Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1741 
5) Kirchen-Recht. 
6) teben= Recht. 
. 10. Die beiden Appellations: 
Rätbe tbeilen die eigentlich juristischen Ge- 
genstande in der Art unter sich, daß der eine 
ausschließlich aus dem Zivilrechte und dem 
Ciolorozesse, der andere eben so aus- 
schließblich aus dem Kriminal-Rechte 
und dem peinlichen Prozesse seine Prü 
fungs: Aufgaben auswahlt. 
§. 11. Das gesamte Gebiet der Staats- 
Wirtbschaft und Finanz: Wissen- 
schaft bleibt den durch Unsere allerhöchste 
Verordnung vom 3. August regulirten Prü- 
fungen bei den Finanz= Direktionen, denen 
sich jeder Kandidat zu unterwerfen hat, vor- 
bebalten. 
I. 12. Einen oder höchstens zwei Tage 
vor dem Unfange der Prüfung legen die 
Kommissäre ibren respektiven Vorständen, 
aber auch nur diesen allein (die Justiz- 
räthe aber ibrem Direktorium) die gewähl- 
ten Prüfungs," Aufgaben jur Genebmigung 
vor. Den erwähnten Vorständen stebt die 
Befugniß zu, aus binreichenden Gründen 
die aufgesezten Fragen abzuändern, und die 
Zabl derselben zu vermehren oder zu ver- 
mindern. Die Genehmigung von Seite 
des Vorstandes wird durch dessen Unter- 
schrift unter dastz in der Folge an Uns eins 
zusendende Werzeichniß der Fragen bestätiget. 
§. 13. Bel der Prüfunz selbst soll je- 
desmal den Examinanden nur eine einzige 
Aufgabe auf einmal vorgelegt, und vor 
der Vollenduug derselhen kein Kandidat nach 
Hause entlassen werden, Auch soll für je- 
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den halben Tag ein abgesondertes Heft von 
dem Examinanden gebildet, und dieses sofort 
am Schlusse des balben Tages dem Kommissär 
eingeliefert werden. 
K. 14. Jeder Prüfungs Kommissär ist 
unter schwerer Verantwortung verbunden, 
während der Beantwortung seiner Aufgaben 
ununterbrochen persönlich gegenwär= 
tig zu seyn. 
H. 15. Den Kommissaͤren wird noch uͤber- 
dies die genaueste specielle Aufsicht auf alle 
moͤgliche Unterschleife zur Pflicht gemacht, 
wodurch der Zweck dieses Aktes ganz oder 
zum Tbeile vereitelt werden würde. 
III. Titel. 
Von den Prüfungs-Gegenständen. 
H. 16. In Erwäzung, daß unter den 
oben aufgezblien Prüsungo, Füchern, rück- 
sichtlich ihrer enescheidenden Wichtigkeit fuͤr 
den Zweck der Prüfung ein manichfaltiger 
Unterschied obwaltert, und daß der Wertb 
des Kandidaten nur bauprsächtich aus den 
zu seiner künftigen Funktion nothwendigen 
Wessenschaften beurtheil#t werden soll, wol- 
len Wir einen Unrerschied zwischen den no tb#e 
wendigen oder entscheidenden, und 
zwischen den bloß nüzlichen oder em- 
pfeblenden Prüfungs: Fächern biemit 
festsezen. 
Die erstern entscheiden allein bei der Kom- 
putation und Klasstsikation, die leztern ge- 
ben nur den usschlag bei übrigens glei- 
chen Verbhälenissen, und sind im eigentli- 
chen Sinne bloß empfehlend. 
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