Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1709 
dritter Klasse, fuͤr den Fußgaͤnger oder 
jene, die zu Wasser reisen, von 6 Kreuzern. 
Bemerkung derselben auf dem Passe. 
Auch ist von den Paßausstellenden Be- 
hoͤrden auf den beiden Blaͤttern der Paͤsse an- 
zumerken; ob sie die Paß-Gebühr J. II. oder 
III. Klasse genommen, oder, was aber nur 
bei notorisch ganz armen Personen 
geschehen darf, den Paß unentgeldlich ertheilt 
haben. Diese Behörden haben daher auch 
neben der Anmerkung der Klasse der bezogenen 
Taxe die Art der Reise des Paßwerbes, als 
den Grund ihrer Klassisikation kurz anzuzei- 
gen. 
Strafe der Unterlassung. 
Im Falle, wo sie dieses unterlassen, sol- 
len sie bei der Verrechnung der Tarbezüge für 
jeden Paß, wo die Klasse der Tare nicht an- 
gezeigt wurde, die Tare lI. Klasse aus eigenem 
Mirtel zu verrechnen und zu ehtrichten schul- 
dig seyn. In dem Falle aber, wo sie den 
Yaßempfüänger mit einer höheren Tare belegen 
würden, als die in gegenwärtigen Artikel fest- 
gesezte, sollen sie auf vorläufsigen Beweis zum 
Ersaze des doppelten Betrages an denselben 
verhalten werden. 
Bisa. 
à3. Alle Visas auf den Pässen werden 
unentgeldlich ertheilt. 
Verrechnung der Taren. 
a#4. Die Paßausstellenden Behörden neh- 
men die gesezlichen Tar-Gebühren ein, und 
verrechnen sie süt das königliche Aerarium. 
  
1710 
Wem keine Pässe zu erthellen 
kommen. 
25. Wandernde Handwerksbursche erhal 
ten keine Pässe, sondern sie werden nach der 
Verordnung vom 11. Oktober 1807. behan- 
delt, jedoch mit Ausnahme der nach Frank- 
reich wandernden Handwerksbursche , welche 
nach der spätern Verordnung vom a3. Okto- 
ber 1g0#8. Regierungsblatt Seite 2585 ebent- 
falls mit Pässen zu versehen sind. 
Es versteht sich auch, daß an Personen, 
welche als Vaganten von einem Orte an den 
andern, oder ausser Landes geschickt werden, 
keine Pässe ertheilt werden dürfen. 
Unterschied der Reise= von den Maut- 
Pässen. 
Ferner sind die Reise-Pässe, wovon in 
gegenwärtiger Verordnung die Rede ist, von 
den in der Maut· Ordnung angeordneten 
Maut-Pässen, dem Zwecke und der Be- 
handlung nach ganz verschieden und mit ihnen 
nicht zu verwechseln. 
Verzelchuiß und Material-Verrech- 
nung der ausgestellten Pässe. 
a6. Jede der in Art. 4. benannten Be- 
hörden hält über alle ausgestellte Pässe und 
Visirungen ein Buch mit folgenden Abthei- 
lungen. 
1) Für Inländer, welchen auf Verlangen 
Pässe, oder Autorisationen für Reisen 
im Inlande ertheilt worden si nd, nach 
dem Formular Nro. 1. 
) Für Inläánder, welchen Pässe in das 
Ausland errheilt worden sind, nach dem 
Formaular Nro. 2.
	        
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