanglichen Subsjecten nach gutacht-
licher Vernehmung der Pfarrämrer zu sor-
gen.
G. 11. Alle Urlaubs- und Reise Gesuche
der Geistlichen und anderer Kirchendiener
werden vom General: Kommissariate theils
unmittelbar, theils mittelbar erlediget, tbeils
in vorbehaltenen Fällen einer längern Ubwe-
senbeit vom Amte und Orte, oder einer
Reise ins Ausland, und an das königli-
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che Hoflager, zum Ministerium des In-
nern zur Erledigung eingeschickt.
S. 12. Die Heurathsgesuche der Geistli-
chen gelangen durch das General-Kom-
missariat an das Ministerium des Innern
mit gutachtlichem Berichte.
H. 13. Eben so werden die Emeritirungs-
Pensions- und Zulags-Gesuche der Geist-
lichen und der übrigen Kirchendiener, nebst
den Unterstüzungs-Gesuchen ibrer Wittwen
und deren Bitten um Nachstz-Verlängerung
mit Gutachten desselben an erwähntes Mi-
nisterium befördert.
I. 14. Ueber Veränderung der Parochie
al-Grenzen, und über Eintheilung, Aufbe##
bung, oder bessere Dotation der Parochien,
kommt dem General= Kommissariate Ber
richtserstattung zu.
S. 15. Ueber Aenderung der kirchlichen
Gebdude und Pfarrhäuser, Errichtung neuer,
und Veräusserung der vorhandenen, sendet
dasselbe erfoderlichen Falls Gutachten und In-
sormations. Bericht ein. ·
J.16.DieEchalkungundvorschtisti
maͤssige Verwendung des Kirchen-Vermoͤ-
gens hat das General-Kommissariat zu kon-
trolliren; —
h. 17. Auf genaue Beobachtung der
Kirchenordnung zu achten, und die ihm be-
kannt gewordenen Uebertretungen derselben
abzustellen;: —
§. 13. Am Schlusse jeden Jahres ei-
nen das Kirchenwesen des Kreises umfass
senden General-Bericht, mit Beifügung
der vierteljährig eiugekommenen Dekanats-