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den, welches seine eigene Visa beisezen,
die des fremden Gesandten besorgen
lassen, und sodann den Paß wieder zurück,
schicken wird.
Fálle, wo Ministerial-Pässe erfordert
werden.
3. Wenn die Sicherheit des reisenden Un-
terthans erfodert, daß der Paß in fran-
zö#sischer Sprache ausgefertiget werde,
welches der Fall ist, wenn die Reise nach
Frankreich, Italien, Holland, Rußland,
oder in irgend ein Kand geher, wo die deursche
Sprache nichr gesprochen wird; so hat das
betreffende General-Kreis-Kommissariat Be-
richt an Unser Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten zu erstat-
ten, welches sodann die Ausfertigung eines
französischen Ministerial: Passes
veranlassen wird.
Die General-Kreis-Kommissariate der
Eisack und der Etsch wird es aber bei der
ersten Austheilung der Pässe für das Aus-
land mit einer zureichenden Anzahl solcher
Pässe versehen, welche in zwei Kolumnen
auf einem Blatte in deutsch und franzößsscher
Sprache die vorgeschriebenen Rubriken ent-
halten, die auch in beiden Sprachen auszu-
füllen sind, und jenen Unserer Unterthanen
dienen sollen, welche ihre Geschaste nach den
Grenzen des Königrrichs Iralien berufen.
Meldung bei der kbniglich-baierischen
Gesandtschaft.
9. Jeder Baier, der im Auslande einen
Ort betritt, werin sich eine baierische Ge-
sandtschaft beßuder, hat s#ch bei dieser
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zu melden und seinen Reise Paß von selber
visiren zu lassen.
III.
Für Ausländer, welche nach Baiern
und von da wieder in das Ausland
reisen.
Obliegenheiten des Ausländers.
10. Jeder Ausländer, der die baierische
Grenze betritt, hat bei der Eintrites-Maut--
Station seinen Reise-Paß, welcher von einer
bekannten Behörde des Landes, aus
welchem der Reisende kommt, ausgestellt,
und wenn der Reisende von einem oder durch
einen Ort gekommen ist, wo sich eine baieri-
sche Gesandeschaft aufhält, von dieser
visirt seyn muß, vorzuzeigen.
Strafe der Unterlassung.
Wer ohne Paß ankommrt, oder wessen
Paß die obigen Erfodernisse nicht hat, oder
sonst mangelhaft, oder wegen unrichrigen
Signalement verdächtig ist, wird von der
Grenze zurückgewiefen.
Wann Autorisationen genügen.
11. Auch hievon siud die nahen an den
Grenzen wohnenden, mit den Inländeen häu-
sigen Verkehr habenden Ausländer ausgenom-
men; und diese können, auf eine alle Jahre
zu erneuernde schriftliche Aurorisation des
General Kreis-Kommissariats., in dessen
Bezirk sie öftere Reisen zu machen haben,
auch ohne Paß über die Grenze hereinpass-
siren. «
Diese Autorisationen duͤrfen aber nur an
bekannte "„ unverdachuge Individuch, bei denen
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