1577
Königlich-Baierisches
1573
Regierungsesblet t.
LXVIII. Stück. München,
Samstag den 30. September 1800.
Organisches Edikt.
Dle
Berggerichts: Verfafsung im &s-
nigreiche Baiern betreffend.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
D. die zur Ausuͤbnng der Berggerichts-
barkeit büsher bestandenen Berggerichte mit
der von Uns beabsichteten Vereinfachung
der Justizpflege, welche das organische Edikt
vom à4. Juli 1808 ausspricht, in keiner Be-
gniehung mehr vereinbarlich sind, se baben
Wir beschlossen, diese Gerichtsbarkeit von
mun an, den bestebenden ordentlichen Civil-
gerichten zu übertragen.
JIn Erwägung jedoch, daß die Ausübung
derselben, nebst den Kenntnissen der gemei-
nen Rechte und des gemetmen Prozesses
auch jene der Bergrechte, Berggeseze und
Gewohnhetten vorausseze, daß die Richter
in Bergsachen, bergtechnische Kenntnisse be-
stzen, die Berg-Terminologie verstehen müs-
sen, ohne welchen jene Geseze und Gewohn=
beiten ibnen stets dunkel bleiben, und die An-
wendung derselden beinahe unmöglich wer-
den wird, wollen Wir zugleich diesen Ge-
richten mehrere ständige, der Bergrechte
und Geseze vollkommen kündige Mieglieder
beigeben.
Wir verordnen daber, nach Vernehmung
Unsers geheimen Ratbs, wie folgt
1. Titel.
Formation dieser Gerichte.
H. u. Eigene, von den bereits konstituir-
ten Justiz Behörden gesonderte Bergge-
richte bestehen, von nun an, in Unferm
Königreiche nicht mehr. Wir wollen oiel-
mehr die Berggerichtsverfassang mit der all-
gemeinen Gerichtsverfassung zweckmssig ver-
bunden wisfen.
I. 2. Die Berggerichtsbarkeit wird die-
sem nach künftigbin ansgeübe:
in erster Instanz bei Unsern Untergerichten,
in zweiter Juftanz bei Uusern UAppellations=
Gerichten,
in drirter und lezter Insen bei Unserm Ober-
appellations= Gerichte.
V. . Die erste Instang bildet sich:
1) aus dem Vorstande jenes Untergerichts,
in dessen Amtsbezirke der Sereitgegenstand
liegt,
2) aus einem Assessor desselben,
3) aus dem Bergbeamten des einschldgigen
Bergamtes,
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