1763
Porto an das Abgabs-Postamt taxiren.
Hievon sind nur ausgenommen jene Brie-
se und Depeschen, welche vom Auslande
an koͤnigliche Stellen und Behoͤrden ein-
langen, fuͤr welche auf der reitenden
oder Briefpost nur das auslaͤndische
Porto als Auslage anzusezen ist.
2. Alle koͤniglichen Stellen, Behoͤrden und
Erpeditionsämter sind angewiesen, auf alle
mit den Postwägen abgehende Paquete und
Srtücke, oder auf die Frachebriefe, welche
benselben beiliegen, die Eigenschaft der Stel-
le und den Ort ihres Wohnsizes zu bemer-
ken, z. B. von dem königlichen geheimen
Ministerium des Innern zu München — von
der königlichen Kreis-Finanz-Direktion zu
N. — von dem königlichen Landgerichte oder
Rencamte zu R.
Geschiehe die Absendung in einer Par-
tei= Sache, so ist ausserdem noch der Nu-
mer des Erpeditions-Protokolls, unrer wel-
chem die Abfertigung statt hat, auf der
Adresse zu bemerken.
In Partei-Sachen muß die Stelle oder
die Behörde, und der Numer des Erpedi-
tions-Protokolls auf der Adresse bemerkt
werden; die Absendung mag mit der reiten-
den oder mit der fahrenden Post statt haben.
3. Um die Rechnungen für die in könig-
lichen Dienstes-Angelegenhe#ten mit dem Post-
wagen versendet werdenden Aufgaben mehr zu
vereinfachen, und um eine Jentral, Uebersicht
hierüber zu liesten, find alle königlichen Stel-
len und Behörden angewiesen, die an alle
Unterstellen und Behörden in königlichen
1764
Dienstes = Sachen abgehenden Pazuete und
Suucke in der Regel sogleich bei der Aufga=
be zu frankiren, und demnach solche n#t dem
Worte Franko zu bezeichnen. Die Unterstel-
len und Unterbehörden aber werden alle an
die Oberbehörden oder königlichen Stellen
in K. D. S. abgehenden Paquete und Host-
wagensstücke in der Regel unscankirt ablau-
fen lassen.
Eben so sollen allgemein jene Maquete und
Dostwagens-Aufgaben, welche in K. D. S.
nach dem Auslande abgeschickt werden, wenn
derselben Zahlung bei der Aufgabe nach der
Postordnung nicht erfoderlich ist, unfrankirt
abgesendet werden.
4. Alle königlichen Oberpostämter, Post-
dmter und andere Postexpeditionen sind an-
gewiesen, für eine jede königliche Stelle oder
Behörde, von welcher die Bezahlung des
Post-Porto nicht sogleich bei der Aufgabe
eines frankirt werdenden, oder bei der Abgabe
eines unfrankirt angekommenen zahlbaren
Stücks baar erfolgt, einen monatlichen Post
Conto zu führen.
Am Ende eines jeden Monats find diese
Conti an die betreffenden königlichen Srellen
und Behörden, welche die Briese, Depe-
schen oder Paquete aufgegeben oder empfan-
gen haben, einzureichen, und so zu verfas
sen, daß aus denselben
a) der Tag der Auf= und Abgabe:
b) die Eigenschaft der Sendung, Brieke,
Akten, Geldpaqucte, Kiste mit Anfüh-
rung der Summe des Inhaltes;
c) das Gewicht;