1705
ässe, sondern haben der Grenz-Polizei-
Behörde ein Attestat von der Obrigkeit
ihres Wohnortes, worin ihnen ihre Eigen-
schaft als berechtigten Handels= oder Fuhr-
bLeuten an dem Orte ihrer Ansässigkeit und
ihre gute Aufführung bezeugt wird, nach der
Vorschrift vom 29. März 1805 (Regierungs-
blatt von 1805 S. sa9#. ) vorzuweisen.
IV.
Allgemeine Vorschriften.
Behdrden, welche Pässe ertheilen
können.
16. Diejenigen Behörden, welche Pässe
ertheilen können, sind Art. 4. benannt.
An wen Pässe ertheilt werden kdunen.
17. Jede der obengenanmen Polizel“ Be-
hörden stellt nur an Individuen, welche in
ihrem Bezirke wohnhaft, und deren Person
und Reise: Absicht ihnen bekannt sind, Pässe
aus, welche, wenn diese Erfodernisse erfüllt
sind, und wenn die Absicht der Reise wegen
allenfallsigen Versuche einer unerlaubten Aus-
wanderung, oder der Entziehung von der
Militär-Konseription, oder aus andern Ur-
sachen nicht verdächtig ist, nicht verweigert
werden dürfen. Ueberhaupt müssen alle auf
bas Paßwesen Bezug habende Geschäfte zwar
mit aller Vorsicht, aber auch mit der Schnel-
ligkeit behandelt werden, welche jeder recht-
liche Reisende zu sodern berechtiget ist.
Forim der Psse.
18. Alle Pässe oder Autorisacionen für
Reifen im Inlande, welche den Inländern
auf ihr Verlangen erthrilt werden, haben
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die unter Lit. A. beigefuͤgte Form; die For-
mularien dazu werden auf Veranstaltung der
General-Kreis-Kommtssariate gedruckt, und
von diesen an die Unterbehörden in verhältniß-
mssiger Anzahl ausgetheilt. Die übrigen
nach den Artikeln 4. und 14 auszustellenden
Pässe in das Ausland werden in deurscher
Sprache und zwar nur auf die Formulare
ausgestellt, welche von dem Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten in erfoderlicher
Anzgahl und in fortlaufenden Numern, an
die General: Kreis-Kommissäriate für sich
selbst und zur weiteren Vertheilung an alle
geeignete Unterbehörden ihres Kreises ausge-
theilt werden sollen. Wenn eine Unterbehörde
die ihr mitgetheilten Formularien verbraucht
hat, so hat selbe von dem General-Kreis-
Kommissariat, und dieses, wenn es deren
bedarf, bei dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten eine weitere Anzahl derselben
in Zeiten zu verlangen.
Jeder Paß wird auf die zwei in einem
Bogen enthaltene Formulare gleichlautend ein-
getragen; zwischen den beiden Formularen
der Vor= und Zuname des Reisenden mit
hroßen Buchstaben dergestalt geschrieben, daß
der Name durch die Vertical-Linie des Bö-
gen durchschnitten, und folglich, wenn die zwer
Theile des Bogen auseinander geschnitten
werden, sowohl auf dem Passe, als auf den
zurückbleibenden Blatte die Hälfre der Buch-
staben sichtbar ist; das eine Blatt bildet nun
den Paß, und das andere wird bei dem Amte
zuruͤckbehalten. Auch muß jeder Paß die ei-
gene Umerschrift des Reisenden sowohl auf