Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1619 
Drei Rechnungs-Kommissärs, 
Einem Registrator, 
Vier Kanzellisten, 
Einem Modellisten, 
Einem Kanzleidiener, 
Einem Boten. 
C. a. Die Sektion bildet ihre eigene Re- 
gistratur nach der bereits bestehenden Vor- 
schrift. 
C. 3. Eben so behaͤlt sie ihre eigene Kanzlei. 
G. 4. Den Gehalt werden Wir bei Fefl- 
sezung des Wasser-Brücken und Strassen- 
Bau-Etats für das nächstkünftige Rechnungs- 
Jahr definitiv bestimmen. 
#. S. Der Rang des Personals der Sek, 
tion ist dem des Personals der übrigen Sek- 
tionen gleich. Die dussern Beamcen behalten 
ihren bisherigen Rang. 
§. 6. Die Uniform bleibt unverändert. 
II. Titel. 
Wirkungs-Kreis. 
§. 1. Der Wirkungs-Kreis der General= 
Direktion bleibt derselbe, wie er in Unserm 
Reskeipte vom 1. September v. J. C. II. und 
III. bestimmt worden ist. 
G. 2. Zum Vortrage bei Unserm Mini- 
sterium des Innern, mithin zum Objekte eines 
Reskripts eignen sich alle jene Gegenstände, 
welche im aten Abschnitte des vorerwähnten 
Reskripts näher bezeichnet sind, und bisher 
mittels Berichts an Unser geheimes Ministe- 
rium des Innern einbefördert werden mußten, 
namentlich: 
16a0 
alle organischen Geseze uͤber die Geschaͤfts- 
Führung und über die Wasser= und StJrassen= 
Bau-Polizei; 
die Anstellung, Quieszirung, Unter- 
suchung und Entlassung eines oder mehrerer 
Individuen des gesamten Wasser= und Snras-= 
senbau-Personals bis zum Bau-Ingenieur 
einschlüßlich, und die Penssonirung ihrer Hin- 
terlassenen; 
die Sanktionirung der Besoldungs= und 
Bau-Erat#e: 
die Vorschläge zur Auszeichnung und 
Beförderung im Dienste und zur Vertheilung 
von Gratifikarionen mit Ausnahme derjenigen 
Geringern, deren Ertheilung durch frühere 
Verordnungen aus besondern Fonds der Ge- 
neral: Direktion bereits überlassen ist; 
ganz neue Bauunternehmungen, oder 
Abünderungen der durch den Etar festgesezten 
Bauten, wenn eine besondere Nothwendigkeit 
dazu eintritt; 
alle Bauten, die entweder ganz, oder 
zum Theil durch Konkurrenz oder Mitwirkung 
der Unterthanen hergestellt werden müssen; 
Bauten, welche besondere Beziehung auf 
das Kommerz haben, oder wobei das Eigen- 
thum und die Privatrechte der Unterthanen 
betheiliget siod. 
Ueberhaupt alle Gegenstände, welche we- 
gen ihrer grössern Wichtigkei in personcller 
oder materieller Hinsicht sich zu Unserer aller- 
höchsten Entscheidung, oder zu einem Mini- 
sterial: Reskripte eignen.
	        
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