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entsprechen, oder in Ruͤcksicht ihrer Sitt-
lichkeit gegruͤndete Ursache dazu geben.
G. 5. Die Eleven tragen keine Unifor-
me, oder dazu gehoͤrige Auszeichnungen.
Sie sind von der Dienstespflicht zu den bi-
nien-Truppen und der National-Garde nicht
befreit.
C. 6. Es soll kein topographischer Eleve
aufgenommen werden, welcher sich nicht über
die zurückgelegten Gymnastal= Studien und.
Kennmiß in den Anfangs-Gründen des Zeich-
nens entweder durch legale Zeugnisse, oder
eine vorgängige Prüfung durch die Direk-
tion, genügend ausweiset.
G. 7. Die Lehrzeit wird für den theoreri-
schen und praktischen Unterricht auf vier
Semester bestimmt.
C. 8. Theoretisch soll der Ingenieur-Geo-
graphe unterrichter seyn, in den arithme-
tischen Lehren von den Würden und Wur-
zeln, Verhältnissen, Cogarithmen, Glei-
chungen, — in den geemetrischen Leh-
ren von dem Längen= und Flächenmaß, der
ebnen und sphärischen Trigonometeie, der
Poligonometrie.
G. . Durch den praktischen Unterricht
soll er in dem Stande gesezt seyn:
#a) durch die Geodäsic mittels geodctischer
Meßwerkzeuge, deren Theorie er innen
haben muß, Flur-Vermessungen, oder
als topographisches Detail oder zu Ka-
tastern herzustellen, aufzuzeichnen, nach
Erfoderniß zu berechnen, zu theilen,
vom Papier auf das Feld überzutragen;
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b) die praktische Auslibung von Flur-Ver-
messungen auch auf Land-Vermessun-
gen durch das Triangulirungs-Ge-
schäft, und Bestimmung eines Dreieck-
Nezes, das eine ganze Provinz deckt,
als Vorarbeit füc die Erdmesser aus-
zudehnen, endlich
W) das vorgelegte topographische Dreieck-
Nez den Grundsäzen der Geographie
anzupassen, und in selne gehbrige Erd-
zone durch sphärisch= trigonometrische
Rechnungen und bestinunte Projektions-=
Methoden einzuschalten. -
s.10.ZurvollständigenAusbildunggec
hoͤrt noch, daß der Ingenieur-Geographe
die nach optischen Grundsaͤzen erlernte Figuren-
Zeichnung mit mehr oder minder lebhaften
Zügen, Farben, Schatten, und andern
konventionellen Zeichen wohl anzuwenden,
und den Massen, und dem Detail in der
Darstellung ihren auszeichnenden Karakter
zu geben wisse.
Auch muß er im Stande seyn, die ihm
übertragenen Geschäfte mit statistisch-topo-
graphischen Memoires gehörig zu beleuchten.
G. 1I. Damit die Schüler zu diesen ih-
nen nöthigen Kennnnissen durch zweckmässige
Anleitung gelangen, soll folgender Lehrplan
beobachtet, und in den hiezu bestimmten vier
Semestern genau befolge werden.
§. 12. In dem ersten Semester wird
täglich in zwei Stunden Arithmetik und Al-
gebra im ganzen Umfange einschlüssig der
Lehre von den Reihen, Logarithmen, den