Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1201 
Königlich= B 
aierisches 1764 
Regierungsblatt. 
  
LXXVI. Stück. München, Samstag den 4. November 1809. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Berechnung und Bezahlung bes Post- 
Porto durch die königlichen Stellen und 
Behoͤrden betreffend.) 
D. sich bisher über die Berechnung und 
Bezahlung des durch die königlichen Stel- 
len und Behörden zu berichtigenden Post- 
Porto mehrere Anstände ergeben haben, so 
wird zu derselben Beseitigung nach voraus- 
gegangenem gemeinschaftlichem Benehmen der 
königlichen Ministerien auf königlichen aller- 
höchsten Befehl nachstehende Anordnung ge- 
troffen. 
1. Die königlichen Stellen und Behörden 
haben zufolge der bestehenden allerhöchsten 
Verordnungen zu bezahlen: 
2) das Postwagems-Porko für alle an folche 
einlangenden Gelder, Aktenpaquete und 
andere Ausgaben, obgleich solche könig- 
liche Dienstes-Sachen betreffen; 
b) die Auslagen fremder Perten für alle 
mit dem Postwagen oder mit der Brief= 
post an folche einlangende Briese und 
Depeschen: 
c) das Postwagens= Porto, das Brief- 
Porto und jede Auslage für Partei- 
Sachen. 
Es ist daher zur Sicherung des aller- 
höchsten königlichen Aerariums erfoderlich, 
daß 
1) die königlichen Stellen, Behörden und 
Expeditionsämter die Partei = Sachen 
von den in königlichen Dienstes-Angelegen- 
heiten abgehenden Post-Aufgaben genau 
söndern, und dem Inhalte des §. 8. der 
allerhöchsten Verordnung über die Post- 
Portofreiheit (Regierungsblate vom Jahre 
1800 Stück II. ) streng und mit Auf- 
merksamkeit befolgen, daß 
2) die königlichen Postämter und Poster- 
peditionen keine von nicht postportofreien 
Dersonen an königliche Seellen und Be- 
hörden aufgegeben werdende Briefe un- 
frankirt annehmen, und alle von den ks- 
niglichen Stellen und Behörden an an- 
dere diesseltige königliche Stellen und Be- 
hörden aufgegeben werdende Briefe und 
Depeschen, wenn sie nicht mit K. D. S. 
(Königliche Dienstes-Sache) bezeichnet 
sind, entweder zu frankixen verlangen, 
oder aber mit dem tarismäßigen Post- 
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