Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1739 
sen hat, augefangen werden. Das gericht- 
liche Zeugniß der Vollendung derselben muß 
das Dartum des Ein’ und Austrittes des 
Praktikanten bestimmt enthalten. 
§. 4. Die Prüfung der Form und des 
Inhalts der von den Kandidaten beizubrin- 
genden Zeugnisse gebührt Unseren General= 
Kreis: Kommissariaten, benehmlich mit den 
Direktorien Unserer Appellations: Gerichte, 
welche hierüber eigene Admissions-Dekrete 
zur Konkurs, Prüfung an die Examinanden 
auszufertigen haben. 
Jenen Kandidaten, welche sich durch das 
verweigerte Admissions Dekret beschwert glau- 
ben, bleibt der Rekurs dagegen an Uns vor- 
bebalten. 
C. s. Um den Kandidaten die Erfüllung 
eines vollen praktischen Jahres nach vollen- 
deren Studien möglich zu machen, bestim- 
men Wir biemit ausdrücklich, daß in Zu- 
kunft die Prüfungen zweimal des Jahres, 
jedoch nie vor hem ersten Mai und vor 
dem ersten Rovember sedes Jahres, an- 
gesezt werden sollen. 
II. Titel. 
Von der Prufungs-Kommission. 
§. &. Die Indioiduen der Prüfungs" 
Kommission sind auf folgende Art zusam- 
men gesezt. Sie bestebt: 
1) aus zwei Kreis-Rätben und 
2) aus zwei Appellatious-Gerichts: 
Rätben, 
Die Kreis-Finanz, Direktionen 
bilden eine sormell abgesonderte, jedoch, 
  
1740 
nach Inbalt Unserer Verordnung vem 8. 
August l. J. mit dem General-Kreis Kom- 
missariate in Verbindung stebende Prüfungs- 
Kommission. 
S 7. Der General: Kreis: Kommissäe, 
welchem die Befugniß der Festsezung und 
Ausschreibung des Prüfungs-Tages zustebe, 
bestimmt die beiden Kreis= Räebe als Prü- 
fungs = Kommissäre, und requirirt mittels 
Notistkarions Schreiben die beiden Appella- 
tions-Rärtbe von ihrem Dräsidium. 
F. 8. Von der Einsicht dieser Vorstände 
ist es zu erwarten, daß sie die zu diesem 
Gescháfte am meisten geeigneten Raͤthe zu 
der Prüfungs= Kommission wählen werden. 
Tuch sollen wo möglich alle Jabre die näm- 
lichen Prüfungs-Kommisscke funktioniren, 
und demnach, von dem laufenden Jahre ange- 
fangen, eine permanente Prüfungs- 
Kommisston in jedem Kreise gebildet 
werden. 
EIIIIT 
len unter sich folgende Fächer als Prüfungs, 
Gegenstände: 
1) Staats-Wissenschaft und all- 
gemeine Staatslebre, philoso-“ 
pbische Rechtslehre. 
a) Staatsrecht des Königreichs 
Baiern. 
3) Vaterländische Geschichte und 
Statistik. 
4) Polizei: Wissenschaft, Polir 
zeirecht, und Polizet Straf 
Kodex.
	        
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