Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1843 * 
t 
G. 5. Die Pruͤfung selbst ist aus allen 
bezeichneten Gegenständen schriftlich und 
mündlich vorzunehmen. 
I. 6. Zur schriftlichen prüfung 
wird aus sedem der vorgeschriebenen Pr#- 
fungs Gegenstände wenigstens Eine Frage 
zur Beantwortung aufgegeben. Jeder Era- 
minand hat wenigstens die Hälste der Auf- 
gaben in lateini scher Sprache zu beantworten. 
§. 7. Die schriftliche Aufgabe für die 
obilologische Prüfung soll einen grösseren 
Umfang haben. Es soll ndmlich nicht bloß 
ein Abschnitt aus einem griechischen und la- 
teinischen Schriftsteller, und zwar in bei- 
den Sprachen aus einem Prosaiker und ei- 
nem Poeten, zur Uebersezung ins Tentsche, 
sondern auch ein Thema zu Uebersezungen 
aus dem Teutschen in das Griechische und 
tateinische, aufjegeben werden. 
S. 8. Zur Ausarbeitung dieser Aufgaben 
ist den Eraminanden eine verbältnißmässige 
Zeit zu verstatten, dabel aber die Ordnung zu 
beobachten, daß sie an dem ausgewählten 
Prüfungs tokal unter beständiger Aufsicht, 
woju der beizugebende Kanzellist benüze wer- 
den kann, arbeiten, und ihnen nicht eber eine 
neue Aufgabe eröffnet wird, als bis die 
Ausarbeitung der Früheren abgeliefert ist, 
Aowechselnd haben auch die Eraminatoren 
wibrend der schriftlichen Prüfungs= Arbei- 
ten von Zeit zu Zeit die Versammlung der 
Examinanden zu besuchen. 
S. o. Sobald die schriftlichen Arbeiten 
der Examinanden über eine Aufgabe beisamt 
men sind, werden sie dem Rektor eingehändigt, 
welcher sie sogleich bei den übrigen Erami- 
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natoren tireuliren laͤßt. Jeder Examinator 
kann den Ausarbettungen, welche zu dem 
Enrde balbbrüchig zu schreiben sind, seine 
Bemerkungen schriftlich beisezen. Jeder Era- 
minator erble bie Ansarbeitungen über seine 
Aufgabe zulezt. Die Ausarbeitungen über 
die lezte Aufgabe werden, wenn die Zeit 
zum Circurliren beiselben gebricht, dem Era- 
minator, der ste aufgegeben hat, unmittel- 
bar zugestellel . 
9. 10. Am Tage nach Vollendung der 
schristlichen Arbeiten soll die mündliche 
Prüfung gebalten werden. 
§. 11. Dabei sollen, unter dem Vor- 
size des königlichen Kreis = Schulrarbes, 
sämtliche Mitglieder der Prüfungs-Kom- 
mission versammelt und ununterbrochen ge- 
genwärtig seyn, und jeder derselben soll 
sein Urtheil uͤber jeden Examinanden einzeln 
burch alle Prufungs- Gegenstaͤnde hindurch 
an Ort und Stelle in eine eigene Tabelle 
eintragen, die zu den Akten zu geben ist. 
O. ##2. Die mündliche Prüfung beginne 
mit den Cenfuren der schriftlichen Arbeiten 
um dem Eraminanden Gelegenbeit zu ges 
ben, zu beweisen, wie sern er die in sei- 
sen Aufsczen mit untergelaufenen Mängel 
oder Versehen in der Sache und im Aus- 
drucke zu verbessern im Stande sey. 
I. 13. Die Gegenstände der mündlichen 
Prüfung sind ebenfalls aus dem oben be- 
leichneten Kreise der wissenschaftlichen Kennt- 
nisse zu wählen. Es ist aber sowohl bei 
der Wahl als bei der Behandlung dersel- 
ben darauf zu seben, daß die Eraminan= 
den zugleich Gelegenheit erhalten, Beweise
	        
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