Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Musterungsbehörde einer näheren Erörterung zu unterziehen; das Ergebniß der 
Untersuchung ist auf dem Zeugniß zu vermerken. Die Führungszeugnisse ein- 
schließlich der Beglaubigung derselben sind stempelfrei. 
Ein Abdruck der wichtigeren Bestimmungen, welche die Rechtsverhältnisse 
der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen beinssen (6. 3.), muß zur Einsicht der 
Schiffsmannschaft auf jedem Schiffe bereit liegen. 
g. 31. 
4 Zum Artikel 534. 
Der Schiffsmann, welcher dem Artikel 534. zuwider Güter an Bord 
bringt, oder welcher geistige Getränke oder an Taback mehr mit sich führt, als 
er zu seinem Bedarf nöthig hat, hat der See-Armenkasse und in deren Erman- 
elung der Orts-Armenkasse des Hafens, wo die Musterrolle aufgenommen wor- 
en !.,. den Betrag einer Monatsheuer zu entrichten. 
Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so kommt der Artikel 546. 
des Deutschen Handelsgesetzbuchs zur Anwendung. Der Artikel 278. des Straf. 
gesetzbuchs wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
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Zum Artikel 536. 
Der Schiffer hat dem Schiffsmann vor Antritt der Reise ein Mbrechmmgee. 
buch zu übergeben, in welches jede auf die Heuer geleistete Vorschuß und 
schlagszahlung einzutragen ist. 
K. 33. 
Zum Artikel 542. 
Im Falle des Verlustes des Schilee darf der Schisemann von dem 
Schiffer ohne dessen Genehmigung erst nach Beendigung der Bergung und nach 
Ablegung der Verklarung sich trennen. 
g. 34. 
Zum dritten Absatz des Artikels 547. 
Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn er Gelegenheit 
sirde, die Führung eines Schiffes zu erlangen und diese Gelegenheit ihm durch 
ie Fortsetzung des Dienstes verloren gehen würde, oder wenn er zur Prüfung 
als Schiffer oder Steuermann verstattet ist, in beiden Fällen jedoch nur dann, 
wenn er einen geeigneten Ersatzmann stellt, welcher unter denselben Bestimmungen 
sich zu verheuern bereit ist. 
Der Schiffsmann, welcher aus einem der vorstehenden Gründe seine Ent- 
lassung nimmt, hat nur auf die verdiente Heuer Anspruch. 4 
(Nr. 6732) 154° §. 35.
	        
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