Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1705 
ässe, sondern haben der Grenz-Polizei- 
Behörde ein Attestat von der Obrigkeit 
ihres Wohnortes, worin ihnen ihre Eigen- 
schaft als berechtigten Handels= oder Fuhr- 
bLeuten an dem Orte ihrer Ansässigkeit und 
ihre gute Aufführung bezeugt wird, nach der 
Vorschrift vom 29. März 1805 (Regierungs- 
blatt von 1805 S. sa9#. ) vorzuweisen. 
IV. 
Allgemeine Vorschriften. 
Behdrden, welche Pässe ertheilen 
können. 
16. Diejenigen Behörden, welche Pässe 
ertheilen können, sind Art. 4. benannt. 
An wen Pässe ertheilt werden kdunen. 
17. Jede der obengenanmen Polizel“ Be- 
hörden stellt nur an Individuen, welche in 
ihrem Bezirke wohnhaft, und deren Person 
und Reise: Absicht ihnen bekannt sind, Pässe 
aus, welche, wenn diese Erfodernisse erfüllt 
sind, und wenn die Absicht der Reise wegen 
allenfallsigen Versuche einer unerlaubten Aus- 
wanderung, oder der Entziehung von der 
Militär-Konseription, oder aus andern Ur- 
sachen nicht verdächtig ist, nicht verweigert 
werden dürfen. Ueberhaupt müssen alle auf 
bas Paßwesen Bezug habende Geschäfte zwar 
mit aller Vorsicht, aber auch mit der Schnel- 
ligkeit behandelt werden, welche jeder recht- 
liche Reisende zu sodern berechtiget ist. 
Forim der Psse. 
18. Alle Pässe oder Autorisacionen für 
Reifen im Inlande, welche den Inländern 
auf ihr Verlangen erthrilt werden, haben 
1706 
die unter Lit. A. beigefuͤgte Form; die For- 
mularien dazu werden auf Veranstaltung der 
General-Kreis-Kommtssariate gedruckt, und 
von diesen an die Unterbehörden in verhältniß- 
mssiger Anzahl ausgetheilt. Die übrigen 
nach den Artikeln 4. und 14 auszustellenden 
Pässe in das Ausland werden in deurscher 
Sprache und zwar nur auf die Formulare 
ausgestellt, welche von dem Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten in erfoderlicher 
Anzgahl und in fortlaufenden Numern, an 
die General: Kreis-Kommissäriate für sich 
selbst und zur weiteren Vertheilung an alle 
geeignete Unterbehörden ihres Kreises ausge- 
theilt werden sollen. Wenn eine Unterbehörde 
die ihr mitgetheilten Formularien verbraucht 
hat, so hat selbe von dem General-Kreis- 
Kommissariat, und dieses, wenn es deren 
bedarf, bei dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten eine weitere Anzahl derselben 
in Zeiten zu verlangen. 
Jeder Paß wird auf die zwei in einem 
Bogen enthaltene Formulare gleichlautend ein- 
getragen; zwischen den beiden Formularen 
der Vor= und Zuname des Reisenden mit 
hroßen Buchstaben dergestalt geschrieben, daß 
der Name durch die Vertical-Linie des Bö- 
gen durchschnitten, und folglich, wenn die zwer 
Theile des Bogen auseinander geschnitten 
werden, sowohl auf dem Passe, als auf den 
zurückbleibenden Blatte die Hälfre der Buch- 
staben sichtbar ist; das eine Blatt bildet nun 
den Paß, und das andere wird bei dem Amte 
zuruͤckbehalten. Auch muß jeder Paß die ei- 
gene Umerschrift des Reisenden sowohl auf
	        
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