Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

164t 
Königlich-Balerisches 
1642 
Regierungsbhbatt. 
  
LXXI. Stuck. 
Muͤnchen, Mittwoch den 11. Oktober 1809. 
  
  
Bekanntmachungen. 
  
Instruktion 
zut 
Prüfung der zum lehramte an den Seudien- 
Schulen oder Steudien-Insticuten sich 
aanmeldenden Kandidaten 
G. 1. 
D. als Lehrer in denjenigen Anstalten, 
die der wissenschaftlichen Bildung 
bestimmt find, nur Gelehrte eine Stelle 
finden sollen, zur Gelebrsamkeit aber 
als Grundbedingung gebört, den Zusam- 
menbang der Wissenschaften geschichtlich 
und zwar aus den Queklen sassen zu 
können, so wird mit Reche von einem Kan- 
didaten des tebramres an einer solchen An-' 
stalt die Kenntniß der alten Spra- 
chen als erste Bedingung gesodert, und 
eben darum die Philologie zum ersten 
Gegenstand der Prüfung erboben: 
welchen jeder Kandidat sich unterziehen muß, 
wern er zu den übrigen Gegenständen der 
Prüfung zugelassen zu werden boffen will. 
E. :. Da aber im Gegentbeile auch der 
Wilolog nicht ein blosser Gram matiker 
seyn soll, sondern von ihm gefodert werden 
muß, daß er in allen zu dem Kreise der 
bumanistischen wissenschaftlichen 
Bildung gebörigen Kenntnissen bewandert 
sey, so kann auch den zu tehrern der 
Pbilologie sich anbiethenden Kandidaten. 
die Prüfung aus den Gegenständen der 
Pbilosepbie, der Geschichte und 
Alterthumskunde, der deutschen 
classischen titeratur, der Mathe- 
matik und der Naturwissenschaften 
nicht erlassen werden. 
#. 3. Dieser Kreis von Kenntnissen also 
ist von Allen ohne Ausnahme zu fodern, 
welche für fäbig erkannt werden sollen, in 
die Zahl der tehramts-Kandidaten fär eine 
Studien-Schule oder ein Se#dien-Institut, 
(dleses leziere seh ein Real= oder ein Gymna- 
stal-Institut) ausgenommen zu werden. 
S. 4. Auf welche der bezeichneten Prü, 
fungs= Gegenstände bei einem Professor für 
das Real Institur, auf welche dagegel bei 
einem Prefessor für 16 
das Hauptgewicht zu legen sey, ergibt sich 
aus der durch das allgemeine Normativ aus- 
gesprochenen eigentbümlichen Bestimmung 
jener beiden wissenschaftlichen Hauptlehran= 
stalten von selbst. 
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