Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

  
1529 
Nro. III. 
Special-Instruktion 
fuͤr 
die Distrikts-Dekane. 
. ur. Zur Ausübung der kirchlichen Spe- 
eial= Aufsicht der Grenzen eines, oder, wenn 
darin nur wenige protestantische Pfarreien 
sich befinden, etlicher benachbarter tandge- 
gerichte werden Distrikts : oder Special- 
Dekane angeordnet, deren Amt mit dem 
Besize guter Pfarrstellen verbunden, und 
wo es thunlich ist, mit dem Amte des Di- 
strikts-Schulinspektors in einer Person 
vereiniget, und über deren Ernennung be' 
sondere allerhöchste Entschliessung erfolgen 
wird. « 
§.2.Sjestehenunter»detDirektiond-i 
General-Kreis--Kommissariats. 
K. 3. Die Geistlichen und anderen Kir- 
chendiener des Distrikts sind ihnen unmit- 
telbar untergeordnet, und verpflichtet, ib- 
nen auf jedesmaliges Verlangen von Amts- 
fübrung, tehre und Wandel Rechenschaft 
zu geben. 
C. 4. Durch sie gelangt an die Geistli- 
chen Alles, was vom General-Konsistorium 
oder von dem General-Kommissariate in 
Kirchensachen erlassen, oder verfügt wird. 
§. 5. Wo es nötbig scheint, haben sie 
die Verfügung mit Erläuterungen, Rath- 
schlägen und Anweisungen für einzelne Fülle 
zu begleiten, dann jedesmal für die regel- 
mässige Instnuation derselben zu sorgen, und 
die Mtteste darüber zu sammeln. 
  
1530 
9. 6. Sie erstatten alle ihre Berichte, 
Gutachten und Vorschläge über das Kir- 
chenwesen ihres Distrikes an das General= 
Kreis-Kommissariat, und erhalten von dem- 
selben auch in dem Falle, wenn es an irgend 
ein einzelnes Pfarramt besondere Verfügung 
in Kirchensachen erläßt, davon eine Ubschrift 
zur Notiz. 
—lt'e 
sammeln und Einsenden der Kollekten zu be- 
sorgen. 
§ 8. Er erbält von den Pfarrämtern die 
jäbrlichen Katechumenen? tisten, und schickt 
sie, nach vorheriger genauer Durchsicht der- 
selben, und Bemerkung der etwa vorgefalle- 
nen Abweichungen von den über die Auf- 
nahme der Katechumenen vorbandenen Ge- 
sezen, zum General Dekanate ein. 
F. 9. Geistliche und andere Kirchendie- 
ner des Distrikes sind gehalten, sich mit 
ibren Anfragen, Beschwerden und Anliegen 
immer zuerst an den ihnen vorgesezten Di- 
strikts-Dekan zu wenden, welcher ihnen 
Natb zu ettheilen und erforderlichen Falls 
ibre Eingaben, mit seinen Gutachten beglei- 
tet, an das General-Kreis: Kommissariat 
rinzuschicken hat. 
C. lo. Der Distrikts-Dekan hat über 
die Vollziebung der das Kirchenwesen be- 
treffenden Edicte, die Bewahrung der Epis- 
kopal= und Patronatsrechte des Regenten, 
die Beobachtung der Kirchenordnung in sei- 
nem Distrikte zu wachen, und die Amts- 
fübrung und Aufführung der Geistlichen 
und anderen Kirchendiener, so wie das reli-
	        
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