1529
Nro. III.
Special-Instruktion
fuͤr
die Distrikts-Dekane.
. ur. Zur Ausübung der kirchlichen Spe-
eial= Aufsicht der Grenzen eines, oder, wenn
darin nur wenige protestantische Pfarreien
sich befinden, etlicher benachbarter tandge-
gerichte werden Distrikts : oder Special-
Dekane angeordnet, deren Amt mit dem
Besize guter Pfarrstellen verbunden, und
wo es thunlich ist, mit dem Amte des Di-
strikts-Schulinspektors in einer Person
vereiniget, und über deren Ernennung be'
sondere allerhöchste Entschliessung erfolgen
wird. «
§.2.Sjestehenunter»detDirektiond-i
General-Kreis--Kommissariats.
K. 3. Die Geistlichen und anderen Kir-
chendiener des Distrikts sind ihnen unmit-
telbar untergeordnet, und verpflichtet, ib-
nen auf jedesmaliges Verlangen von Amts-
fübrung, tehre und Wandel Rechenschaft
zu geben.
C. 4. Durch sie gelangt an die Geistli-
chen Alles, was vom General-Konsistorium
oder von dem General-Kommissariate in
Kirchensachen erlassen, oder verfügt wird.
§. 5. Wo es nötbig scheint, haben sie
die Verfügung mit Erläuterungen, Rath-
schlägen und Anweisungen für einzelne Fülle
zu begleiten, dann jedesmal für die regel-
mässige Instnuation derselben zu sorgen, und
die Mtteste darüber zu sammeln.
1530
9. 6. Sie erstatten alle ihre Berichte,
Gutachten und Vorschläge über das Kir-
chenwesen ihres Distrikes an das General=
Kreis-Kommissariat, und erhalten von dem-
selben auch in dem Falle, wenn es an irgend
ein einzelnes Pfarramt besondere Verfügung
in Kirchensachen erläßt, davon eine Ubschrift
zur Notiz.
—lt'e
sammeln und Einsenden der Kollekten zu be-
sorgen.
§ 8. Er erbält von den Pfarrämtern die
jäbrlichen Katechumenen? tisten, und schickt
sie, nach vorheriger genauer Durchsicht der-
selben, und Bemerkung der etwa vorgefalle-
nen Abweichungen von den über die Auf-
nahme der Katechumenen vorbandenen Ge-
sezen, zum General Dekanate ein.
F. 9. Geistliche und andere Kirchendie-
ner des Distrikes sind gehalten, sich mit
ibren Anfragen, Beschwerden und Anliegen
immer zuerst an den ihnen vorgesezten Di-
strikts-Dekan zu wenden, welcher ihnen
Natb zu ettheilen und erforderlichen Falls
ibre Eingaben, mit seinen Gutachten beglei-
tet, an das General-Kreis: Kommissariat
rinzuschicken hat.
C. lo. Der Distrikts-Dekan hat über
die Vollziebung der das Kirchenwesen be-
treffenden Edicte, die Bewahrung der Epis-
kopal= und Patronatsrechte des Regenten,
die Beobachtung der Kirchenordnung in sei-
nem Distrikte zu wachen, und die Amts-
fübrung und Aufführung der Geistlichen
und anderen Kirchendiener, so wie das reli-