Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1657 
Koͤniglich-Baierisches 
— 
Regierungsblat t. 
  
LXXII. Stück. München, Samstag den 14. Oktober 1800. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die topographische Schule betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
D. nachfolgenden Normal-Bestimmun-= 
gen, welche Wir der Direktion des statistisch- 
topographischen Büreau für die mit demsel- 
ben verbundene topographische Schule zur 
Richtschnur vorgeschrieben haben, um mit 
den bereits hiezu ausgenommenen Eleven den 
behrkurs alsbald anzufangen, lassen Wir 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Kenntniß bringen. 
München den 2. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumiller. 
Oktober 1309. 
Normal-Bestimmungen 
für die topographische Schule. 
Durch die allerhöchste Entschliessung vom 
28. Juli haben Seine Majestaͤt der Koͤnig 
bestimmt, daß mit dem statistisch-topographi- 
schen Büreau eine Bildungs-Anstalt verbun- 
den werden solle, um geschickte Ingenieurs- 
Geographen, und Dessinateurs nachzuziehen. 
Zu diesem Zwecke werden folgende Nor- 
mal-Bestimmungen zu genauer Besolgung 
vorgezeichner. 
GF. 1. Die jährlich hiefür zu verwendende 
Summe wird dermal auf zweitausend Gul- 
den festgesezt. 
I. 2. Aus diesem Fonde erhälr der auf- 
gestellte Lehrer seinen Gehalt, und einige 
Schüler auf die Dauer der Lehrzeit eine ver- 
hälmißmässige Unterstützung in monatlichen 
Raten. 
C. 3. Die Anzahl der Eleven, welche 
Unterstüzung erhalten, wird durch das ks- 
nigliche geheime Ministerium der auswärei- 
gen Angelegenheiten jedesmal bestimme, wel- 
ches sich auch auf den Antrag der Direk- 
tion des statistisch -topographischen Büreau 
vorbehädle, ausser jenen unterstüzten Eleven 
noch Andere an dem Unterrichte Theil neh- 
men zu lassen, welche jedoch keinen Anspruch 
auf Stipendien oder sonstige Unterstüzung 
haben. 
C. 4. Die ausgenommenen Eleven ha- 
ben Anspruch auf Beibehaltung während der 
Dauer der Lehrzeit. Sie werden vor Ab- 
lauf derselben nur dann nach vorgängigen 
Amtrag bei dem Ministerium entlassen, wenn 
sie in ihrem Fortgange den Erwartungen nicht 
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