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auf jene, ausser den Gruben befindlichen Ger
genstaͤnde, die von dem Bergwerke herkom-
men, dazu gebören und gebraucht werden,
soweit hierüber ein Streit entstehr; es gehs-
ren daher
F. 13. nur jene Gegenstände, welche das
Bergwerk wirklich berressen, die aus der
Natur des Bergbaues wesentlich bervorge
ben, und ihm eigenthümlich sind, mithin
eine ganz eigene Beschaffenbeit haben, vor
diese Gerichte.
Sachen aber, welche nicht meht in dem
Eigenthume, nicht mebr in dem Ge-
brauche des Bergbaues sind, z. B.
die schon vertheilte Auêbeute, geboͤren nicht
zu ihrer Kompetenz. E—
K. 14. Ueber Bergschulden, elche einer
zu dem Bergwerke, oder an die Gewerk-“
schaft schuldig ist, haben nur diese Gerichte
zu erkennen. Privat= Schulden der Berg-
leute bingegen, welche nicht zu Gewerk,-
schasts: Ansorüchen oder Verbindlichkeiten
gebören, sind lediglich Gegenstände der or-
dentlichen Gerichte.
. 15. Die Berggerichtsbarkei#t erstreckt
sich serner über die Bergbeomten und Berg-
offiztanten, Berz' und Hüttenarheitr, und.
Bergwerksverwandten in allen Sachen, wel-
che unter den vorbemerkten Begriff von Berg-
sechen gebbren.
& 16. Ju allen übrigen Sachen, sie seyen
streitig oder nicht streitig, persoͤnlich oder
dinglich, die das Berg: und Hüttenwesen
nicht betreffen, sind gedachte Personen den or:
dentlichen Civil Besöeden unterworfen.
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F. 17. Die Berg= Polizei und das Berg-
dieziplinar: Wesen über die Bergbeamten,
Ossizianten, Berg’ und Hüttenleute, sind
übrigens keine für die im ersten Tirel für
Bergsachen sormirten Gerichte sich eignenden
Gegenstände, diese ressortiren vielmehr einzig
zu Unsern Bergämtern, Berg= Kommissa-
riaten respektive zu Unserer General Berg-
werks: Administration, welche auch allein
über die Vergehungen im Dienste zu urtheir
len haben, so lange dieselben nicht in Ver-
brechen übergeben: in welchem Falle die or-
dentlichen Justiz= Behörden allein kompetent
sind.
C. 18. Die bei dem Berg- und Huͤtten-
wesen angestellten Individuen, die unter
die Kathegorle der Staatsdiener gehoͤren,
werden in diesen Fdllen nach den Bestim-
mungen der Dienstes-Pragmatik behandelt.
G. 19. Entstebt über das Vermögen eines
Gewerken, eines Bergwerks: Verwandten
u. s. w. ein Konkurs, so bat das einschldt
gige ordentliche Gericht diesen zu verhan-
deln, und darin zu erkennen, und das Berg-
werks:= Eigenthum, z. B. die Bergwerks-
Antheile des Schuldners, oder die demsel-
ben zuständige Ausbeute gehören zur gemein-
schasftlichen Konkursmasse; jedoch muß die
tiguidation dieses Bergwerks: Eigentbums
bei diesen in Bergsachen angeordneten Ge-
richten gescheben, zu welchem Ende der Ku-
rator der Gantmasse diesen tiquidations-
Handlungen bei den erwähnten Gerichten
sich zu unterzieben, und zu sorgen hat, daß
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