1617
Koͤniglich-Baierisches
1618
Regierungsblatt.
IXX. Stück. München, Samstag den 7. Oktober 1309.
Allgemeine Verordnung.
(Die Organlsation der General= Dlrektion des
Wasser-Brücken = und Strassenbaues, in
der Eigenschaft als Sektion bei dem kdnigli-
chen Ministerlum des Innern betreffend.!)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in mehrern allerhöchsten Ent-
schliessungen, und insbesondere durch Unser
Restript vom r. September v. J. der Ge-
neral-Direktion des Wasser-Brücken= und
Sgassenbaues ihren Wirkungs-Kreis, Dien-
stes = und Geschäfts= Gang, so wie das
Verhäliniß bezeichnet, in welchem dieselbe
nach ihren vielfachen Beziehungen bei polizei-
lichen, rechtlichen und staarswirchschaftlichen
Gegenständen mit der einschlägigen Sekrion
Unsers Ministeriums des Innern, und in den
bloß technischen Gegenständen mir den ihr
untergeordneten Behörden stehen soll. Da
jedoch in dieser lezten Beziehung das nähere
Verhältniß der General-Direktion zu Unserm
geheimen Ministerium des Innern in jenem
Reskripte vom 1. September v. J. zum
Theil noch unbestimmt geblieben ist, und hie-
durch nicht allein einzelne Geschäfts-Verzö-
gerungen entstehen, sondern auch Unserm
Ministerium die allgemeine Ueberscht dieses
ausgebreiteten Geschästs-Zweiges erschwert
wird; so haben Wir beschlossen, denselben in
eine genauere Uebereinstimmung mit den übri-
gen Geschäfes-Zweigen des erwähnten Mini-
steriums zu bringen und die General-Direk-
tion des Wasser= Brücken= und Strassen-
Baues unter nachfolgenden Modifikationen
in die Klasse der Ministerial, Sektionen ein-
zureihen.
I. Titel.
Format ion.
9. 1. Diese Sekeion besteht unter der
beitung Unsers Ministers des Innern und
unter der bisherigen Benennung: General-
Direktion des Wasser-Bruͤcken—
und Strassenbaues aus dem derma-
ligen Personale mit nachfolgenden Abände-
rungen:
Einem Vorstande,
Drei Ober-Bauräthen,
Einem Assessor,
Einem expedirenden Sekretär,
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