1721
Königlich=
1722
Baierisches
Regierungsblatt.
LXXIV. Stück. München, Mittwoch den 25. Oktober 1309.
Allgemeine Verordnung.
(Die Form der kuͤnftigen Jahresberichte betref-
fend.)
Wir Maxrimilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J. der von Uns unterm 17. Juli 1808
erlassenen Instruktion, itt es im H. 40. den
sämtlichen General= Kreis-Kommissafren zur
Pflicht gemacht worden, jährlich einen Haupt-
beriche über den Zustand der ihnen anvertrau-
ten Kreise nach der Verordnung vom 26. De-
zember 1ob (Regierungsblatt v. J. 1807,
Seite :2,) an Unfer Ministerium des In-
nern zu erstatten.
Der Zweck dieser gesezlichen Bestimmung
ist, durch diese Jahresberichte die erfoderlichen
Materialien zu einer möglichst vollständigen
Statistik Unsers Reiches zuerlangen; zu-
gleich aber auch eine jährliche Rechenschaft
zu erhalten, welche Resultate aus der von
den General Kreis-Kommissariaten und den
ibnen untergeordneten Stellen im taufe des
Jabres geführten Amts-Administration, nach
den verschiedenen Zweigen derselben hervor-
geben. Damit nun das vorgesteckte Ziel in
vollkommenem Grade erreicht, und besonders
dem ganzen Geschäfte eine Einbeic und Gleiche
förmigkeie mitgerheilt werde, durch welche al-
lein Unserm Ministerium des Innern es mög-
lich wird, aus der Zusammenstellung aller
Kreise dir Totalöbersicht zu schöpfen, und
Uns solche vorzulegen; so verordnen Wir für
die künftige Form der Jahresberichre folgen-
des:
I. Für die Statistik des Königreiches.
Für das nächste Verwaltungs Jahr,
sobin vom 1. Oktober l. J. an bis lezten
Septemder 18 sollen die sämtlichen land-
gerichte, Polizei-Direktionen, Polizei-Kom-
missariate und Mediat-Justiz-Kangleien, nach-
stebende Verzeichnisse als Grund-Tabellen
nach den beigefügten Formularien aufnehmen:
1) über den topographischen In-
balt ihres Bezirkes, nach Stéädten,
Märkten oder Flecken, Döôrfern, Weilern,
einöden Höfen und Mühlen, unter der Be-
merkung der Zabl der Häuser und sonstigen
Gebäude, ihrer Bauart, und ibres in der
Brand Assekuration versicherten Werthes;
2) über die Volkszahl. Nicht nur
die Zabl sämtlicher Familien, sondern al-
ler und jeder Einwohner an Männern,
Weibern, Kindern und Gesinde, sowoßl vom
Zivil= als Milttärstande, ist aufzufübren.
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