Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1539 
lations-Gerichte ergangen ist, burch das 
Regierungsblatt bekannt gemacht werden. 
Muͤnchen den 12. Septembet 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretä# 
G. Geiger. 
Wir Maximilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es ist Uns zu vernehmen gekommen, daß 
von Unsern Appellations= als ehemaligen 
Hofgerichten einige Beschwerden der Unter- 
thanen gegen das Verfahren der Rentämter 
diesen administrativen Unterbehörden um Ver- 
antwortung mit Instands-Befehlen zuge- 
schlossen worden sind. 
Wenn Wir gleich Unsern Unterthanen, 
im Falle sie sich von gedachten Unterbeher- 
den an ihren Rechten gekränkt zu seyn glau- 
ben, und von der obern Administrativ-Stelle 
keine Abhilfe erlangen, es nicht versagen, 
in Sachen, die zum Rechtswege sich eignen, 
sich zu Verfolgung ihres Rechts an die Ge- 
richtehöfe zu wenden, und gegen Unsern 
Fieskus aufzutreten, so kann doch in solchen 
Fällen eine administrative Unterbehörde we- 
der als Kläger noch Beklagter vor Gerichte 
stehen, noch hat sie den Fiekus gegen die 
Ansprüche der Unterthanen selbst zu vertreten. 
Wir befehlen daher Unsern Appellations= 
Gerichten in derlei Fällen sich aller direkten 
Weisungen an diese Unterbehörden zu ent- 
— — — 
1540 
halten, und die gegen Unsern Fiekus ein, 
kommenden Klagen oder Beschwerden in dem 
durch Unsere Verordnungen bereits vorge- 
zeichneeen Wege fortschreiten zu lassen. 
München den 4. Februar 1809. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzkoy. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretä# 
Nemmer. 
  
  
(Das Joll-Patentwesen betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Wir beschliessen auf den Bericht Unserer 
Generall-Zoll-- und Maut, Direktion vom 
6. I. M., daß der gesezlichen Bestimmung 
Unserer allerhöchsten Reseripte vom 4. Feb- 
ruar und 13. Juni l. J., nach welcher das 
Minimum des Patent-Preises für einen 
Weinhändler auf fünfzig Gulden, und fär 
einen Weinwirth auf fünf und zwanzig Gul- 
den festgesezt worden ist, und wonach diese- 
nigen, die kein solches Parent gelöset haben, 
bei der Einfuhr ihrer Weine in der Maut- 
und Aufschlags-Behandlung, den Privaten 
gleichgehalten werden sollen, keine zurück- 
wirkende Kraft zu geben sey. Wir wollen 
vielmehr, um die Weiterungen und Anstän- 
de, die eine frühere Anwendung jener Ver- 
ordnung im Zoll-Patent= Rechnungswesen 
nach sich ziehen würde, zu vermeiden, daß 
dieselbe erst mit dem Anfange des Etats-
	        
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