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S. 17. Die Urlaubsgesuche der Geistli-
chen und anderer Kirchendiener des Distrikts,
wenn sie nicht über acht Tage sich erstrecken,
und keine Reise ins Ausland oder an das
königliche Hoflager bezwecken, bat der De=
kan zu erledigen, im entgegengesezten Falle
aber sie weiters an die Behörde zu befört
dern.
K. 18. Bei Erledigung einer Pfarrstelle
bat er sogleich Unzeige zu machen, und
seine gutachtlichen Vorschläge wegen Ver-
wesung der S-elle beizufügen, auch für die
Verwahrung der Amts= Registratur zu sor:
gen.
C. ro. Die Installaeion der Geistlichen
und die Verpflichtung der niederen Kirchen"
diener wird von ihm, nach der in der Kir-
chenordnung vorgeschriebenen Form, auf
den vom General: Kommissariate deshalb zu
ertheilenden Befehl vollzogen.
München den 8. September 1309.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl
der General Sekretär
F. Kobell.
(Die Visitationen der Rentämter betreffend.)
Wir' Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben durch viele und unangenehme
Erfabrungen die Ueberzeugung geschôpft,
wie nothwendig es sey, die dussern Ver-
waltungs: Behörden, und ihre Amtefüh-
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rung ununterbrochen zu besbachten, um bie-
durch nicht nur die Beameen in stäter Auf-
merksamkeit, und pflichigemdsser Töätigkeit
zu erhalten, sondern auch die so nöthige Ein-
beit der Geschfts-Behandlung selbst zu er-
zwecken.
Zu diesem Enbe baben Wie beschlossen,
aus der Mitte Unseres gebeimen Central=
Rechnungs-Kommissariares der Finanzen un-
unterbrochen einige Kommissche in die Kreise
abzuordnen, welche nach iner besonderen ih-
nen zu ertheilenden, und von- Uns bereits
genehmigten Instruktion die Bestimmung
baben werden, die Geschäfts-Führung der
Kreis-Finanz-Verwaleungs= und Rechnungs-
Bebörden zu visitiren, die Beamten, benen
es an der richtigen Ansiche gebricht, zu be-
lebren, die entdeckten Gebrechen zur Kennt-
niß, und die deßwegen zu verfuͤgenden Maß-
regeln durch Unser geheimes Finanz-Mini-
sterium Uns unmittelbar in Vorschlag zu
bringen.
Diesen Visteationen sollen aber nicht nur
die allgemeinen, und besonderen Rentämter,
die Kreis -Kassen, die Nechnungs -Kom-
missariate der Finanz-Direktionen, son-
dern auch die Stadt = und tandgerichte,
die Polizei-Direktionen, und Polizei-Kommis-
sariate, die Erpedirions= NMemter der General=
Kreis Kommissariate, der Finanz- Direktio-
nen, und der Appellations: Gerichte, rück;
sichtlich der ihnen zur Perception, Verwal-
tung und Verrechnung öbertragenen Spor-
teln, Taxen und Strafen so wie der De-
positen 2c. unterworfen seyn.