Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1763 
Porto an das Abgabs-Postamt taxiren. 
Hievon sind nur ausgenommen jene Brie- 
se und Depeschen, welche vom Auslande 
an koͤnigliche Stellen und Behoͤrden ein- 
langen, fuͤr welche auf der reitenden 
oder Briefpost nur das auslaͤndische 
Porto als Auslage anzusezen ist. 
2. Alle koͤniglichen Stellen, Behoͤrden und 
Erpeditionsämter sind angewiesen, auf alle 
mit den Postwägen abgehende Paquete und 
Srtücke, oder auf die Frachebriefe, welche 
benselben beiliegen, die Eigenschaft der Stel- 
le und den Ort ihres Wohnsizes zu bemer- 
ken, z. B. von dem königlichen geheimen 
Ministerium des Innern zu München — von 
der königlichen Kreis-Finanz-Direktion zu 
N. — von dem königlichen Landgerichte oder 
Rencamte zu R. 
Geschiehe die Absendung in einer Par- 
tei= Sache, so ist ausserdem noch der Nu- 
mer des Erpeditions-Protokolls, unrer wel- 
chem die Abfertigung statt hat, auf der 
Adresse zu bemerken. 
In Partei-Sachen muß die Stelle oder 
die Behörde, und der Numer des Erpedi- 
tions-Protokolls auf der Adresse bemerkt 
werden; die Absendung mag mit der reiten- 
den oder mit der fahrenden Post statt haben. 
3. Um die Rechnungen für die in könig- 
lichen Dienstes-Angelegenhe#ten mit dem Post- 
wagen versendet werdenden Aufgaben mehr zu 
vereinfachen, und um eine Jentral, Uebersicht 
hierüber zu liesten, find alle königlichen Stel- 
len und Behörden angewiesen, die an alle 
Unterstellen und Behörden in königlichen 
1764 
Dienstes = Sachen abgehenden Pazuete und 
Suucke in der Regel sogleich bei der Aufga= 
be zu frankiren, und demnach solche n#t dem 
Worte Franko zu bezeichnen. Die Unterstel- 
len und Unterbehörden aber werden alle an 
die Oberbehörden oder königlichen Stellen 
in K. D. S. abgehenden Paquete und Host- 
wagensstücke in der Regel unscankirt ablau- 
fen lassen. 
Eben so sollen allgemein jene Maquete und 
Dostwagens-Aufgaben, welche in K. D. S. 
nach dem Auslande abgeschickt werden, wenn 
derselben Zahlung bei der Aufgabe nach der 
Postordnung nicht erfoderlich ist, unfrankirt 
abgesendet werden. 
4. Alle königlichen Oberpostämter, Post- 
dmter und andere Postexpeditionen sind an- 
gewiesen, für eine jede königliche Stelle oder 
Behörde, von welcher die Bezahlung des 
Post-Porto nicht sogleich bei der Aufgabe 
eines frankirt werdenden, oder bei der Abgabe 
eines unfrankirt angekommenen zahlbaren 
Stücks baar erfolgt, einen monatlichen Post 
Conto zu führen. 
Am Ende eines jeden Monats find diese 
Conti an die betreffenden königlichen Srellen 
und Behörden, welche die Briese, Depe- 
schen oder Paquete aufgegeben oder empfan- 
gen haben, einzureichen, und so zu verfas 
sen, daß aus denselben 
a) der Tag der Auf= und Abgabe: 
b) die Eigenschaft der Sendung, Brieke, 
Akten, Geldpaqucte, Kiste mit Anfüh- 
rung der Summe des Inhaltes; 
c) das Gewicht;
	        
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