Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Köoöniglich-Baierisches 
1538 
Regierungsblatt. 
  
LXVI. Stuck. Muͤnchen, Samstag, den 23. September 1809. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die exekutive Beitreibung der in Patrimonial- 
Gerichts-Distrikten gelegenen kdniglich-grund- 
herrlichen Renten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Wir vernehmen, daß einige Patrimonial- 
Gerichte Unsern Rentaͤmtern das Erekutions- 
Recht um Unsere grundherrlichen Gefaͤlle bei 
Unsern in Patrimonial-Gerichts-Bezirken 
gelegenen Grund, Unterthanen streitig ma- 
chen wollen, und in solchen Fällen vorerst 
eine Exekutions-Imploration von Seite Un- 
sers Rentamtes zu verlangen sich anmassen. 
Da aber in dem organischen Edikte über 
die Patrimonial-Gerichtsbarkeit vom 8. Sep- 
tember 1808. C. 20, den Geriches-Herren 
das Pfändungs-Reche nur über ihre liqul- 
den Gerichts= und grundherrlichen Gefälle, 
und andere unbestrittene, gursherrliche Prä- 
stationen belassen worden ist, und in der 
Aufzählung der übrigen belassenen Essekte 
der neu konstituirten Patrimonial: Gerichts- 
barkeit von einem Rechte, Unsere Grund-Un- 
terrhanen, um Unsere grundherrlichen Ge- 
fälle auf vorläufige Imploration Unsers Rent- 
amtes zu erequieren, nichts vorkomnte, son- 
dern vielmehr, wenn hiebei die Frage über 
die Liqutditt dieser Unserer grundherrlichen 
Abgaben streitig würde, die Sache nach dem 
C. 22. des Edikts schon ganz offenbar nicht 
mehr zur Competenz des Panimonial-Ge- 
richts gehèren würde; so erklären Wir hie- 
mit, daß die in Unserm Mandate von 27. 
Februar 1807. (Rggebl. desselben Jahres 
S. 407) Unseren Rentämtern eingerdumte, 
erekurive Beitreibung Unserer grundherrlichen 
Gefdlle, sich auch auf Unsere in Datcimo= 
nial= Gerichts-Bezirken entlegenen Grund- 
Unterthanen, oder die Natur grundherrlicher 
Abgaben tragenden Nenten erstrecke. Jedoch 
haben auch die Renebeamten bei diesen von 
Grund= Herrschaftswegen vornehmenden Ere- 
kutionen jene Schranken nicht zu überschrei- 
ten, welche in dem Edikte über die Datri- 
monial: Gerichtsbarkeit G. 20. und 21. den 
Gutsherren bei der Beirreibung ihrer grund-= 
herrlichen Gefälle vorgeschrieben sind. Gegen- 
wärtige Erkldrung soll wie der nachfolgenden, 
welche wegen der Rekurse gegen die Rent- 
Gmter zu den Appellarions= Gerichten unterm 
4. Februar l. J. an die sämtlichen Appel- 
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