Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1533 
S. 17. Die Urlaubsgesuche der Geistli- 
chen und anderer Kirchendiener des Distrikts, 
wenn sie nicht über acht Tage sich erstrecken, 
und keine Reise ins Ausland oder an das 
königliche Hoflager bezwecken, bat der De= 
kan zu erledigen, im entgegengesezten Falle 
aber sie weiters an die Behörde zu befört 
dern. 
K. 18. Bei Erledigung einer Pfarrstelle 
bat er sogleich Unzeige zu machen, und 
seine gutachtlichen Vorschläge wegen Ver- 
wesung der S-elle beizufügen, auch für die 
Verwahrung der Amts= Registratur zu sor: 
gen. 
C. ro. Die Installaeion der Geistlichen 
und die Verpflichtung der niederen Kirchen" 
diener wird von ihm, nach der in der Kir- 
chenordnung vorgeschriebenen Form, auf 
den vom General: Kommissariate deshalb zu 
ertheilenden Befehl vollzogen. 
München den 8. September 1309. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl 
der General Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Visitationen der Rentämter betreffend.) 
Wir' Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben durch viele und unangenehme 
Erfabrungen die Ueberzeugung geschôpft, 
wie nothwendig es sey, die dussern Ver- 
waltungs: Behörden, und ihre Amtefüh- 
  
1534 
rung ununterbrochen zu besbachten, um bie- 
durch nicht nur die Beameen in stäter Auf- 
merksamkeit, und pflichigemdsser Töätigkeit 
zu erhalten, sondern auch die so nöthige Ein- 
beit der Geschfts-Behandlung selbst zu er- 
zwecken. 
Zu diesem Enbe baben Wie beschlossen, 
aus der Mitte Unseres gebeimen Central= 
Rechnungs-Kommissariares der Finanzen un- 
unterbrochen einige Kommissche in die Kreise 
abzuordnen, welche nach iner besonderen ih- 
nen zu ertheilenden, und von- Uns bereits 
genehmigten Instruktion die Bestimmung 
baben werden, die Geschäfts-Führung der 
Kreis-Finanz-Verwaleungs= und Rechnungs- 
Bebörden zu visitiren, die Beamten, benen 
es an der richtigen Ansiche gebricht, zu be- 
lebren, die entdeckten Gebrechen zur Kennt- 
niß, und die deßwegen zu verfuͤgenden Maß- 
regeln durch Unser geheimes Finanz-Mini- 
sterium Uns unmittelbar in Vorschlag zu 
bringen. 
Diesen Visteationen sollen aber nicht nur 
die allgemeinen, und besonderen Rentämter, 
die Kreis -Kassen, die Nechnungs -Kom- 
missariate der Finanz-Direktionen, son- 
dern auch die Stadt = und tandgerichte, 
die Polizei-Direktionen, und Polizei-Kommis- 
sariate, die Erpedirions= NMemter der General= 
Kreis Kommissariate, der Finanz- Direktio- 
nen, und der Appellations: Gerichte, rück; 
sichtlich der ihnen zur Perception, Verwal- 
tung und Verrechnung öbertragenen Spor- 
teln, Taxen und Strafen so wie der De- 
positen 2c. unterworfen seyn.
	        
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