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Autorisarlonen auf zwei Jahre unter-
liegen der Päß-Tare.
3. Würde aber irgend einer Unserer Unter-
thanen wünschen, entweder von dem betreffen-
den General-Kreis-K ssariate, oder von der
betreffenden Polizei-Direktion, von dem Kom-
missariate oder Landgerichte, oder mediatisirten
Untergerichte eine zu Reisen in dem Inlande
für zwei Jahre in dem ganzen Königreiche
gültige Autorisation zu erhalten; so hac er
für diese Aucorisation die gleiche Tare zu ent-
richten, welche für die Reise-Pässe im Art. a2.
der gegenwärtigen Verordnung feslgesezt ist.
Diese Autorisationen unterscheiden sich
von den Reise-Pässen selbst durch nichts an-
ders, als daß statt den Worten, Reise-
Paß — das Wort, Autorisation, auf
den gedruckten Formularien substituirt wird.
II.
Fuͤr Inlaͤnder, welche in das Ausland
reisen.
Verbindlichkeit, Pässe zu nehmen und
wer sie auszustellen befugt ist.
4. Jeder Unserer Unterthanen aber, wel-
cher in das Ausland reiset, muß entweder
mit einem von dem General-Kreis" Kommis-
sariate, in dessen Bezirke er wohne, ausge-
stellten, oder mit einem von der ihm unmit-
telbar vorgesezten Polizei-Behörde, nämlich
entweder von der Polizei: Direktion oder dem
Polize, Kommissariate, oder dem Landge=
richte, oder dem betreffenden Mediat-Unter-
gerichte, oder endlich dem Patrimenial: Ge-
richte ausgestellten und mit Ausnahme des
ersten Falls von dem betreffenden Ge-
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neral-Kreis-Kommissariate visie-
tem Passe in der vorgeschriebenen Form
versehen senn. Ohne diese Visirung
des General-Kreis-Kommissariges
ist kein Paß in das Ausland gülcig.
Strafe der uUnterlassung.
§. Wer ohne einen solchen Paß an der
Grenze des Reichs ankomme, um in das Aus-
land zu passiren, wird angehalten, und an
das nächstgelegene Landgericht, oder Polizei-
Kommissariar, und von diesem nach seinem
Wohnorte zurückgewiesen. Die an den Gren-
zen gelegenen Landgerichte haben zu diesem Ende
durch ihre Kordonisten die Grenzen begehen
zu lassen, und selbe besonders hierauf zu in-
strniren; auch die Mautämcer werden
besonders auf die Mitwirkung hiebei ange-
wiesen.
Wann Autorisationen genügen.
6. Den an der Grenze wohnenden Unter-
thanen oder Handels-Leuten, welche vielen
Verkehr in das benachbarte Ausland haben,
kann das General-Kreis: Kommissariat Au-
torisationen auf ein Jahr gültig für mehrere
Reisen ertheilen.
Fälle der Einsendung der pässe zur
Visa des Ministeriums.
7. Wenn der reisende Unterthan zu seiner
Sicherheit im Auslande auf seinem Passe
die Visa eines an Unserm Hofe akkredi
dirten fremden Gesandten nothwendig
hat, so ist der von dem betreffenden General=
Kreis-Kommissariate ausgestellte, oder vissrte
Paß an Unser Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten einzusen-