1709
dritter Klasse, fuͤr den Fußgaͤnger oder
jene, die zu Wasser reisen, von 6 Kreuzern.
Bemerkung derselben auf dem Passe.
Auch ist von den Paßausstellenden Be-
hoͤrden auf den beiden Blaͤttern der Paͤsse an-
zumerken; ob sie die Paß-Gebühr J. II. oder
III. Klasse genommen, oder, was aber nur
bei notorisch ganz armen Personen
geschehen darf, den Paß unentgeldlich ertheilt
haben. Diese Behörden haben daher auch
neben der Anmerkung der Klasse der bezogenen
Taxe die Art der Reise des Paßwerbes, als
den Grund ihrer Klassisikation kurz anzuzei-
gen.
Strafe der Unterlassung.
Im Falle, wo sie dieses unterlassen, sol-
len sie bei der Verrechnung der Tarbezüge für
jeden Paß, wo die Klasse der Tare nicht an-
gezeigt wurde, die Tare lI. Klasse aus eigenem
Mirtel zu verrechnen und zu ehtrichten schul-
dig seyn. In dem Falle aber, wo sie den
Yaßempfüänger mit einer höheren Tare belegen
würden, als die in gegenwärtigen Artikel fest-
gesezte, sollen sie auf vorläufsigen Beweis zum
Ersaze des doppelten Betrages an denselben
verhalten werden.
Bisa.
à3. Alle Visas auf den Pässen werden
unentgeldlich ertheilt.
Verrechnung der Taren.
a#4. Die Paßausstellenden Behörden neh-
men die gesezlichen Tar-Gebühren ein, und
verrechnen sie süt das königliche Aerarium.
1710
Wem keine Pässe zu erthellen
kommen.
25. Wandernde Handwerksbursche erhal
ten keine Pässe, sondern sie werden nach der
Verordnung vom 11. Oktober 1807. behan-
delt, jedoch mit Ausnahme der nach Frank-
reich wandernden Handwerksbursche , welche
nach der spätern Verordnung vom a3. Okto-
ber 1g0#8. Regierungsblatt Seite 2585 ebent-
falls mit Pässen zu versehen sind.
Es versteht sich auch, daß an Personen,
welche als Vaganten von einem Orte an den
andern, oder ausser Landes geschickt werden,
keine Pässe ertheilt werden dürfen.
Unterschied der Reise= von den Maut-
Pässen.
Ferner sind die Reise-Pässe, wovon in
gegenwärtiger Verordnung die Rede ist, von
den in der Maut· Ordnung angeordneten
Maut-Pässen, dem Zwecke und der Be-
handlung nach ganz verschieden und mit ihnen
nicht zu verwechseln.
Verzelchuiß und Material-Verrech-
nung der ausgestellten Pässe.
a6. Jede der in Art. 4. benannten Be-
hörden hält über alle ausgestellte Pässe und
Visirungen ein Buch mit folgenden Abthei-
lungen.
1) Für Inländer, welchen auf Verlangen
Pässe, oder Autorisationen für Reisen
im Inlande ertheilt worden si nd, nach
dem Formular Nro. 1.
) Für Inläánder, welchen Pässe in das
Ausland errheilt worden sind, nach dem
Formaular Nro. 2.