Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1745 
G. 22. Die Resultate werden genau pro- 
tokollirt, und das Protokoll von alleu Ge- 
genwärtigen unterzeichnet. 
’. 23. Aus dem Zusammentrage der, in 
diesen Sessionen gebildeten Partial Klassl, 
sikationen entstebt dann, als das endliche 
Resultat, die allgemeine Klassisfkarion. Zu 
diesem Behufe versammeln ssch die Prü- 
fungs-Kommissäre der beiden Stellen unter 
dem Borsize des General-Kreis: Kommis- 
särs. Das Drotokoll wird auf obige Art 
auch bier geführt. 
§. 4. Da, wo das Appellations-Gericht. 
nicht zugleich an dem Size des General- 
Kreis= Kommissariats bestebt, schickt jenes 
seine, in den (O## 20. und 3z#. ) erwähn- 
ten Sizungen formirte Klassifkations= Ta- 
belle an das General-Kreis: Kommissariat 
ein. Eben so wird auch die zufolge Unse- 
rer angeführten Verordnung vom 8. August 
l. J. Nro. 3. von der Kreis= Finanz-Dit 
rektion dort gebildete Klassisikations" Ta= 
belle dem General= Kreis: Kommissariate 
mitgetbeilt. 
tezteres ist sofort gehalten, binnen eines 
Zeitraumes von vierzehn Tagen, von dem 
lezten Prüfungstage an gerechnet, die ge- 
samten Prüfungs-Akten an Uns mit Be- 
richt einzusenden. 
Die Vorschriften über die Klassifikation 
der Kandidaten, sowohl aus einzelnen F- 
chern, als aus der Summe derselben, ent- 
bält folgender Abschnitt. 
. 
1746 
B. Von der Klassifikation. 
S. 25. Bei dee bisber vorgeschriebenen 
Seufenfolge und der Eintheilung in fünf 
Klassen soll es auch in Zukunft fein Ver- 
bleiben baben. Die Benennungen dieser 
fünf Grade in den auszustellenden Zeug- 
nissen sind folgende: 
1) der Grad der böchsten Anszeicht 
nung; 
2) — — — Auszeichnung 
3) — — — guten Befähigung: 
4) — — — Brauchbarkeir; 
5) — — unzureichenden Be 
fäbigung. v 
Ueber die karakteristischen Merkmale einer 
jeden dieser Klassen haben Wir bereits Un- 
sere gesezlichen Bestimmungen erlassen. Wir 
machen indeß jeden einzelnen Prüfungs- 
Kommissär verantwortlich, diese Bestim 
mungen im strengsten Sinne zu nehmen. 
§. 26. Nach welchen Ansichten jede ein- 
lelne Beantwortung einer Frage aus ir- 
gend einem Fache gewürdiget und klassift- 
#irt werden foll, wird dem Urtheile des 
Eraminators, oder vielmehr dem, in den 
Partikular: Sizungen (#96. 20. und ##1. ) 
sormirten Majoritäts-Ureheile (F. 21.) über- 
lassen. 
I. 27. Um aber zu bestimmen, in wel- 
che Klasse der Kandidat aus einem ganzen 
rüfungsfache, z. B. dem Civilrechte, zu 
sezen sey, soll in Zukunft folgende Metbo- 
de allgemein und streng beobachtet werden.
	        
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