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d) die Stelle oder Behörde von und
e) an welche die Sendung statt hatte;
) der Betrag des Porto, und
#) der Auslagen erscheine. 6
Bei Partei Sachen muß ausserdem
bei der Rubrike sod c. der von den Er-
peditionsämtern aufgezeichnete Numer
des Expeditions: Protokolls vorgemerkt.
seyn.
Für die in königlichen Dienstes-Sachen in
Aufrechnung kommenden Aufs oder Abgabs=
stücke, und für die in Partei-Sachen ent-
standenen zahlbaren Foderungen mussen beson-
dere Conti eingereicht werden.
§. Die königlichen Stellen, Behörden
und Erpeditionsämter sind angewiesen, für
die der Post übergeben werdenden zahlbaren
Sendungen besonders Yost-Expedicionsbücher
zu führen, in welche solche nach ihrer Adtef-
se und Eigenschaft, und wenn es eine
Partei-Sache betrift, mit Anfuͤhrung der
Erpeditions: Protokolls:Rumer eingetragen
werden. Die königlichen Postbeamten wer-
den den Betrag des Porto vormerken und
den Empfang insbesonders, wenn es ein
Postwagensstäck ist, durch Ramensunterzeich-
uung bestätigen lassen.
Was die Abgabe betrift, so haben die
königlichen PDostänuer und Expeditionen das
Porto auf den Adressen zu bemerken, und
wenn es eine Partei-Sache betrist, in
den Packers: oder andern Bescheinigungsbü-
chern insbesendere vorzumerken: „Partei-
Sache.' Die königlichen Stellen und Be-
hörden werden bei den Einlaufs-Protokollen
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den Beerag des Porto vorzumerken veran-
lassen.
6. Die Post- Conti für die Sendungen
in K. D. S. werden von den beereffenden
königlichen Stellen und Behörden, nachdem
solche für die Richtigkeit der Rechnungen
artestirt seyn werden, an die königlichen
Kreis-Finanz-Direktionen, oder an jene ks-
nigliche Stelle eingesendet, welche die Zah-
lungs-Anweisung zu verfügen hat. Die
Zahlung selbst wird hierauf ungesäumt an-
gewiesen werden, und an den Ore des Post-
ames, oder der Posterpedition erfolgen, von
welcher der Como eingereicht worden ist.
Was die Zahlung des Post-Porto für
Partel- Sachen berrift, so werden die kö-
niglichen Stellen und Behörden solches in
dem Laufe des Monats, so wie solches für
die Sportel= und Tax-Verrechnungen (Re-
gierungsblatt 1300 Seite 309.) verordnet
ist, von den Parteien erheben, und inner-
halb der nächsten 8 Tage nach Umlauf des
Monats an die königlichen Dostbehörden ab-
führen. ·
Nach dieser Verordnung haben sich alle
koͤniglichen Stellen und Gerichte, Oberpost-
aͤmter, Post-- und andere Expeditionsämter
und alle sonst einschlägigen Behörden genauest
zu achten.
München den 28. Oktober 1900.
Auf königlichen allerhöchsten
besondern Befehl.
Frhr. v. Montgelas. Gr. Moramlatp Frhr. v. Hompesch.
Baumuller.
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