Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1711 
3) Fuͤr Inlaͤnder, welchen Paͤsse eben dahin 
visirt worden sind, nach dem Formular 
Nro. 3. 
4) Fuͤr Auslaͤnder, deren fremde Paͤsse nach 
den Vorschriften, Artikel 12. und 13. 
visirt worden sind, nach dem Formular 
Nro. 4. 
5) Fuͤr Auslaͤnder, denen neue Paͤsse nach 
dem Art. 14. ertheilt worden sind, nach 
dem Formular Nro. 5. 
Ein besonderes Verzeichniß halten die 
General= Kreis-Kommissariate für die 
Ausländer, welche an den Grenzen woh- 
nen, und nach dem Art. 11. Autorisatio= 
nen erhalten. 
Einsendung der Auszüge dieser Ver- 
zeichnisse. 
27. Alle drei Monate ist ein Auszug aus 
obigem Buche an das vorgesezte General= 
Kreis-Kommissariat einzuschicken, welches 
einen Konspekt, worin die Zahl der von jeder 
Polizei:= Behörde nach den obigen § Abthei- 
lungen ausgestellten oder visirten Pässe sum- 
marisch bemerkt ist, darüber verfassen läße, 
und denselben in daplo nebst jenen Auszügen 
an das Ministerium der auswärtigen Angele- 
genheiten einsendet, und nach genommener 
Einstche den einfachen Konspekt wieder zurück 
erhaͤlt. 
Aufang der Wirkung des Gesezes. 
a8. Diese Verorduung gehet fuͤr die In- 
länder nach zwei Monaten, und für die 
— — 
1712 
Ausländer nach vier Monaten, 
Tage der Bekanntmachung in Vollzug. 
München den 16. März 1809. 
Max Josepb. 
Freiherr von Moncgelge. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General= Sekretär 
5. Kobell. 
vom 
Bekanntmachungen. 
  
(Den Rückstand der dießjährigen Brandassekuranz- 
Beiträge einiger Behbrden betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Der Termin von 14 Tagen, welcher im 
Organisations-Rescripte der königlich baiert- 
schen Brandassekuranz im Jahre 1790 den 
17. Dezember zur Einbringung der im Gene- 
ral-Kouspecte durch das Regierungsblatt be- 
kannt gemachten Konkurrenz-Beiträge der 
Brandentschädigungen anberaumt worden, 
ist bereits schon vor mehr als : Monaten 
verflossen, ohne daß sich ein großer Theil der 
königlichen Landgerichte dieses allergnädigsten 
Aufstrages durch Einsendung dieser Beträge 
an die ihnen zugewiesenen Sustungs-Admi- 
nistrationen entlediget hätte. 
Da durch diese Versäumniß nicht allein 
die auf ihre billigen Enrschädigungen hart war- 
tenden Parteien unverantwortlich aufgehalten, 
sondern auch in der Folge der Kredit dieser 
dusserst wohlrhätigen Anstalt norhwendig dar- 
unter leiden muß, wenn die bereies angewie- 
senen Zahlungen wegen Mangel der Konkur-
	        
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