1801
(Die Verpfstegung der Inquisiten im Rezat-Krelse
betreffend.)
ImNamen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Kraft eines allerhoͤchsten Reseripts vom 17.
Oktober l. J. wird in Ansebung der für die
Verpflegung armer Inquisiten an die Ge-
richtsdiener zu leistenden Aerartal-Vorschüsse,
biemit Nachstehendes festgeseze:
1) für vermägliche Inquisiten werden
keine Vorschüsse geleistet, auch für unver-
mssgliche nicht, so lange ihe Vermögen noch
zu ibrer Verpflegung binreicht;
) wenn die Dauer der Verhaftung nicht
länger als 14 Tage dauere, oder überhaupt
für die ersten 14 Tage, kann gar kein Vor-
schuß gegeben werden;
3) dauert die Verbaftung lánger, somuß
das Gericht ermessen, wie viel nach Maß=
gabe der bestehenden Azungssäze und der vor-
bandenen armen Ingquisiten, Vorschuß ge-
geben werden muß: wobet jedoch bemerkt
wird, daß der Betrag nie die Erfoderniß
weiferer 14 Tage überschreiten darf;
4) die Vorschüsse können zwar von den
Rentämtern, jedoch nur auf specielle Res
quisition der Gerichte geleistet werden, und
die Zahlung geschieht an die Gerichte selbst.
Diese haben sodan successive ihren Gerichts-
dienern bis zu Erschöpfung der Summe,
Zahlung zu leisten, und dafür zu haften,
daß niemals zur Gefahr des königlichen Ae-
rars, einem Gerichtsdiener zu viel Vor-
schuß belassen werde;
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5) sobald die Vorschüsse eines Gerichts-
dieners zusamm genommen 30 fl. erreichen,
muß er Rechnung ablegen, und das Gericht
bat dieselbe attestirt, an die königliche Fi-
nanz-Direktion einzusenden;
6) in den vorliegenden Inquisiten Ta-
bellen ist jedesmal anzumerken: wie viel
unverrechneten Vorschußes der Gerichtsdiener
in Händen,? — und wann er das teztemal
abgerechnet hat?
Ansbach den 27. Oktober 18090.
Königliche Finanz-Direktion
des Rezat-Kreises.
Bever.
Vocke.
(Die Jagdverpachtungen an das Forst-Personale
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Es ist zur Kenntniß der allerböchsten
Stelle gekommen, daß einige aketoe Forfb
bedienstete ausser dem ihnen zue Aufssche
und Verwaltung übertragenen Forst-Bezirke,
königliche Jagdbarkeiten gepachtet, oder auch
die Begehung fremder Jagdbezirke übernom-
men haben. Da dadurch der ihnen anver-
traute Forstbezirk nothwendig vernachläsft-
get werden muß, so wird hiemit verordnet:
daß es keinem Forstbediensteten mehr gesta-
tet sey, weder eine Jagdbarkeit ausser sei-
nem Dienstes-Bezirke selbst zu pachten, noch die
Jagdversehung für andere Pächter und Eis
genthümer zu übernehmen.
Die königlichen Forst: Inspektionen wer-
den hiemit angewiesen mit aller Strenge auf