Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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entsprechen, oder in Ruͤcksicht ihrer Sitt- 
lichkeit gegruͤndete Ursache dazu geben. 
G. 5. Die Eleven tragen keine Unifor- 
me, oder dazu gehoͤrige Auszeichnungen. 
Sie sind von der Dienstespflicht zu den bi- 
nien-Truppen und der National-Garde nicht 
befreit. 
C. 6. Es soll kein topographischer Eleve 
aufgenommen werden, welcher sich nicht über 
die zurückgelegten Gymnastal= Studien und. 
Kennmiß in den Anfangs-Gründen des Zeich- 
nens entweder durch legale Zeugnisse, oder 
eine vorgängige Prüfung durch die Direk- 
tion, genügend ausweiset. 
G. 7. Die Lehrzeit wird für den theoreri- 
schen und praktischen Unterricht auf vier 
Semester bestimmt. 
C. 8. Theoretisch soll der Ingenieur-Geo- 
graphe unterrichter seyn, in den arithme- 
tischen Lehren von den Würden und Wur- 
zeln, Verhältnissen, Cogarithmen, Glei- 
chungen, — in den geemetrischen Leh- 
ren von dem Längen= und Flächenmaß, der 
ebnen und sphärischen Trigonometeie, der 
Poligonometrie. 
G. . Durch den praktischen Unterricht 
soll er in dem Stande gesezt seyn: 
#a) durch die Geodäsic mittels geodctischer 
Meßwerkzeuge, deren Theorie er innen 
haben muß, Flur-Vermessungen, oder 
als topographisches Detail oder zu Ka- 
tastern herzustellen, aufzuzeichnen, nach 
Erfoderniß zu berechnen, zu theilen, 
vom Papier auf das Feld überzutragen; 
  
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b) die praktische Auslibung von Flur-Ver- 
messungen auch auf Land-Vermessun- 
gen durch das Triangulirungs-Ge- 
schäft, und Bestimmung eines Dreieck- 
Nezes, das eine ganze Provinz deckt, 
als Vorarbeit füc die Erdmesser aus- 
zudehnen, endlich 
W) das vorgelegte topographische Dreieck- 
Nez den Grundsäzen der Geographie 
anzupassen, und in selne gehbrige Erd- 
zone durch sphärisch= trigonometrische 
Rechnungen und bestinunte Projektions-= 
Methoden einzuschalten. - 
s.10.ZurvollständigenAusbildunggec 
hoͤrt noch, daß der Ingenieur-Geographe 
die nach optischen Grundsaͤzen erlernte Figuren- 
Zeichnung mit mehr oder minder lebhaften 
Zügen, Farben, Schatten, und andern 
konventionellen Zeichen wohl anzuwenden, 
und den Massen, und dem Detail in der 
Darstellung ihren auszeichnenden Karakter 
zu geben wisse. 
Auch muß er im Stande seyn, die ihm 
übertragenen Geschäfte mit statistisch-topo- 
graphischen Memoires gehörig zu beleuchten. 
G. 1I. Damit die Schüler zu diesen ih- 
nen nöthigen Kennnnissen durch zweckmässige 
Anleitung gelangen, soll folgender Lehrplan 
beobachtet, und in den hiezu bestimmten vier 
Semestern genau befolge werden. 
§. 12. In dem ersten Semester wird 
täglich in zwei Stunden Arithmetik und Al- 
gebra im ganzen Umfange einschlüssig der 
Lehre von den Reihen, Logarithmen, den
	        
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