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lations-Gerichte ergangen ist, burch das
Regierungsblatt bekannt gemacht werden.
Muͤnchen den 12. Septembet 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretä#
G. Geiger.
Wir Maximilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
Es ist Uns zu vernehmen gekommen, daß
von Unsern Appellations= als ehemaligen
Hofgerichten einige Beschwerden der Unter-
thanen gegen das Verfahren der Rentämter
diesen administrativen Unterbehörden um Ver-
antwortung mit Instands-Befehlen zuge-
schlossen worden sind.
Wenn Wir gleich Unsern Unterthanen,
im Falle sie sich von gedachten Unterbeher-
den an ihren Rechten gekränkt zu seyn glau-
ben, und von der obern Administrativ-Stelle
keine Abhilfe erlangen, es nicht versagen,
in Sachen, die zum Rechtswege sich eignen,
sich zu Verfolgung ihres Rechts an die Ge-
richtehöfe zu wenden, und gegen Unsern
Fieskus aufzutreten, so kann doch in solchen
Fällen eine administrative Unterbehörde we-
der als Kläger noch Beklagter vor Gerichte
stehen, noch hat sie den Fiekus gegen die
Ansprüche der Unterthanen selbst zu vertreten.
Wir befehlen daher Unsern Appellations=
Gerichten in derlei Fällen sich aller direkten
Weisungen an diese Unterbehörden zu ent-
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halten, und die gegen Unsern Fiekus ein,
kommenden Klagen oder Beschwerden in dem
durch Unsere Verordnungen bereits vorge-
zeichneeen Wege fortschreiten zu lassen.
München den 4. Februar 1809.
Max Joseph.
Graf Morawitzkoy.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretä#
Nemmer.
(Das Joll-Patentwesen betreffend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Wir beschliessen auf den Bericht Unserer
Generall-Zoll-- und Maut, Direktion vom
6. I. M., daß der gesezlichen Bestimmung
Unserer allerhöchsten Reseripte vom 4. Feb-
ruar und 13. Juni l. J., nach welcher das
Minimum des Patent-Preises für einen
Weinhändler auf fünfzig Gulden, und fär
einen Weinwirth auf fünf und zwanzig Gul-
den festgesezt worden ist, und wonach diese-
nigen, die kein solches Parent gelöset haben,
bei der Einfuhr ihrer Weine in der Maut-
und Aufschlags-Behandlung, den Privaten
gleichgehalten werden sollen, keine zurück-
wirkende Kraft zu geben sey. Wir wollen
vielmehr, um die Weiterungen und Anstän-
de, die eine frühere Anwendung jener Ver-
ordnung im Zoll-Patent= Rechnungswesen
nach sich ziehen würde, zu vermeiden, daß
dieselbe erst mit dem Anfange des Etats-