Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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1579 
4) aus dem bei dem Untergerichte vereideten 
Protokollsführer. 
*. 4 Die teitung der Geschäfte steht dem 
Vorstande des Untergerichtes zu. « 
I.5.DieGekichteinzweitetJnstauz 
sollen in Unserm Königreiche in jedem der 
drei Hauptberg: Distrikte bestehen, in wel- 
che das Berg: und Hüttenwesen in Unseren 
Staaten nach der Verordnung vom 30. Sep- 
tember 1808 eingetheilt worden ist, als 
naͤmlich: 
in dem I. Hauptberg-Distrikte für den Main- 
und Rzat-Kreis zu Bamberg für den Peg- 
niz: Nab= und Altmühl Kreis zu Am- 
berg; 
in dem II. Hauptberg-Distrikt fuͤr den Isar- 
Salzach- Rezen- und Unterdonau-Kreis 
zu München, für den Iller: tech: und 
Oberdonau-Kreis in Memmingen; 
in dem III. Hauptberg-Distrikte für den 
Ecsch= Eisack: und Inn, Kreis zu Inus- 
bruck. 
G. 6. Dieses Gerscht in zweiter Instanz 
bestebt aus einem Senate, bei Unsern in ge- 
dachten Kreisen konstituirten Appellations= 
Gerichten, und zwar unter dem Vorsize des 
Präsidenten, aus einem Direktor dieses Ge- 
richts, aus dem Berg-Kommissär, welcher 
dem Hauptberg-Distrikte vorgesezt ist, oder 
in dessen Abwesenheit, oder sonstigem Ver- 
binderungsfalle aus dem Berg Juspektions= 
Kommissäe, aus zwei Appellations-Rätben 
aus dem Sekretär des Appellations Gerich= 
tes, welcher das Protokoll dieses besonders 
angeordneten Senats führt. 
  
1580 
H. 7. Ein eigener ständig verblelbendee 
Senat bei Unserm Oberappellations-Gerichte 
in Unserer Residenzstadt München konstituirt 
die dritte und lezte Instanz. 
S. 8. Sie bestebe unter dem Vorsize des 
Dräsidenten, aus einem für Bergsachen von 
Uns ernannten Direktor, aus drei Ober- 
Appellations'und aus zwei Ober-Berg= 
Räthen, die unter sich nach ihrem Dienstes- 
Alrer abstimmen, aus einem das Protokoll 
fübrenden Sekretär des Oberappellations= 
Gerichtes. 
§. . Diese Gerichte haben ihre abgesom 
derten Protokolle, ihre eigene Registratur, 
und wird leztere von den Registratoren des 
ordentlichen Gerichts zugleich besorge. 
II. Titel. 
Wirkungs= Kreisé. 
20. Zum Ressort dieser Gerichte gebört 
nur das, was im strengsten Bezuge auf das 
Berg: und Hüttenwesen stebt. 
F. 11. Wir bezeichnen ihren Wirkungs- 
Kreis durch solgende nähere Bestimmungen. 
Die Kompetenz dieser Gerichte beschränkt 
sich 
im Allgemeinen 
auf die Ausübung der Berggerichtsbarkeit, 
über alle Bergsachen, 
über alle zu den Bergwerken gehörigen 
Personen, 
über alle Bergwerks-lcze. 
§. 1. Die Gerichtsbarkeit über Berg- 
sachen erstreckt sich sowohl auf alle, nach 
den Bestimmungen Unserer Bergordnung, 
zu dem Bergregal gehôrigen Fogsilien, als
	        
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