Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1765 
d) die Stelle oder Behörde von und 
e) an welche die Sendung statt hatte; 
) der Betrag des Porto, und 
#) der Auslagen erscheine. 6 
Bei Partei Sachen muß ausserdem 
bei der Rubrike sod c. der von den Er- 
peditionsämtern aufgezeichnete Numer 
des Expeditions: Protokolls vorgemerkt. 
seyn. 
Für die in königlichen Dienstes-Sachen in 
Aufrechnung kommenden Aufs oder Abgabs= 
stücke, und für die in Partei-Sachen ent- 
standenen zahlbaren Foderungen mussen beson- 
dere Conti eingereicht werden. 
§. Die königlichen Stellen, Behörden 
und Erpeditionsämter sind angewiesen, für 
die der Post übergeben werdenden zahlbaren 
Sendungen besonders Yost-Expedicionsbücher 
zu führen, in welche solche nach ihrer Adtef- 
se und Eigenschaft, und wenn es eine 
Partei-Sache betrift, mit Anfuͤhrung der 
Erpeditions: Protokolls:Rumer eingetragen 
werden. Die königlichen Postbeamten wer- 
den den Betrag des Porto vormerken und 
den Empfang insbesonders, wenn es ein 
Postwagensstäck ist, durch Ramensunterzeich- 
uung bestätigen lassen. 
Was die Abgabe betrift, so haben die 
königlichen PDostänuer und Expeditionen das 
Porto auf den Adressen zu bemerken, und 
wenn es eine Partei-Sache betrist, in 
den Packers: oder andern Bescheinigungsbü- 
chern insbesendere vorzumerken: „Partei- 
Sache.' Die königlichen Stellen und Be- 
hörden werden bei den Einlaufs-Protokollen 
  
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den Beerag des Porto vorzumerken veran- 
lassen. 
6. Die Post- Conti für die Sendungen 
in K. D. S. werden von den beereffenden 
königlichen Stellen und Behörden, nachdem 
solche für die Richtigkeit der Rechnungen 
artestirt seyn werden, an die königlichen 
Kreis-Finanz-Direktionen, oder an jene ks- 
nigliche Stelle eingesendet, welche die Zah- 
lungs-Anweisung zu verfügen hat. Die 
Zahlung selbst wird hierauf ungesäumt an- 
gewiesen werden, und an den Ore des Post- 
ames, oder der Posterpedition erfolgen, von 
welcher der Como eingereicht worden ist. 
Was die Zahlung des Post-Porto für 
Partel- Sachen berrift, so werden die kö- 
niglichen Stellen und Behörden solches in 
dem Laufe des Monats, so wie solches für 
die Sportel= und Tax-Verrechnungen (Re- 
gierungsblatt 1300 Seite 309.) verordnet 
ist, von den Parteien erheben, und inner- 
halb der nächsten 8 Tage nach Umlauf des 
Monats an die königlichen Dostbehörden ab- 
führen. · 
Nach dieser Verordnung haben sich alle 
koͤniglichen Stellen und Gerichte, Oberpost- 
aͤmter, Post-- und andere Expeditionsämter 
und alle sonst einschlägigen Behörden genauest 
zu achten. 
München den 28. Oktober 1900. 
Auf königlichen allerhöchsten 
besondern Befehl. 
Frhr. v. Montgelas. Gr. Moramlatp Frhr. v. Hompesch. 
Baumuller. 
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