1745
G. 22. Die Resultate werden genau pro-
tokollirt, und das Protokoll von alleu Ge-
genwärtigen unterzeichnet.
’. 23. Aus dem Zusammentrage der, in
diesen Sessionen gebildeten Partial Klassl,
sikationen entstebt dann, als das endliche
Resultat, die allgemeine Klassisfkarion. Zu
diesem Behufe versammeln ssch die Prü-
fungs-Kommissäre der beiden Stellen unter
dem Borsize des General-Kreis: Kommis-
särs. Das Drotokoll wird auf obige Art
auch bier geführt.
§. 4. Da, wo das Appellations-Gericht.
nicht zugleich an dem Size des General-
Kreis= Kommissariats bestebt, schickt jenes
seine, in den (O## 20. und 3z#. ) erwähn-
ten Sizungen formirte Klassifkations= Ta-
belle an das General-Kreis: Kommissariat
ein. Eben so wird auch die zufolge Unse-
rer angeführten Verordnung vom 8. August
l. J. Nro. 3. von der Kreis= Finanz-Dit
rektion dort gebildete Klassisikations" Ta=
belle dem General= Kreis: Kommissariate
mitgetbeilt.
tezteres ist sofort gehalten, binnen eines
Zeitraumes von vierzehn Tagen, von dem
lezten Prüfungstage an gerechnet, die ge-
samten Prüfungs-Akten an Uns mit Be-
richt einzusenden.
Die Vorschriften über die Klassifikation
der Kandidaten, sowohl aus einzelnen F-
chern, als aus der Summe derselben, ent-
bält folgender Abschnitt.
.
1746
B. Von der Klassifikation.
S. 25. Bei dee bisber vorgeschriebenen
Seufenfolge und der Eintheilung in fünf
Klassen soll es auch in Zukunft fein Ver-
bleiben baben. Die Benennungen dieser
fünf Grade in den auszustellenden Zeug-
nissen sind folgende:
1) der Grad der böchsten Anszeicht
nung;
2) — — — Auszeichnung
3) — — — guten Befähigung:
4) — — — Brauchbarkeir;
5) — — unzureichenden Be
fäbigung. v
Ueber die karakteristischen Merkmale einer
jeden dieser Klassen haben Wir bereits Un-
sere gesezlichen Bestimmungen erlassen. Wir
machen indeß jeden einzelnen Prüfungs-
Kommissär verantwortlich, diese Bestim
mungen im strengsten Sinne zu nehmen.
§. 26. Nach welchen Ansichten jede ein-
lelne Beantwortung einer Frage aus ir-
gend einem Fache gewürdiget und klassift-
#irt werden foll, wird dem Urtheile des
Eraminators, oder vielmehr dem, in den
Partikular: Sizungen (#96. 20. und ##1. )
sormirten Majoritäts-Ureheile (F. 21.) über-
lassen.
I. 27. Um aber zu bestimmen, in wel-
che Klasse der Kandidat aus einem ganzen
rüfungsfache, z. B. dem Civilrechte, zu
sezen sey, soll in Zukunft folgende Metbo-
de allgemein und streng beobachtet werden.