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Königlich= B
aierisches 1764
Regierungsblatt.
LXXVI. Stück. München, Samstag den 4. November 1809.
Bekanntmachungen.
(Die Berechnung und Bezahlung bes Post-
Porto durch die königlichen Stellen und
Behoͤrden betreffend.)
D. sich bisher über die Berechnung und
Bezahlung des durch die königlichen Stel-
len und Behörden zu berichtigenden Post-
Porto mehrere Anstände ergeben haben, so
wird zu derselben Beseitigung nach voraus-
gegangenem gemeinschaftlichem Benehmen der
königlichen Ministerien auf königlichen aller-
höchsten Befehl nachstehende Anordnung ge-
troffen.
1. Die königlichen Stellen und Behörden
haben zufolge der bestehenden allerhöchsten
Verordnungen zu bezahlen:
2) das Postwagems-Porko für alle an folche
einlangenden Gelder, Aktenpaquete und
andere Ausgaben, obgleich solche könig-
liche Dienstes-Sachen betreffen;
b) die Auslagen fremder Perten für alle
mit dem Postwagen oder mit der Brief=
post an folche einlangende Briese und
Depeschen:
c) das Postwagens= Porto, das Brief-
Porto und jede Auslage für Partei-
Sachen.
Es ist daher zur Sicherung des aller-
höchsten königlichen Aerariums erfoderlich,
daß
1) die königlichen Stellen, Behörden und
Expeditionsämter die Partei = Sachen
von den in königlichen Dienstes-Angelegen-
heiten abgehenden Post-Aufgaben genau
söndern, und dem Inhalte des §. 8. der
allerhöchsten Verordnung über die Post-
Portofreiheit (Regierungsblate vom Jahre
1800 Stück II. ) streng und mit Auf-
merksamkeit befolgen, daß
2) die königlichen Postämter und Poster-
peditionen keine von nicht postportofreien
Dersonen an königliche Seellen und Be-
hörden aufgegeben werdende Briefe un-
frankirt annehmen, und alle von den ks-
niglichen Stellen und Behörden an an-
dere diesseltige königliche Stellen und Be-
hörden aufgegeben werdende Briefe und
Depeschen, wenn sie nicht mit K. D. S.
(Königliche Dienstes-Sache) bezeichnet
sind, entweder zu frankixen verlangen,
oder aber mit dem tarismäßigen Post-
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