Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1625 
G. 19. Endlich fuͤhrt derselbe uͤber die 
Erigenz des Büreau-Dienstes eine Geld= und 
Material:= Rechnung. 
D. In Rücksicht auf die Rechnungs- 
Kommisscrs. 
6. 20. Der Dienst di# Rechaungs-Kom- 
missäre bleibt der bisherige. 
Die Form des Rechnungswesens wird von 
Uns in der Folge noch seine nähere Bestim- 
mung erhalten. 
E. In Rücksicht auf Registratur 
und Kanzlei. 
C. Die Registratur und Kanzleibehalten 
ihre gegenwärtige Verfassung. Die Büreau- 
Stunden werden vom März bis Ende Okto- 
bers täglich auf acht, und vom November 
bis Ende Februars täglich auf sieben Stun- 
den festgeseze. 
F. Geschäftsgang im Allgemeinen. 
I. 2z. Alle Bittschriften und alle Be- 
richte, welche in Wasser-Brücken= und 
Strassenbau-Sachen erstattet werden, drü- 
cken sich in der Ueberschrift also aus: 
Zum Koniglichen geheimen Ministerium 
des Innern: 
Wasser-Brücken= und Strassenbau-Sektion. 
Sie werden von dem General= Sekretär 
eröffnet, in das Generalprotokoll aufgenom- 
men, Unserm Minister des Innern vorgelegt 
und hienach dem Vorstande der Sektion zu- 
Festellt. 
S. 33. Alle Erlasse an die Baubehéèrden 
werden nach beigefügtem expcdiarur des Vor- 
standes mit dem Eingange: 
1020 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
und dem Schluße: 
„Konigliche General-Direktion des Was 
„ser= Brücken= und Strassenbaues.“ 
unter ihrem Amts-Siegel erpedirt. Dage- 
gen werden 
§. :4- alle Expeditionen, denen ein be- 
sonderer Auftrag zum Grunde liegt, oder die 
eine vorldusige und ndhere Untersuchung ein- 
leiten, und an Behörden, de nicht unmit- 
telbar der General= Direktion untergeben sind, 
erlassen werden, mit der Schlußformel: 
„ü Aus Auftrag des Ministertums des 
„Innern."“ 
und der Unterschrist des Vorstandes und des 
Sekretärs, sodann mit dem kleinen Siegel 
des Departements, welches durch die Buch- 
staben B. S. (Bau-Sektion) näher bezeich- 
net ist, ausgefertiget. 
§. 25. Die Namen der aufgestellten Re- 
ferenten sind geheim zu halten. 
§. 36. Die Referenten sollen keine So-- 
lizitationen annehmen. 
§. 27. Sämtlichen Mitgliedern ist es 
untersagt, über Geschäfte zu korrespondiren. 
6. à8. Der Zutritt zur Registratur und 
in die Kanzlei ist Fremden versagt. 
&. 29. Allenfallsige Anfragen der Par- 
teien bei dem expedirenden Sekretär müssen 
sich auf die geschehene Erledigung und auf 
die kommitrirte Behörde beschränken.
	        
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