Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1707 
dem ausgetheilten, als bei dem zuruͤckbleiben- 
den Blatte enthalten. 
Wo die zuruͤckbleibenden gleichlauten- 
den Blätter aufzubewahren sind. 
19. Die bei dem Amte zuruͤckbleibenden 
ganz gleichlautenden Blaͤtter dieser Paͤsse, 
welche deshalb Doppelpaͤsse, oder Paͤsse 
a Souche genannt werden, und folglich auch 
mit dem gleichen Numer als das ausgetheilte 
Blatt versehen werden, haben die Paßaus- 
stellenden Behoͤrden sorgfaͤltig aufzubewahren, 
und sie mit Schluße eines jeden Vierteljahrs 
zugleich mit dem in dem folgenden Artikel 27. 
verordneten Auszuge, an das ihnen vorgesezte 
General-Kreis-Kommissariat zur Konferri- 
rung einzuschicken. Das General-Kreis- 
Kemmissariat hat sodann diese gleichlautenden 
Bltter, über deren vollständige Einsendung 
von Seite der Unterbehörden es mit aller 
Serenge zu wachen har, während eines Zeit- 
raumes von 2 Jahren vom Tage der Ausstel- 
lung., des mit gleichen Numer versehenen Pas- 
ses an den Reisenden, um so sorgfältiger auf- 
zubewahren, als im Falle, wo ein gegründe- 
ter Zweifel über die Aechtheir irgend eines sol- 
chen Doppelpasses entstünde, die Vergleichung 
desselben mie dem zurückbehaltenen und aufbe- 
wahrten Exemplare von gleichen Numer, den 
Beweis für oder gegen die Aechtheit des ver- 
Mchtigen Passes zu geben haben soll. 
Pässe für eine ganze Famille. 
20. Wenn eine Familie, nämlich Mann, 
Frau und Kinder und Dienstbeten zusam- 
men reisen, bedarf es zwar nir eines Pas 
ses für das Haupt der Jamilie; sedoch mußt 
  
1708 
die Zahl dieser Mirglieder der Familie und der 
Dienstboten auf dem Passe eingetragen seyn. 
Jedes mitreisende Individuum hingegen, 
das nicht zur Familie gehört, bedarf eines be: 
sondern Passes. 
Aufsicht der Polizei = Behbrden. 
21. Der beabsichrete Zweck einer genaueren 
Aussicht auf Reisende und Fremde, kann übri- 
gens nur durch die stete Aufsicht der Polizei- 
Behärden erreicht werden; diese haben daher 
auf alle in ihrem Bezirke sich aufhaltende 
Fremde acht zu geben, die Pässe derselben zu 
untersuchen und nach den ertheilten Vorschrif- 
ten zu verfahren; besonders ist in jedem 
Wirthshause, in den Orten, wo ein Land- 
richter, oder Polizei-Direktor oder Kommis- 
sär wohnr, ein Buch einzuführen, worin 
alle Frembe , welche darin übernachten, ih- 
ren Namen, Stand, Wohnork, die Daner 
ihres Aufenthalts, die Absicht und das Biel 
lhrer Reise zu bemerken haben; diesesn Buch 
muß täglich bei der Polizei-Behörde vorge- 
zeigt werden. 
Tare. 
2. Für jeden Paß in das Ausland, und 
für jede nach den . C. 3. und 11 zu erthei- 
lende Anorisation hat der reisende In oder 
Ausländer eine Tare zu entrichten. 
Diese Taxe ist dreierlei. 
Die Tare erster Klasse, für einen mie #i 
genem Gefährte, oder Ertrapost, oder mit 
kohnkutscher Fahrenden von einem Gulden 
für den Paß; 
zweiter Klasse, für Reitende oder mit 
dem Postwagen Fahronde von 24 Kreuzer;
	        
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