1711
3) Fuͤr Inlaͤnder, welchen Paͤsse eben dahin
visirt worden sind, nach dem Formular
Nro. 3.
4) Fuͤr Auslaͤnder, deren fremde Paͤsse nach
den Vorschriften, Artikel 12. und 13.
visirt worden sind, nach dem Formular
Nro. 4.
5) Fuͤr Auslaͤnder, denen neue Paͤsse nach
dem Art. 14. ertheilt worden sind, nach
dem Formular Nro. 5.
Ein besonderes Verzeichniß halten die
General= Kreis-Kommissariate für die
Ausländer, welche an den Grenzen woh-
nen, und nach dem Art. 11. Autorisatio=
nen erhalten.
Einsendung der Auszüge dieser Ver-
zeichnisse.
27. Alle drei Monate ist ein Auszug aus
obigem Buche an das vorgesezte General=
Kreis-Kommissariat einzuschicken, welches
einen Konspekt, worin die Zahl der von jeder
Polizei:= Behörde nach den obigen § Abthei-
lungen ausgestellten oder visirten Pässe sum-
marisch bemerkt ist, darüber verfassen läße,
und denselben in daplo nebst jenen Auszügen
an das Ministerium der auswärtigen Angele-
genheiten einsendet, und nach genommener
Einstche den einfachen Konspekt wieder zurück
erhaͤlt.
Aufang der Wirkung des Gesezes.
a8. Diese Verorduung gehet fuͤr die In-
länder nach zwei Monaten, und für die
— —
1712
Ausländer nach vier Monaten,
Tage der Bekanntmachung in Vollzug.
München den 16. März 1809.
Max Josepb.
Freiherr von Moncgelge.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General= Sekretär
5. Kobell.
vom
Bekanntmachungen.
(Den Rückstand der dießjährigen Brandassekuranz-
Beiträge einiger Behbrden betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Der Termin von 14 Tagen, welcher im
Organisations-Rescripte der königlich baiert-
schen Brandassekuranz im Jahre 1790 den
17. Dezember zur Einbringung der im Gene-
ral-Kouspecte durch das Regierungsblatt be-
kannt gemachten Konkurrenz-Beiträge der
Brandentschädigungen anberaumt worden,
ist bereits schon vor mehr als : Monaten
verflossen, ohne daß sich ein großer Theil der
königlichen Landgerichte dieses allergnädigsten
Aufstrages durch Einsendung dieser Beträge
an die ihnen zugewiesenen Sustungs-Admi-
nistrationen entlediget hätte.
Da durch diese Versäumniß nicht allein
die auf ihre billigen Enrschädigungen hart war-
tenden Parteien unverantwortlich aufgehalten,
sondern auch in der Folge der Kredit dieser
dusserst wohlrhätigen Anstalt norhwendig dar-
unter leiden muß, wenn die bereies angewie-
senen Zahlungen wegen Mangel der Konkur-