1819
finitive Organisation der Stellen aller Ge-
richts-Aerzte vornehmen, und machen deßhalb
nachfolgende Eneschliessungen kund.
I. Die Landgerichts= und Stadtgerichts-
Bezirke, in welche ein jeder Kreis Unsers Rei-
ches getheilt itt — mit den in ihren Grenzen
gelegenen und ihrer Resptcienz untergebenen.
mediatisirten Distrikten, Patrimonial-# und
Herrschufes-Gerichten, — sind auch die Terrie
rial-Grenzen für den öffentlichen Geschäfts-
Kreis der Gerichts-Aerzt#e. Die Fälle, in
welchen Wir eine Ausnahme von diesem
Grundsaze zu machen nothwendig finben,
werden Wir besonders bestimmen. Die Ge-
richts-Aerzte wohnen der Regrl nach allent-
halben am Size des Landgertchtees, wenn
nicht daruber andere höchsteigene Anorduun-
gen eine Ausnahme machen.
II. Wir haben zwar die Verhältnisse,
Obliegenheiten und Pflichten der Gerichts-
Aerzte in Unserem organischen Edikte über
las Medizinal-Wesen im Allgemeinen festge-
seje; ertheilen aber denselben hierüber eine
besondere und umfassende Instruktion, welche
Unseren General-Kommissariaten zur Kennt-
niß, und den Gerichts= Aerzten zur genauen
Befolgung mitgetheilt wird.
III. Die Gerichts-Aerzke sind sämelich
zunächst den Kreis = Kommissariaten unterge-
ordnet, den Untergerichten und Polizeistellen
aber auf eine solche Weise coordinirt, daß
diefe ihren Gerichts-Arze, oder der Gerichts-
Arzt das Untergericht und die Polizeistelle zur
gemeinschaftlichen Verhandlung jener Gegen-
stände requiriren, welche
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) entweder nach der Natux der Sache zu-
gleich in das Fach, der Rechtspflege oder
der Polizei mit der Arznei: Wissenschaft
auf irgend eine Weise Fun sind:
oder
b) nach der Instruktion und den speziellen
Verordnungen gemeinschaftlich behandelt
werden muͤssen.
Es geht hieraus von selbst hervor, daß
medizinisch- gerichtliche oder polizeiliche Ge-
schäfte in dieser Instanz ausschließlich nur
von den aufgestellten Gerichts-Aerzten. bchan“
delt werden dürfern.
Da die Stellen der Gerichts * Aerzte
durchaus nur berathend und nicht erequirend
find, so haben diese alle Verfügungen, wel“
che die Ausübung ihres Amtes nochwendig
machr, durch ihre betreffenden Untergerichte
oder Pokzzeistellen zu veranlassen. Diese re-
quiriren dagegen zu den gemeinschaftlichen
Verhandlungen die erstern. Bei Anständen
und Kollisionen wird Bericht zu den betreffen-
den General-Kommissariat erstattet.
IV. Alle Verhandlungen zwischen den
Gerichts-Aerzten und den Untergerichten oder
Poltzeistellen werden schriftlich durch Kommu-
nikate, welchen von Seite der erstern die
Gutachten, Parerr, Urtheile, Zeugnisse u. d. gl.
als Beilagen zugegeben sind, vorgenommen;
nur in besonders dringenden Fällen können
diese Verhandlungen mündlich geschehen.
Hierüber ist aber jedesmahl ohne Ausnahm
ein Protokoll zu verfassen, nud von beiden
Theilen, das ist, von dem Geriches AArzte
und Untergerichte oder der Polizeistelle zu un-