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die obigen Gruͤnde wirklich eintreten, ertheilt
werden.
Benehmen des Ausländers bei seinem
Eintritte in das Land.
12. Der Fremde, der mit den Art. 10. vor-
geschriebenen Erfodernissen in das Land kommt,
hat seinen Paß bei dem ersten Landge—
richte oder der ersten Polizei-Direktion,
respektive Kommissariate, dessen Siz er
betritt, visiren, und dabei den Ort, wo er
sich in Baiern aufzuhalten gedenkt, oder wenn
er nur durch das Land reiset, den Weg, wel-
chen er nehmen, und die Austritts-Station,
bei der er es verlassen will, bemerken zu lassen.
Strafe der Unterlassung.
Welcher Fremde ohne diese Erfodernisse
in Baiern betreten wird, wird uͤber die Grenze
unter Kordons-Eskorte auf seine Kosten zu-
rückgewiesen.
Was er während der Durchreise zu
beobachten hat.
13. Der Fremde, der nur durch das Land
reiset, hat zwar bei jeder Polizei-Behör=
de, welche es verlangt, seinen Paß vor-
zuzeigen, allein er hat ihn nur bei der Po-
lize)-Behörde, unter welche die in seinem
Passe bemerkte Austritts= Station ge-
hört, wieder visiren zu lassen, ausgenoin-
men, wenn ihn sein Weg durch die Haupt-
stadt Mönchen führt, wo er jederzeie,
auch wenn er sich dort nicht aufhält, seinen
Daß bei der Polizei-Direktion vifi-
ren lassen muß. Will der Fremde die bei
dem Einrritte angegebene Route abändern,
so muß er bei der Polizei-Behbede des Be-
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zirkes, wo er diesen Enkschluß saße, denselben
anzeigen, und von selber die abge nderte
Route auf seinem Passe bemerken lassen.
Ohne diese Erfodernisse kann die Polizei-
Behörde der Austricts-Station den Paß
nicht visiren und der Reisende wird zurückge-
wiesen.
Benehmen im Falle des Aufenthaltes
und der Rückreise nach einem Monate.
14. Jeder Fremde, der sich an irgend
einem Orte in Baiern länger als zweimal
vier und zwanzig Stunden aufhält,
hae sich bei der Polizei-Behbrde, nämlich der
Polizei-Direkrion, respektive dem Kommissa-
riate, oder dem betreffenden Landgerichte,
Mediat-Untergerichte, oder endlich dem Pa-
trimonial-Gerichte, worunter der Org steher,
zu melden, und bei der Abreise seinen Paß
visiren zu lassen.
Häle sich der Fremde über einen Mo-
nat in Baiern auf, so muß er zur Fortsezung
seiner Reise in das Ausland, oder zu seiner
Rückreise einen von einem General-
Kreis= Kommissariate ausgestellten
oder visirten baierischen Paß nehmen.
Die Grenz-Stationen haben daher kein
Visa einer baierischen Unterbehörde auf einem
ausländischen Passe, welches dlter als einen
Monat ist, zu respektiren.
Ausnahme für Handels= und Fuhr-
Leute.
15. Alle fremden Handels= und Fuhr-Leute,
welche aus dem Auslande kommen, und in-
ländische Messen besuchen, bedürfen keiner