Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1801 
(Die Verpfstegung der Inquisiten im Rezat-Krelse 
betreffend.) 
ImNamen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Kraft eines allerhoͤchsten Reseripts vom 17. 
Oktober l. J. wird in Ansebung der für die 
Verpflegung armer Inquisiten an die Ge- 
richtsdiener zu leistenden Aerartal-Vorschüsse, 
biemit Nachstehendes festgeseze: 
1) für vermägliche Inquisiten werden 
keine Vorschüsse geleistet, auch für unver- 
mssgliche nicht, so lange ihe Vermögen noch 
zu ibrer Verpflegung binreicht; 
) wenn die Dauer der Verhaftung nicht 
länger als 14 Tage dauere, oder überhaupt 
für die ersten 14 Tage, kann gar kein Vor- 
schuß gegeben werden; 
3) dauert die Verbaftung lánger, somuß 
das Gericht ermessen, wie viel nach Maß= 
gabe der bestehenden Azungssäze und der vor- 
bandenen armen Ingquisiten, Vorschuß ge- 
geben werden muß: wobet jedoch bemerkt 
wird, daß der Betrag nie die Erfoderniß 
weiferer 14 Tage überschreiten darf; 
4) die Vorschüsse können zwar von den 
Rentämtern, jedoch nur auf specielle Res 
quisition der Gerichte geleistet werden, und 
die Zahlung geschieht an die Gerichte selbst. 
Diese haben sodan successive ihren Gerichts- 
dienern bis zu Erschöpfung der Summe, 
Zahlung zu leisten, und dafür zu haften, 
daß niemals zur Gefahr des königlichen Ae- 
rars, einem Gerichtsdiener zu viel Vor- 
schuß belassen werde; 
18f02 
5) sobald die Vorschüsse eines Gerichts- 
dieners zusamm genommen 30 fl. erreichen, 
muß er Rechnung ablegen, und das Gericht 
bat dieselbe attestirt, an die königliche Fi- 
nanz-Direktion einzusenden; 
6) in den vorliegenden Inquisiten Ta- 
bellen ist jedesmal anzumerken: wie viel 
unverrechneten Vorschußes der Gerichtsdiener 
in Händen,? — und wann er das teztemal 
abgerechnet hat? 
Ansbach den 27. Oktober 18090. 
Königliche Finanz-Direktion 
des Rezat-Kreises. 
Bever. 
Vocke. 
  
(Die Jagdverpachtungen an das Forst-Personale 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es ist zur Kenntniß der allerböchsten 
Stelle gekommen, daß einige aketoe Forfb 
bedienstete ausser dem ihnen zue Aufssche 
und Verwaltung übertragenen Forst-Bezirke, 
königliche Jagdbarkeiten gepachtet, oder auch 
die Begehung fremder Jagdbezirke übernom- 
men haben. Da dadurch der ihnen anver- 
traute Forstbezirk nothwendig vernachläsft- 
get werden muß, so wird hiemit verordnet: 
daß es keinem Forstbediensteten mehr gesta- 
tet sey, weder eine Jagdbarkeit ausser sei- 
nem Dienstes-Bezirke selbst zu pachten, noch die 
Jagdversehung für andere Pächter und Eis 
genthümer zu übernehmen. 
Die königlichen Forst: Inspektionen wer- 
den hiemit angewiesen mit aller Strenge auf
	        
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